Dies ist ein Beitrag zum Thema aus Unterbringung wird freiwilliger Aufenthalt? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo!
Meine Betreute (59 J., stark dement, desorientiert, Korsakow...) wurde im Pflegeheim zunehmend aggressiv und hatte Weglauftendenzen. Ihre Medis wollte ...
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 69
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Hallo!
Meine Betreute (59 J., stark dement, desorientiert, Korsakow...) wurde im Pflegeheim zunehmend aggressiv und hatte Weglauftendenzen. Ihre Medis wollte sie nicht mehr. Da sie in einer offenen Einrichtung lebt mit einer stark befahrenen Straße vor der Tür, stand sie dann auch schon einige Male auf dem Mittelstreifen. Folge: geschlossene Unterbringung nach 1906 Ab.1 Nr. 1 BGB für 4 Wochen. Nun werden auch ihre Medis neu eingestellt. Sie hat sich dann dort wieder beruhigt, ist sehr höflich, freundlich und fügsam. Die Ärzte haben sie dann vor 2 Wochen von der geschlossenen auf eine offene Station verlegt und möchten sie noch einige Tage dort behalten. Die Umlegung auf die offene Station erfolgte ohne die Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung. (O-Ton: "Bei BGB-Patienten können wir das so machen. Sie hätte eh nicht verstanden, was sie da unterschreiben soll"). Meine Frage: am 11.12.2018 läuft die 4-Wochen-Frist lt. Unterbringungsbeschluss ab. Muss ich jetzt aktiv werden? Und wenn ja, wie? Ist die Vorgehensweise der Krankenhauses so ok? Yours Harry |
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#2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,974
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Moin moin
Der Unterbringungsbedarf richtet sich nach der seelisch/gesundheitlichen Entwicklung der Patienten und nicht nach dem Ablaufdatum des U-Beschlusses. (Wäre ja knackig: Am Tag X um 0:00 h ist der Patient von Knall auf Peng gesund - oder so...). Ausgänge, Belastungserprobungen und versuchsweise Verlegungen auf offene Stationen (im Sinne einer Belastungserprobung) halte ich für sehr sinnvoll, um die betroffenen Personen an das Leben ohne Unterbringungsbeschluss wieder heranzuführen. Die angesprochene Freiwilligkeitserklärung ist sowieso unsinnig: Warum sollte jemand, der gegen seinen Willen geschlossen untergebracht ist, eine Freiwilligkeitserklärung zu einer offnen Unterbringung erklären? Ist doch Blödsinn. Umgekehrt wäre es sinnvoll: z.B. wenn jemand mit Beschluss geschlossen untergebracht war und dann freiwillig in der geschlossenen Abteilung bleiben möchte. In diesem Fall ist die Freiwilligkeitserklärung der betreffenden Person die Absicherung für die Einrichtung und den Betreuer, keine weitere Freiheitsberaubung vorgenommen zu haben. Wenn bei Deiner Betreuten kein weiterer Unterbringungsbedarf besteht (z.B. weil sie auf der offenen Station bleiben will und auch nicht wieder selbstgefährdend den Verkehr regelt...), dann kannst Du das dem Gericht mitteilen. Das wird die Unterbringung daraufhin aufheben oder - viel wahrscheinlicher - einfach nichts tun, weil der 11.12.18 als Ablauftag sowieso schon gewesen ist. Manche Gerichte fragen schon ca. 1-2 Wochen vor Ablauf der Unterbringung an, ob weiterer U-Bedarf besteht, damit ggf. ärztl. Stellungnahmen und Anhörungstermine besser koordiniert werden können (finde ich sehr sinnvoll). MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Hallo,
ich finde das Vorgehen des Krankenhauses nicht nur korrekt, sondern vorbildlich. Sobald die Gründe für den Beschluss nicht mehr gegeben sind, sollte ein guter Arzt so jemanden vor Ablauf des Beschlusses testweise auf eine offene Station verlegen und läuft der Test gut, informiert der Arzt das Gericht, dass der Beschluss aufgehoben werden kann. Wenn Deine Betreute schon seit zwei Wochen auf der offenen ist, könnte ich mir vorstellen, dass die Ärzte das längst getan haben. Für die offene Station muss keine Freiwilligserklärung unterschrieben werden. Dort ist man immer freiwillig, da man jederzeit gehen kann. Ubd während der Testphase während des Unterbringungsbeschlusses ist dieser natürlich trotz offener Station solange weiter gültig, bis die Ärzte dem Gericht was anderes mitteilen. LG |
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#4 | |
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 513
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Die Ärzte können den Beschluss nicht aufheben. Das muss dann schon das Gericht machen. |
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#5 | ||||||
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Irrtum. ![]() Denn der Betreuer beendet die Unterbringung und muss das Gericht dann davon unterrichten (§ 1906 Abs. 3 BGB). Zitat:
Ich würde gleich morgen dem Gericht Mitteilung davon machen dass ich die Unterbringung nach einer erfolgreichen Probeverlegung beende und dass deshalb auch keine Verlängerung nötig ist. Zitat:
Nicht o.k. ist es dich scheinbar bei allem aussen vor zu halten und auch von deiner Seite aus eher mal weniger Kommunikation gepflegt zu haben. Bei einer Freiheitsberaubungsmassnahme , das ist eine Untrbringung nämlich, sollte man mndestens und wenigstens 1 Mal die Woche telefonisch nachfragen wi es läuft, ob sich was geändert hat usw. und dann auch entsprechend reagieren. Zitat:
![]() Kann höchstens sein dass damit eine Erklärung gemeint ist, sich aus der Unterbringung raus dazu zu verpflichten z.B. noch weitere 14 Tage auf der offenen Station behandeln zu lassen. Das ist dann aber keine Freiwilligkeitserklärung sondern eine Behandlungsvereinbarung- auf jeden Fall bei uns. Zitat:
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