Dies ist ein Beitrag zum Thema Erwiesene Mittellosigkeit und trotzdem Erzwingungshaft? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
wir haben hier den Fall, dass eine Klientin wegen einem Bußgeld von rd 50 EUR nun vom Gericht ...
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#1 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 04.08.2018
Ort: Wilhelmshaven
Beiträge: 56
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Hallo zusammen,
wir haben hier den Fall, dass eine Klientin wegen einem Bußgeld von rd 50 EUR nun vom Gericht unter Androhung von Erzwingungshaft die Aufforderung erhielt, 15 EUR zu bezahlen (es ist also schon ein quasi Teilerlass der Schuld). Die Klientin verfügt derzeit über finanzielle Mittel, die weit weit unter dem Regelsatz liegen und hat dazu noch eine minderjährige Tochter zu versorgen. Beides würden wir gerne umgehen. Kann man einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens, bzw. Erlass des Bußgeldes au Billigkeitsgründen stellen (Zur Not eine Stundung)? Habt Ihr vielleicht bessere Ideen? Vielen herzlichen Dank im Voraus! |
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#2 | |
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 513
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Man sollte dem Gericht die Zahlungsunfähigkeit darlegen, dann kann es Zahlungserleichterungen gewähren (§§ 18, 93 OWiG) oder die Vollstreckung ganz aussetzen (§ 95 Abs. 2 OWiG). Auch dazu müsste ein Hinweis aber schon im Bußgeldbescheid stehen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b OWiG). |
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#3 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 04.08.2018
Ort: Wilhelmshaven
Beiträge: 56
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Vielen lieben Dank, FFB!
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#4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,974
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Moin moin
Eine Alternative wäre auch das Bußgeld in Sozialstunden umwandeln zu lassen (Antrag an die StA) - sofern die Betreute bereit ist diese abzuleisten. Für die Sozialstunden findet sich besimmt auch ein Träger, der das Zeitlich so hinbekommt, dass die Versorgung der Tochter auch noch klappt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 | |
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 513
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#6 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,974
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Moin moin
Ich glaube, Du irrst. Zumindest habe ich die Umwandlung von Geldstrafen und -Bußen in soziale Arbeitsstunden serienmäßig bei einem Betreuten, der schon weit über 30 ist. Geldstrafen bringen es nicht bei ihm, weil er nix hat und Ersatzhaft geht bestenfalls als Drohung, weil er da bammel vor hat. Aber nicht als reale Maßnahme. Einmal versucht und er war nach der halben Zeit wieder draußen, weil die Mithäftlinge ihn freigekauft haben. (Wie er das geschafft hat, weiß ich nicht - aber: Respekt!!!) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 | |
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 513
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![]() Zitat:
Aber für eine Geldbuße (also bei einer Ordnungswidrigkeit) finde ich keine vergleichbare Regelung. |
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#8 | |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 04.08.2018
Ort: Wilhelmshaven
Beiträge: 56
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![]() Zitat:
Grüßle! |
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#9 | |
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 513
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![]() Zitat:
Ich kenne es eigentlich so: Geldstrafe (wegen einer Straftat):
Geldbuße (wegen einer Ordnungswidrigkeit):
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Stichworte |
bußgeld, erzwingungshaft, mittellosigkeit, verfahren |
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