Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringungsbeschluss Betreute verschwunden im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen!
Ich habe nun die Genehmigung zur Unterbringung der Betreuten gemäß § 1906 bekommen. Die Betreute hält sich meistens ...
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#1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 15.10.2015
Beiträge: 31
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Hallo zusammen!
Ich habe nun die Genehmigung zur Unterbringung der Betreuten gemäß § 1906 bekommen. Die Betreute hält sich meistens bei der Mutter auf, nun natürlich schon seit ein paar Tagen nicht mehr. Keiner weiß, wo sie ist. Meine Idee war nun, dass ich eine Vermisstenanzeige bei der Polizei mache und dort alle Angaben zu den möglichen Aufenthaltsorten mache. Ich werde natürlich mitteilen, dass eine Unterbringung nach BGB aufgrund einer Eigengefährdung erforderlich und genehmigt ist. Ich hoffe, dass dann eine Fahndung eingeleitet wird. Wie geht ihr in solchen Fällen vor? Danke schon mal! |
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#2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,974
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Moin moin
Im Prinzip ist das in Ordnung so. Auch die Meldung bei der Polizei. Wer sollte sie sonst einsammeln dürfen, auch wenn sie es nicht will. Allerdings würde ich nicht davon ausgehen, dass die Polizei gleich eine große Fahndung startet. Dafür müßte sie schon bewaffnet herumlaufen oder so weit desorientiert sein , dass sie verhungern oder ohne Peilung vor einen Bus laufen würde. Die Polizei wird die Information aufnehmen und wahrscheinlich auch die Streifen informieren, dass sie mal die Augen auf halten sollten. Viel mehr aber auch nicht. Du kommst zumindest Deinen Verpflichtungen damit nach. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 | |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Sollte tatsächlich eine sehr erhebliche Eigengefährdung vorliegen, also jemand braucht dauerhaft und dringend Medis, Suizidgefahr o.ä. das unbedingt mit anführen. Da wird dann schon sehr viel intensiver versucht die Person ausfindig zu machen. Mitteilung an das Gericht, dass sie verschwunden ist bitte nicht vergessen. |
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#4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,484
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Hallo, für die Zuführung auf Bitte des Betreuers ist ausschließlich die kommunale Betreuungsbehörde zuständig (§ 326 FamFG). Nur diese kann der Polizei einen Auftrag (Vollzugshilfe) erteilen. Als Betreuer hat man das Recht nicht.
Und im Unterbringungsgegenehmigungsbeschluss muss der Behörde ausdrücklich die Gewaltanwendung gestattet worden sein (§ 326 Abs. 2 FamFG). Sonst läuft gar nichts. Die Polizei kann im übrigen (in eigener Machtvollkommenheit, also unabhängig vom Vorgenannten) Personen nach Polizeirecht unterbringen (genau wie die Ordnungsbehörde nach PsychKG). Das ist aber keine "Amtshilfe" für den Betreuer. Das sollte schön getrennt werden, auch wegen der haftungsrechtlichen Folgen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 | |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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![]() Zitat:
Bei einer "geordneten" Zuführung verläuft das natürlich wie beschrieben. |
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#6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,484
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Nein, jedenfalls nicht offiziell. Die Polizei hat dem Betreuer keine Amtshilfe zu leisten, nur der Betreuungsbehörde (§ 326 FamFG).
Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1906 Abs. 2 Satz 2 BGB) hat das nichts zu tun. Es räumt dem Betreuer keine Grundrechtseingriffe ein. Der Betreuer kann zum einen die Polizei um Polizeischutz bitten, zum anderen kann er die Polizei auf die Notwendigkeit einer sofortigen polizeilichen Unterbringung wegen Selbstgefährdung des Betreuten hinweisen. Das ist aber keine Anweisung. Die Polizei handelt ausschließlich in eigener Verantwortung. Wenn der Betreuer sieht, dass die Polizei macht, um was man sie bittet, kann es schon mal sein, dass man meint, die hätten im Auftrag des Betreuers gehandelt. Ist aber nicht der Fall. Der Unterschied ist wichtig, wenn es um Schadensersatz oder Strafanzeigen wegen Freiheitsberaubung geht. Der Betreuer ist außen vor. Er hat ggü der Polizei nur seine Meinung geäußert.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 | ||
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Übrigens- ohne Aufenthaltsbestimmung kann ich in der Regel bitten solange ich will- es rührt sich nichts. Hatte ich aber nur ein einziges Mal nicht. Ich werde grundsätzlich nach Vorliegen von diesem AK gefragt verbunden mit der Frage: wollen Sie/ordnen Sie an dass Herr XY in die Klinik verbracht wird? Dazu habe ich im Btr. Lex. gefunden: Zitat:
Evtl. ist das alles auch nur eine Frage von Praxis und rechtlichem Spezialwissen? Manchmal sinkt mir angesichts solcher Festellungen der Mut und ich denke, scheinbar habe ich noch nie was richtig verstanden und am Ende auch nicht richtig gemacht. |
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#8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,484
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Ja, ich befürchte, die Polizei weiß öfters auch nicht, was sie lassen oder tun soll (siehe Chemnitz). Natürlich ist eine Betreuerbestellung mit Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung natürlich auch für einen rechtskundigen Beamten immer ein Warnsignal, dass der betreffende Mensch Schwierigkeiten haben könnte. Außerdem ist es wohl auch oder gerade für Beamte (ich bin selbst einer) immer eine schöne Sache, wenn man (vermeintlich) die Verantwortung auf andere abschieben kann "Der Betreuer hat aber gesagt...".
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