Dies ist ein Beitrag zum Thema Freiheitsentzug durch Türcodierung im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
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Ich besinne mich dann auf das Wohl meiner Kunden und ziehe mich letztendlich darauf zurück. Auch das ist nicht ...
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#21 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Dafür beantrage ich auch keine Genehmigung. Das kann ich sehr wohl begründen, weil das Leben dieser Dame viel eingeschränkter wäre, wenn diese Fototapete nicht da wäre. Entscheidend für mich dabei ist, dass sie durch diese niederschwellige Raumveränderung nicht in ihrem Wunsch den Raum zu verlassen eingeschränkt wird, sondern ein zusätzlicher Reiz der Weglauftendenz entfällt und das Bedürfnis den Raum zu verlassen erst gar nicht entsteht. Anders würde ich allerdings handeln, wenn die Tür codiert wäre und sie immer wieder versuchen würde hinauszugelangen und das einfach nicht könnte,weil sie den richtigen Code nicht eingeben kann. Dann stelle man sich noch folgende Situation vor: eine hochdemente aber mobile Betreute verlässt den Wohnraum, während die eine Pflegekraft gerade Pflege am Bett macht, die andere Pflegekraft eine sturzgefährdete Bewohnerin in den Essensraum begleitet und die dritte Medikamente stellt..... |
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#22 | |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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#23 | ||
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 513
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#24 | |||||
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 513
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Wenn eine Betroffene dagegen gar nicht zum Weglaufen neigt, dann muss man es auch nicht verhindern, und dann darf man es auch gar nicht. Die freiheitsentziehende Maßnahme ist dann nicht erforderlich und somit generell unzulässig. Mit anderen Worten: Eine Betroffene ohne Weglauftendenz darf auf keinen Fall hinter einer codierten Tür untergebracht werden, die sie nicht öffnen könnte. Zitat:
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#25 | ||||
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Genau in dieselbe Kategorie fällt dann das: Zitat:
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Wir haben hier eine geschlossenen Einrichtung in der Nähe, wenn ich keine andere Möglichkeit bei dem Kunden sehe bringe ich dort auch unter aber- schön und angenehm, vor allem Förderung sieht deutlich anders aus. Es ist ja jeder nicht gleich voll daneben, bei einigen mit dem Problem sind immer noch Kompetenzen sichtbar und werden auch genutzt. Soll ich diese mit einer geschlossenen Unterbringung "vernichten"? Ich denke solche Überlegungen in diese Frage mit einfliessen zu lassen machen auch den Job des Betreuers aus- soziale Abwägungen zu treffen. Ansonsten, wenn es um die reine Lehre der Justiz ginge, könnten oder müssten Betreuungen ja alleine von Anwälten geführt werden. Dafür wären sie geeignet und ausgebildet, wir als Soz.Päds o.ä. hätten da dann gar nichts zu suchen. |
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#26 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,974
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Moin moin
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MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#27 | |||
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 513
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In meiner Region gibt es eine ganze Reihe von Seniorenpflegeheimen mit "beschützenden" (geschlossenen) gerontopsychiatrischen Abteilungen. Dort werden Ausgangstüren versteckt und/oder verschlossen, sodass die Bewohner nicht von selbst hinaus können. Um jemanden dort unterzubringen, braucht man eine gerichtliche Genehmigung nach § 1906 BGB. |
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#28 |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Es dreht sich. Da sind zwei verschiedene Möglichkeiten-bei den einen geht es so, bei den anderen anders.
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