Dies ist ein Beitrag zum Thema Wann muss der B. aus Unterbringung entlassen werden ? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo.
B. ist gegen den Willen untergebracht. Beschluss läuft bis 25.1. 0:00 Uhr.
Die Medis haben noch nicht angeschlagen. Er ...
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#1 |
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Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Hallo.
B. ist gegen den Willen untergebracht. Beschluss läuft bis 25.1. 0:00 Uhr. Die Medis haben noch nicht angeschlagen. Er ist nach wie vor völlig psychotisch, drogenindizierte Psychose und Schizophrenie. Schon am Montag habe ich den Verlängerungsantrag mit Kurzgutachten persönlich mit Vermerk "eilt" zum Gericht gebracht. Verfahrenspfleger war Mittwoch dort. Bis jetzt ist kein Beschluss (oder eben Ablehnung) da, ans Telefon ging niemand und auf meine Faxanfrage von heute kam keine Reaktion. Der B. drängt auf Entlassung morgen, denn "die Klinik kann ihn nicht vor den Dämonen beschützen, er braucht sein Ritual und das kann er in der Klinik nicht machen" . Muss die Klinik ihn morgen entlassen? Auch wenn die Eigengefährdung so klar ist und die Ärzte absolut gegen eine Entlassung sind? Und wenn ja ... Wann? 25.1. 0:00 Uhr .... wäre für meine Begriffe eigentlich schon in 4,5 Stunden . Gemeint war wahrscheinlich 24 Uhr nehme ich an, da die Einweisung freitags mittags erfolgte und für 2 Wochen vorerst ausgesprochen wurde (Bereitschaftsgericht). Bei sowas bin ich immer unsicher. Darf die Klinik ihn in dem Fall auch behalten, wenn das Gericht nicht in die Pötte kommt? Ich fahre morgen früh zum Gericht und frage nach dem Sachstand. Aber die Frage ist halt, wie müssen Klinik und ich reagieren, wenn er morgen früh gehen will? Er kennt den Beschluss und rief mich heute schon 2 mal an, dass er morgen früh auf jeden Fall heim gehen wird ![]() LG Boomer
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#2 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Betreuer können bei Gefahr in Verzug die (weitere) Unterbringung auf ihre Verantwortung hin aussprechen, müssen allerdings unverzüglich die gerichtliche Genehmigung einholen.
Ich würde mich dazu eingehend mit den Ärzten beraten und besprechen. Überlege dir ob du das möchtest und verantworten kannst.
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#3 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,967
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Hallo Boomer,
Erst mal ganz entspannt bleiben. Wenn du die Aufenthaltsbestimmung hast und der Betreute weiterhin behandlungsbedürftig ist kannst du doch erst einmal die weitere Unterbringung aussprechen. Dann teilst du deine Entscheidung dem Gericht zur Genehmigung mit. Bis zu einer Entscheidung des Gerichts gilt erst einmal deine Entscheidung. Also überhaupt kein Grund zur Panik.
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#4 |
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Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Ok vielen Dank.
Ich war mir nicht sicher, ob das auch für Verlängerungen gilt. Ich hab gestern lange mit dem Arzt gesprochen und in den letzten Tagen recht oft per Telefon kurz mit dem B. Ich könnte es eher nicht verantworten, nichts zu tun und ihn gehen zu lassen. Trotzdem hoffe ich, dass morgen was beim Gericht passiert.
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
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Hallo, ich habe ernsthafte Zweifel, dass diese Notentscheidungsmöglichkeit (§ 1906 Abs 2 Satz 2 BGB), also die Anordnung der Freiheitsentziehung ohne vorherige Gerichtsentscheidung, auch für Verlängerungen gilt. Es geht da m.E. Nur um Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge, bei denen man noch nicht mal den Notdienstrichter tel erreichen kann. Für alles andere gibt es die „eilige einstweilige Anordnung (im Betreuungsverfahren §§ 301, 302 FamFG, im Unterbringungsverfahren §§ 331 - 333 FamFG).
Es kann doch nicht sein, dass jemand schon monatelang untergebracht ist und keine zwischenzeitliche Eilentscheidung des Gerichtes möglich ist. Haben Sie schon mal den Richter angerufen und auf die Dringlichkeit hingewiesen? Vielleicht sieht er das ja anders, dann muss der Betreute auf die Straße und später wieder eingefangen werden. Man stellt auch bitte Verlängerungsanträge nicht auf den letzten Drücker oder verlässt sich darauf, dass das Gericht das von sich aus macht. Meine Empfehlung: allerspätestens 1 Monat vor Ablauf der Genehmigung Verlängerung beantragen - mit optisch hervorgehobenen EILT - sofort vorlegen - Vermerk.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 |
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Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Hallo Herr Deinert.
Ich glaube, Sie haben da was falsch verstanden ![]() Die akute Einweisung fand am 11.1. statt. Also vor 2 Wochen. Am gleichen Tag wurde vom Bereitschaftsgericht eine einstweilige Anordnung für 2 Wochen, also bis heute ausgesprochen. Am Montag (also am 21.1.) fand nochmal ein Arztgespräch statt und es wurde klar, dass 2 Wochen nicht ausreichen, da noch keine Besserung eingetreten ist. Am gleichen Tag wurde von mir der Antrag persönlich zum Gericht gebracht. Also: 11.1. akute Einweisung mit Polizei 11.1. Beschluss vom Bereitschaftsgericht bis 25.1. 21.1. Arztgespräch mit neuem Kurzgutachten 21.1. Verlängerungsantrag beim zuständigen AG, persönlich mit fettem Vermerk eilt Von monatelang untergebracht und auf den letzten Drücker Antrag gestellt kann also keine Rede sein. Viel früher kann man ja noch gar nicht sehen, ob die akute Therapie anschlägt oder nicht. Es handelt sich auch nicht um eine dauerhafte Unterbringung, sondern eine akute kurzzeitige Einweisung auf der geschlossenen Station der Psychiatrie. Und eine Woche braucht man ja mindestens um ärztlich abschätzen zu können, ob die Medikamente anschlagen oder nicht. Leider ist unser Gericht wirklich nie telefonisch erreichbar. Weder Geschäftszimmer, noch Rpfl oder Richter. Ein großes Problem hier, was auch immer wieder mal Gespräch ist. Aber ich war soeben persönlich dort. Es liegt an der fehlenden Stellungnahme des Verfahrenspflegers. Den konnte ich auch direkt telefonisch erreichen und er hat mir versichert, dass er die Stellungnahme gleich zum Gericht schickt, so dass wir hoffentlich heute noch mit dem Beschluss rechnen können. Hoffe ich zumindest, denn ab 12 Uhr läuft hier freitags gar nichts mehr. Was wäre denn der richtige Weg, wenn ich in den nächsten 2 Stunden nichts von Gericht bekomme? Kann der B. trotzdem stationär behalten werden? Oder muss er entlassen werden? Oder sollte ich mich in dem Fall nochmal ans Bereitschaftsgericht wenden ? Vielen Dank schon mal. Lg Boomer
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#7 | |||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Gefahr-letztendlich egal aus welchem Grund- ist hier meiner Meinung nach schon erkenntlich und die wird zudem noch von den Ärzten ebenfalls gesehen. Zitat:
Unsere Richter erinnern uns ständig daran dass wir selbst aktiv werden können/sollen wenn wir sicher sind. In den normalen Geschäftszeiten gibt es ja auch keine Notrichter. Zitat:
Schon alleine dieses Risiko dass evtl. der Betreute sich mit wirrem Kopf die Kleider auszieht (gabs alles schon) oder ins Gebüsch fällt und erfriert wäre mir einfach zu hoch. |
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
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Hallo, wo kann ich etwas falsch verstanden haben, wenn in der Anfrage gar nix drinsteht? Ausgangsfrage: Unterbringung endet am 25.1., am Montag davor Verlängerung beantragt. Mehr nicht. Offensichtlich läuft das Genehmigungsverfahren ja seit dem 11.1. Wenn der Richter bisher keinen neuen Eilbeschluss nach § 332 gefertigt hat, geht er wohl davon aus, dass es nicht so eilig ist. Hat die Kilinik sich denn auch schon beim Richter gemeldet? Wenn der Arzt sich selbst meldet, wird das manchmal ernster genommen? Ist das ein Richter, von dem man weiß, dass er nicht aus dem Quark kommt?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Ich widerspreche ungern, aber doch, das steht drin
Zitat:
Zitat:
Der Beschluss ging aber vor 30 Minuten bei mir ein. Das aktuelle Problem wäre damit gelöst ![]() Allerdings bleibt es trotzdem interessant zu wissen, was ich hätte tun können, wäre der Beschluss heute nicht gekommen? Was wäre die korrekte Vorgehensweise gewesen?
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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Wenn da telefonisch nie jemand erreichbar ist, wie machen die das dann bei Einweisungen nach PsychKG?
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