Dies ist ein Beitrag zum Thema Beiordnung eines Rechtsanwalts trotz Verfahrenspfleger im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hi!
Kann ein Gericht in einem betreuungsrechtlichen endgültigen Unterbringungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 FamFG pauschal mit dem ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2018
Beiträge: 35
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Hi!
Kann ein Gericht in einem betreuungsrechtlichen endgültigen Unterbringungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §78 FamFG pauschal mit dem Hinweis ablehnen, dass bereits ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt wurde, wenn sich der Verfahrenspfleger bisher ohne Druck stets geweigert hat, für den Betroffenen tätig zu werden und allgemein keinerlei Vertrauensverhältnis zwischen den beiden besteht? Ich habe zwei verschiedene Urteile: 1 T 50/13, 20 WF 15/14, die beide das Gegenteil zu besagen scheinen, gefunden, aber hat jemand dazu noch etwas evtl passenderes? Danke. |
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#2 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Ein Verfahrenspfleger überprüft letztendlich nur noch einmal die rechtliche Seite der XY Anordnung. Er tritt dann den Beschwerden des Betreuten bei oder -je nachdem- nicht.
Auf andere Art kann er für den Betreuten nicht tätig werden, sein Auftrag ist auf die Sache begrenzt. Es steht allerdings jedem Betreuten frei selbst einen Anwalt zu beauftragen wenn er mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2018
Beiträge: 35
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Ja, danke.
Mit tätig werden meinte ich schon: Hat sich geweigert Beschwerde für meinen Freund einzulegen bis wir uns massiv beim Gericht beschwert hatten. Der eigene Anwalt ist das Ziel, aber das Gericht hat die Beiordnung und VKH abgelehnt, mit der Begründung das es schon einen Verfahrenspfleger gibt, der auch Anwalt ist. Ich sitze dagegen an der sofortigen Beschwerde. |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
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Hallo, der § 78 FamFG ist ja aus dem allg. Teil des FamFG. Für das Betreuungs- und Unterbringungsverfahren treffen ja die §§ 276 und 317 FamFG als Sonderregel die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorsieht, wenn KEIN selbst beaufragter Anwalt tätig ist. Für eine Anwaltsbeiordnung gibt es daher keinen Bedarf, zumal der Betreute ja stets als verfahrensfähig gilt und daher jederzeit selbst wirksam einen Anwalt mandatieren kann. Etwas anderes ist nur die Frage der Gewährung von VKH bei Mittellosen. Dass ein V.pfleger bestellt wurde, kann da m.E. Kein Ablehungsgrund sein, da ja die eigene Beauftragung eines Anwaltes immer Vorrang hat vor der Verfahrenspflegerbestellung. Also gegen den VKH-Ablehungsbeschluss Rechtsmittel einlegen. Der Anwalt sollte wissen, wies geht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2018
Beiträge: 35
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Ja, vielen Dank.
Das Problem war eben gerade, das wir ums Verrecken keinen Anwalt gefunden haben, da die Bezahlung nicht sicher gestellt war. Wir hatten auch nach §78, Abs 5 beantragt. Sofortige Beschwerde haben wir jetzt doch einfach selber eingelegt. Ich habe mir schon überlegt, ob wir die Aufhebung der Betreuung beantragen sollten, dann hätten wir ein neues Verfahren und könnten dafür Beratungshilfe beantragen. |
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#6 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2018
Beiträge: 35
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Und Hr. Deinert, sind Sie sich das sicher? Nr. 6300 VV RVG sieht schon die Möglichkeit vor das ein Anwalt beigeordnet wird wenn ich das recht sehe.
Ein beigeordneter Anwalt wäre ja zumindest im Gegensatz zum Verfahrenspfleger weisungsgebunden, also ist es ja schon nicht ganz das Selbe. Geändert von Kerosine (04.03.2019 um 10:23 Uhr) |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
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Hallo, das ist nur das Kostenverzeichnis. Ich hab doch schon geschrieben, dass es für die Beiordnung keinen Anlass gibt, weil der Betreute den Anwalt selbst mandatieren kann. Wenn sich kein Anwalt dafür findet, kann der Richter auch keinen herzaubern. Vielleicht sehen die Anwälte keine Erfolgschance (auch für die VKH-Bewilligung). Diese hängt ja nicht nur vom Einkommen ab, sondern auch von den Erfolgsaussichten des eigenen Vorbringens.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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