Dies ist ein Beitrag zum Thema Drei kurze Rechtsfragen im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hi!
Wo ich den Account schon wieder ausgegraben habe:
Ich helfe grade einem Bekannten etwas und hätte ein paar ganz ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2018
Beiträge: 35
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Hi!
Wo ich den Account schon wieder ausgegraben habe: Ich helfe grade einem Bekannten etwas und hätte ein paar ganz kurze Fragen wo ich die Antwort selber nicht finde falls jemand Lust hat die zu beantworten. - Was ist denn bei einer Unterbringung durch den Betreuer das Gegenstück zum §327 bei PsychKGs, für Anträge? - Was wär das richtige Rechtsmittel wenn ein Betreuer außerhalb seiner Aufgabenkreise handelt? Formlose Beschwerde ans Gericht gefaxt? - Lieg ich da richtig: Vermögensorge reicht nicht um einen Strafbefehl einfach an sich zu nehmen? Grad wenn der Betreute eigtl Wiederspruch machen wollte? Danke! |
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#2 | |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,133
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Zitat:
Zur 1. Frage: die Unterbringung nach BGB (Eigengefährdung). Die Unterbringung nach PsychKG bezieht sich auf Fremdgefährdung zur 2. Frage: da gibt es kein Rechtsmittel und das Gericht hat damit erstmal nichts zu tun. Hier bräuchte man mehr Details, um zu sagen, wie ihr da vorgehen könnt. zur 3. Frage: Was heisst "einen Strafbefehl an sich nehmen?" Heisst das, der Betreuer hat ihn bezahlt, obwohl der Betreute Einspruch einlegen wollte? Selbst wenn bezahlt wurde, kann dennoch Einspruch eingelegt werden. |
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#3 | ||
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
Zitat:
Dafür braucht es nach einhelliger Rechtsprechung einen eigenen Aufgabenkreis "Vertretung im Strafverfahren". Vermögenssorge reicht nicht, um Geldstrafen durch Zahlung stillschweigend "anzunehmen". |
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2018
Beiträge: 35
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Vielen Dank an beide!
zu 1: Michael77: ich habe mich schlecht ausgedrückt. Ich meinte das gegenstück zum §327 FamFG für Anträge beim Vollzug der Unterbringung. Pichilemu: Ja eben. Ich hatte das so gelesen das §327 grade nicht funktioniert wenn der Betreuer die Unterbringung anordnet weil es nur für die Untebringung nach Nummer 4 gilt. zu 2 beide: Hier im Forum wird bei Fehlverhalten von Betreuer immer gesagt Leute sollen sich über die ans Gericht beschweren. Nur "Beschwerde" heißt ja was bestimmtes. Daher war die Frage wie man allgemein das zum Gericht bringt. Formloser Fresszettel hingefaxt? zu 3: Michael77: Ich habe angeboten ich kümmer mich um den Strafbefehl aber bei der Klinik hieß es dann, der Betreuer hat den mitgenommen und er macht das. Pichilemu: Vielen Dank, das hat ich vermutet.
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,133
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Nochmal zu Frage 3:
Wenn ich das so verstehe, dass Du die Betreute bist und der Betreuer hat den Strafbefeh erstmal nur aus der Klinikl mitgenommen, ist das ja erstmal kein Handeln ausserhalb der Aufgabenkreise, sondern es kommt darauf an, was er damit macht. Einfach bezahlen sollte er ihn natürlich nicht, sondern mit Dir absprechen, was damit gemacht werden soll. |
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#6 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2018
Beiträge: 35
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Hi, nein ich bin Gottseidank wunderbar unbetreut.
Ich habe angeboten ich mache das für meinen Bekannten. Ich denke auch nicht, das der Betreuer den bezahlt (womit denn?) sondern denke ehr das er ihn irgendwie aus der Welt räumt. Der Strafbefehl wiedersprach sich praktisch von selbst. |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,256
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Hallo, zu § 327 FamFG, der nur für PsychKG-Unterbringungen gilt, gibt es für § 1906-BGB-Unterbringungen kein Pendant. Es gilt ausschließlich der Krankenhausbehandlungsvertrag mit ggf ergänzender Hausordnung.
Handeln außerhalb AK führt zur persönlichen Haftung bei § 179 BGB. Kommt so was öfter vor, das Betreuungsgericht verständigen (im Rahmen der Aufsicht, § 1837 Abs 2 BGB). Evtl Betreuerwecgsel anregen. Strafbefehl: Vermögenssorge reicht nicht für Rechtsmittel. Soll aber ein solches durch den Betreuten selbst gar nicht eingelegt werden, reicht aber die Vermögenssorge für die Bezahlung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2018
Beiträge: 35
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Hi, vielen, vielen Dank.
Aber es muss doch irgendeine Form von Rechtsmittel zur Vollstreckung bei einer Unterbringung durch den Betreuer geben? Konkret: Wir hatten jetzt ewig einen Antrag geschrieben (auch eigtl sehr gut begründet) um zu begehren, ihn auf eine offene Station zu verlegen (nach relevantem PsychKG auch bei einer Unterbringung möglich). Nur wurde die Bearbeitung verschleppt und jetzt geht sein PsychKG in ein BtG über. Er will noch alle möglichen Rechtsmittel gegen seinen Beschluss ausschöpfen und kann also noch eine ganze Weile da fest sitzen. Aber er hält es zwischen den ganzen Psychotikern nicht aus. Einzige Alternative ist er haut ab und ich füttere ihn ein paar Monate auf meinem Sofa durch aber da hab ich offen gestanden auch ganz genau 0 Bock drauf. Behandlungsvertrag ist ja ein Witz weil mein Bekannter sowieso keine Behandlung bekommt, will oder braucht. - Was den Strafbefehl angeht so hät ich liebend gern den Wiederspruch geschrieben. Ist halt nur schwierig ohne das Aktenzeichen. Worum es mir eigtl auch mehr ging, ist das der Betreuer den bitte selber zahlen soll falls der nur wegen dem rechtskräftig wird. - Betreuungsgericht verständigen also echt formlos, mit Verweis auf §1837? - Kleine Ergänzungsfrage: Im Beschluss meines Bekannten (nach §1906 I) steht: "... weil eine erhebliche Gefahr, dass der Betroffene sich selbst oder anderen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen wird". Als Begründung. Bin ich da total auf dem Glatteis dass das gar nicht geht? |
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