Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung Gesundheitsamt im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich bin zur vorläufigen Betreuerin für eine B. bestellt. Sie lebt derzeit in einem offenen Altenpflegeheim. Die B. leidet ...
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#1 |
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Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Hallo,
ich bin zur vorläufigen Betreuerin für eine B. bestellt. Sie lebt derzeit in einem offenen Altenpflegeheim. Die B. leidet unter einer fortgeschrittenen Demenz und ist erheblich weglaufgefährdet. Es gab bereits mehrfache Vorfälle, dass die B. die Einrichtung verlassen hat und orientierungslos herumirrte. Das Gesundheitsamt lehnt eine sofortige vorläufige Unterbringung (in einer beschützenden Station einer Klinik) ab. Es bestehe keine akute Gefahrensituation, da der letzte Weglaufvorfall schon ein paar Tage zurückliegt. Ist diese Einschätzung des Gesundheitsamt für euch nachvollziehbar? Ich mache mir Sorgen, dass die B. vor ein Auto läuft oder sich draußen verirrt und erfriert. Unterbringungsantrag nach BGB habe ich gestellt. Für Unterbringung in Klinik und anschließend beschützendes Pflegeheim, da Heimplatzsuche nict abgewartet werde kann. LG Annegret |
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#2 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Wie wäre es mit einer KH Einweisung durch den Hausarzt auf eine gerontopsychiatrische Station zur genauen Abklärung- auch der Hilsmöglichkeiten um eine geschlossenen Unterbringung zu vermeiden?
Was mir unvermittelt noch einfällt wäre das Tragen einer sog. Ortungsuhr. Kann manchmal ganz hilfreich sein. |
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#3 | |
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Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Zitat:
Der Hausarzt weigert sich, eine Einweisung zu organisieren. Er hätte keine Zeit dazu. Es würde zu lange dauern, bis bei der Klinik jemand ans Telefon geht, außerdem würde es ewig dauern, bis dort ein Bett frei sei. Ich solle die Anmeldung bzw. ein Bett in der Klinik organisieren, dann schreibt er gerne die Einweisung. Telefonat Klinik: Zur Einweisung in Gerontopsychiatrie soll ich mich ans Gesundheitsamt wenden. Dann müssen sie die B. aufnehmen. Oder mit Unterbringungsbeschluss BGB. |
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,392
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Moin Annegret
Es ist zwar nicht gerade toll, aber das Gesundheitsamt hat korrekt gehandelt: Die Dame ist vorgestern herumgeirrt. Damit liegt heute keine akute Gefahr mehr vor und eine Unterbringung ins Krankenhaus müßte über BGB laufen. Würde sie jetzt herumirren könnte der Psychiatrische Dienst die akute Gefahr in diesem Moment erkennen und entsprechend handeln. Das, was Du beschrieben hast, ist das übliche Pingpong-Spiel, dem Du als Betreuerin ausgeliefert bist. Du siehst die Notwendigkeit etwas zu tun, willst das auch anleiern - aber niemand kommt aus dem Quark. Du hast aber schon mal alle (Arzt, Krankenhaus, Psych Dienst) über die aktuelle Situation informiert und damit das getan, was Du im Moment tun kannst. Für mehr hast Du keine Handhabe. Jetzt kannst Du eigentlich nur noch zusehen und den richtigen Moment abpassen, in dem weiter gehandelt werden kann. Das ist nicht leicht auszuhalten, weil Du zusehen mußt, wie sich die Situation Deiner Betreuten verschlimmert. Viel was anderes bleibt Dir aber auch nicht übrig. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
In einem solchen Fall möchte ich "nur" die Einweisung- den Rest würde ich machen. Zitat:
Sobald ein (Haus)arzt eine Einweisung ausstellt ist Bedarf gegeben, der Rest, Aufnahmetermin usw. ist Verabredung mit der Aufnahmestelle der Klinik.
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#6 |
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Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Vielen Dank für eure Antworten.
Ich habe jetzt eine Eiweisung vom Hausarzt. Nochmaliges Telefonat mit der Klinik: Aufnahmewunsch wurde hinterlegt. Ich soll jetzt täglich anfragen, ob ein Bett frei ist. Ich wurde sehr harsch gefragt: Medikamente kämen ja nicht in Frage wegen der Sturzgefahr. Unsere Ärzte können da auch nichts machen. Sie spricht ja nicht mal deutsch. Warum bringen Sie sie nicht einfach in einem beschützenden Pflegeheim unter? |
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#7 | |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,135
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Zitat:
Das ist doch schonmal gut. Hoffentlich tut sich bald etwas bezügl. der Geriatrie-Aufnahme. Es ist schon beunruhigend, wie unser Sozial-/Betreuungssystem pp. letztlich für das Fortbestehen akuter Gefahrensituationen sorgt, weil sich niemand zuständig fühlt. Meistens passiert halt nichts. Uns bleibt eigentlich nur, zu dokumentieren und abzuwarten. Und wenn etwas passiert, auch entsprechend zu handeln. Aber wer greift dann schon das Gesundheistamt an, wenn eine Tür weiter die Betreuungsstelle angesiedelt ist (die dann - natürlich nur möglicherweise - keine Betreuungsfälle mehr anträgt)...wobei hier naklar ein Handeln der Gesundheitsbehörde eher abwegig erscheint, das stimmt. Naja, zurück zum Thema. Vieles wäre für diese Einzelfälle, in denen (zumindest obejktiv betrachtet) ohne Zweifel sofort gehandelt werden müsste, einfacher, wenn die Menschen in Einrichtungen, Ärzte usw. etwas mehr Mumm hätten. Möglich ist es ja meistens, es hapert halt nur bei den handelnden Personen. Sicherlich wird das bei weiterem Rückzug von Empathie und Gerechtigkeitsdenken in der Gesellschaft zukünftig nicht besser. So, jetzt aber zurück zum Thema, sorry. Deren Vorschlag wäre allerdings auf den ersten Blick auch in etwa meiner gewesen. Eilantrag § 1906 BGB mit vorläufiger freiheitsentziehender Unterbringung durch die Betreuerin (vorläufige Maßnahme bei G. i. V.) in einem "beschützenden" (nett ausgedrückt, also Pflegeheim mit abgeschlossener Tür, die naklar jeder Bewohner öffnen kann ) Pflegeheim, dort schonmal unterbringen und die nachträgliche Genehmigung des AG abwarten (diese aber naklar parallel stellen - hast Du ja bereits...ggf. als Eilantrag ergänzen, vorab tel. Rspr. m. BetreuungsrichterIn, heute am Feiertag natürlich nicht möglich)...falls sich die Eigengefährdung wirklich derart konkret gestaltet, als dass eine solch einschneidende Maßnahme gerechtfertigt erscheint. Aber das könnte in diesem Fall ja durchaus begründet werden, v. a. heute am Feiertag
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