Dies ist ein Beitrag zum Thema Wann Aufenthaltsbestimmung beantragen? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von michaela mohr
[...] Unterbringung- egal wo- geht nur mit Gesundheitssorge und Aufenthalt.
Der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge allein reicht ...
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#11 | ||
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 528
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#12 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,392
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Moin moin
Zitat:
Dieser Aufgabenkreis wird im hiesigen Revier als notwendig erachtet, wenn ein Betreuer eine betreute Person unterbringen will - unabhängig von der weiteren Voraussetzung, das die Gesundheits- oder/und Aufenthaltssorge vorliegt. Der praktische Vorteil des Aufgabenkreises "Entscheidung über die Unterbringung liegt darin, dass - sofern die unterzubringende Person sich schon im psychiatrischen Krankenhaus befindet - vom Betreuer die Unterbringung angeordnet werden kann. Die Genehmigung dazu kann und muss natürlich sofort danach beantragt werden. Die Genehmigung muss nicht vorher eingeholt werden. Wenn man die unterschiedlichen Beiträge zum Thema Unterbringung nicht nur in diesem Thread sondern auch in anderen liest, merkt man schon, dass das Thema Unterbringung an den verschiedenen Gerichten unterschiedlich gehandhabt wird. Es ist also nicht möglich zu sagen: Die eine Vorgehensweise ist richtig und alle anderen sind falsch. Wozu auch? MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#13 |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,135
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Hallo "Michael77",
die Fragen zu den AKs sind ja soweit beantwortet. Zur Frage nach dem Zeitpunkt der Beantragung einer AK-Erweiterung behalte bitte im Blick, dass Du u. U. als so genannter Überwachungs- bzw. Beschützergarant auch strafrechtlich haftbar sein könntest, sofern Deine Betreute wieder zündeln und sich selbst oder gar Dritte gefährden oder schädigen sollte. Die Fragen der Garantenstellung aus einem Betreuungsverhältnis heraus sind umstritten, da zunächst zu unterstellen ist, dass der Betreuer nicht für das (strafbare) Handeln des Betreuten verantwortlich ist. Eine grundsätzliche "Aufsichtspflicht" und eine damit einhergehende Garantenstellung besteht nur bei entsprechendem (seltenem) AK, der hier nicht vorliegt. Der Betreuer hat bekanntermaßen eher eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten, diese sollten jedoch ausgeschöpft werden. Andernfalls könntest Du Dich tatsächlich durch Unterlassen wegen schwerwiegender Straftaten strafbar machen (Brandstiftung und Schlimmeres, je nach den konkreten Folgen). Wie bereits u. a. von "Michaela Mohr" geschrieben, solltest Du daher unbedingt sehr zeitnah alles Notwendige veranlassen, um Deinen Präventions- und Handlungspflichten nachzukommen. Dazu zählt insbesondere auch die unverzügliche Mitteilung des Sachverhaltes an das Amtsgericht, ebenso die Anregung einer entsprechenden AK-Erweiterung. Rauchmelder pp., mehr fällt mir dann auch nicht ein. Wichtig wäre es sicherlich auch, den richtigen (und v. a. rechtzeitigen) Zeitpunkt für eine (erneute) Einweisung/Beantragung einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu erkennen, um sich nicht evtl. durch Unterlassen strafbar zu machen. Die Devise sollte sein: Infos sofort an das AG weitergeben, Handlungsmöglichkeiten (Rauchwarner usw.) ausschöpfen, AK-Erweiterung anregen. Mehr geht ja eigentlich nicht. Immer etwas blöd und "unsicher" solche Fallkonstellationen...viel Erfolg
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#14 | ||||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Halt, stopp, das halte ich doch für leicht übertrieben. Wir sind definitiv keine "Überwacher" und die Garantenstellung wird überwiegend verneint. Zitat:
Wir machen uns nicht automatisch strafbar wenn wir bestimmte Rahmen ausschöpfen. Es gibt z.B. immer noch einen Hausarzt der "gefährliche" Situationen zu beurteilen oder weitere Veranlassung zu treffen hätte. Zitat:
Unverzüglich scheint überall inzwischen das neue Lieblingswort, hauptsächlich wenn es um Betreuer geht Sooo super dramatisch ist es doch erst mal nicht. Den Sachverhalt würde ich dem Gericht mitteilen wenn ich selbst zu einer Haltung dazu gelangt wäre und Pläne oder Vorhaben entwickelt hätte.Das Zitat:
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#15 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,133
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In dem Fall kam es jetzt noch dazu, dass die Dame dem Pflegedienst die Tür erstmal nicht geöffnet hat, weil sie verschlafen hat und dann den Termin in der Insitutsambulanz nicht wahrgenommen hat.
Grundsätzlich hab ich einen guten Draht zu der B, aber ich finds halt erstmal schwierig. |
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