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Wann Aufenthaltsbestimmung beantragen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wann Aufenthaltsbestimmung beantragen? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von michaela mohr [...] Unterbringung- egal wo- geht nur mit Gesundheitssorge und Aufenthalt. Der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge allein reicht ...


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Alt 06.07.2019, 14:43   #11
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 528
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
[...] Unterbringung- egal wo- geht nur mit Gesundheitssorge und Aufenthalt.
Der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge allein reicht nie für eine Unterbringung. Allerdings wird für Fälle, wo die Unterbringung nicht für ärztliche Maßnahmen, sondern nur wegen Selbstgefährdung notwendig ist (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB), die Aufenthaltsbestimmung allein oft schon für ausreichend gehalten (z.B. Böhm u.a., Handbuch für Betreuer, Regensburg 2015, S. 491).

Zitat:
Zitat von Michael77 Beitrag anzeigen
[...] wobei Entscheidung über die Unterbringung dann derjenige wäre, mir der man selbst die Unterbringung aussprechen kann aber dann sofort einen Antrag ans Gericht schicken muss.
Das klingt jetzt, als gäbe es noch einen extra Aufgabenkreis für eine Unterbringung ohne Genehmigung (§ 1906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das kommt mir etwas seltsam vor. Ich meine, dazu braucht der Betreuer genau den gleichen Aufgabenkreis wie für die genehmigte Unterbringung. Zusätzliche Voraussetzung ist lediglich, dass "mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist".
FFB ist offline  
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Alt 06.07.2019, 19:40   #12
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,392
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Moin moin

Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Das klingt jetzt, als gäbe es noch einen extra Aufgabenkreis für eine Unterbringung ohne Genehmigung (§ 1906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das kommt mir etwas seltsam vor...
Sofern Du den Aufgabenkreis "Entscheidung über die Unterbringung" meinst, so ist damit sicherlich nicht gemeint, dass dadurch eine Genehmigung überflüssig werden würde. Das wäre auch schlimm.

Dieser Aufgabenkreis wird im hiesigen Revier als notwendig erachtet, wenn ein Betreuer eine betreute Person unterbringen will - unabhängig von der weiteren Voraussetzung, das die Gesundheits- oder/und Aufenthaltssorge vorliegt.
Der praktische Vorteil des Aufgabenkreises "Entscheidung über die Unterbringung liegt darin, dass - sofern die unterzubringende Person sich schon im psychiatrischen Krankenhaus befindet - vom Betreuer die Unterbringung angeordnet werden kann. Die Genehmigung dazu kann und muss natürlich sofort danach beantragt werden. Die Genehmigung muss nicht vorher eingeholt werden.

Wenn man die unterschiedlichen Beiträge zum Thema Unterbringung nicht nur in diesem Thread sondern auch in anderen liest, merkt man schon, dass das Thema Unterbringung an den verschiedenen Gerichten unterschiedlich gehandhabt wird.
Es ist also nicht möglich zu sagen: Die eine Vorgehensweise ist richtig und alle anderen sind falsch. Wozu auch?

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
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Alt 08.07.2019, 15:49   #13
Routinier
 
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Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,135
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Hallo "Michael77",

die Fragen zu den AKs sind ja soweit beantwortet. Zur Frage nach dem Zeitpunkt der Beantragung einer AK-Erweiterung behalte bitte im Blick, dass Du u. U. als so genannter Überwachungs- bzw. Beschützergarant auch strafrechtlich haftbar sein könntest, sofern Deine Betreute wieder zündeln und sich selbst oder gar Dritte gefährden oder schädigen sollte.

Die Fragen der Garantenstellung aus einem Betreuungsverhältnis heraus sind umstritten, da zunächst zu unterstellen ist, dass der Betreuer nicht für das (strafbare) Handeln des Betreuten verantwortlich ist. Eine grundsätzliche "Aufsichtspflicht" und eine damit einhergehende Garantenstellung besteht nur bei entsprechendem (seltenem) AK, der hier nicht vorliegt. Der Betreuer hat bekanntermaßen eher eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten, diese sollten jedoch ausgeschöpft werden. Andernfalls könntest Du Dich tatsächlich durch Unterlassen wegen schwerwiegender Straftaten strafbar machen (Brandstiftung und Schlimmeres, je nach den konkreten Folgen).

Wie bereits u. a. von "Michaela Mohr" geschrieben, solltest Du daher unbedingt sehr zeitnah alles Notwendige veranlassen, um Deinen Präventions- und Handlungspflichten nachzukommen. Dazu zählt insbesondere auch die unverzügliche Mitteilung des Sachverhaltes an das Amtsgericht, ebenso die Anregung einer entsprechenden AK-Erweiterung.

Rauchmelder pp., mehr fällt mir dann auch nicht ein. Wichtig wäre es sicherlich auch, den richtigen (und v. a. rechtzeitigen) Zeitpunkt für eine (erneute) Einweisung/Beantragung einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu erkennen, um sich nicht evtl. durch Unterlassen strafbar zu machen.

Die Devise sollte sein: Infos sofort an das AG weitergeben, Handlungsmöglichkeiten (Rauchwarner usw.) ausschöpfen, AK-Erweiterung anregen. Mehr geht ja eigentlich nicht.

Immer etwas blöd und "unsicher" solche Fallkonstellationen...viel Erfolg
Florian ist offline  
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Alt 08.07.2019, 16:12   #14
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
dass Du u. U. als so genannter Überwachungs- bzw. Beschützergarant auch strafrechtlich haftbar sein könntest, sofern Deine Betreute wieder zündeln und sich selbst oder gar Dritte gefährden oder schädigen sollte.

Halt, stopp, das halte ich doch für leicht übertrieben.
Wir sind definitiv keine "Überwacher" und die Garantenstellung wird überwiegend verneint.


Zitat:
Andernfalls könntest Du Dich tatsächlich durch Unterlassen wegen schwerwiegender Straftaten strafbar machen (Brandstiftung und Schlimmeres, je nach den konkreten Folgen).
Auch das ist in der Gänze nicht richtig.
Wir machen uns nicht automatisch strafbar wenn wir bestimmte Rahmen ausschöpfen.
Es gibt z.B. immer noch einen Hausarzt der "gefährliche" Situationen zu beurteilen oder weitere Veranlassung zu treffen hätte.


Zitat:
Dazu zählt insbesondere auch die unverzügliche Mitteilung des Sachverhaltes an das Amtsgericht, ebenso die Anregung einer entsprechenden AK-Erweiterung.

Unverzüglich scheint überall inzwischen das neue Lieblingswort, hauptsächlich wenn es um Betreuer geht Sooo super dramatisch ist es doch erst mal nicht. Den Sachverhalt würde ich dem Gericht mitteilen wenn ich selbst zu einer Haltung dazu gelangt wäre und Pläne oder Vorhaben entwickelt hätte.


Das
Zitat:
Bei uns heisst es z.B. sehr oft dazu, es müsse eine sehr konkrete Situation im Raum stehen. Da gilt nicht mehr was sich 3 Wochen zuvor abgespielt hatte. Es gab auch einmal schon den Satz, das etwas als allgemeines Lebensrisiko gesehen werden müsse was sich nicht vorbeugend absichern lasse. Bevor jetzt ein Aufschrei kommt, unser Gericht ist aber im Notfall auch immer extrem schnell. Wirklich dringende Anträge sind innerhalb von höchstens 2 Stunden entschieden/bearbeitet, Richter dann auch immer per Handy z.B. zu sprechen.
hatte ich dazu bereits geschrieben, von übereilter Hast oder sonst was Fürchterlichem nicht.Ob ich dem bis jetzt Gelesenen eine Erweiterung beantragen würde kann ich nicht sagen.
michaela mohr ist offline  
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Alt 08.07.2019, 22:59   #15
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,133
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In dem Fall kam es jetzt noch dazu, dass die Dame dem Pflegedienst die Tür erstmal nicht geöffnet hat, weil sie verschlafen hat und dann den Termin in der Insitutsambulanz nicht wahrgenommen hat.


Grundsätzlich hab ich einen guten Draht zu der B, aber ich finds halt erstmal schwierig.
Michael77 ist offline  
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