Dies ist ein Beitrag zum Thema Anhörung ohne Eröffnung des ärztlichen Zeugnisses im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
In einem Hauptsacheverfahren auf Unterbringung ist es ja relativ klar, dass dem Betreuten das Sachverständigengutachten vor der Anhörung eröffnet werden ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
|
In einem Hauptsacheverfahren auf Unterbringung ist es ja relativ klar, dass dem Betreuten das Sachverständigengutachten vor der Anhörung eröffnet werden muss oder ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss.
Aber wie ist es im einstweiligen Verfahren? Gilt da dasselbe oder ist es rechtens, das ärztliche Zeugnis dem Betreuten vorzuenthalten, sodass er letztlich vor dem Richter sitzt und gar nicht weiß wieso er untergebracht werden soll, die Anhörung also gar nicht sinnvoll stattfinden kann? |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|