Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Unterbringung gemäß §1906

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung gemäß §1906 im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten morgen, Die Unterbringung meines Betreuten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wurde für 6 Wochen genehmigt. Betreuter momentan ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Aufenthalt - Freiheitsentziehung

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 25.10.2019, 06:12   #1
Pinson
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Unterbringung gemäß §1906

Guten morgen,



Die Unterbringung meines Betreuten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wurde für 6 Wochen genehmigt.

Betreuter momentan in der Psychiatrie.
Antrag auf Unterbringung für die Dauer von einem Jahr wurde in der Zwischenzeit gestellt.
Ein Platz in einem Pflegeheim wird noch gesucht.
Gestern kam der neue Beschluss:

"Die Unterbringung des Betroffenen durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wird genehmigt".


Da der Betroffene immer noch in der Psychiatrie ist hätte ich folgendes erwartet:

"Die Unterbringung des Betroffenen durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung oder in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wird genehmigt."


Meine Frage ist: darf der Betreuter mit diesem Beschluss in der Klinik geschlossen unterbracht werden?


danke im voraus,

Pinson
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.10.2019, 08:26   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
darf der Betreuter mit diesem Beschluss in der Klinik geschlossen unterbracht werden?
Warum sollte das nicht möglich sein?
Die Unterbringung wurde als nötig und zielführend erachtet. Er kann doch jetzt nicht "ausserhalb" leben nur weil noch kein Platz in einer entsprechenden Einrichtung gefunden wurde.
In einem KH kann letztlich niemand dauerhaft untergebracht werden da ein KH der Akutbehandlung dient und keinen Daueraufenthalt bieten kann. Das könnte das Gericht also auch gar nicht beschliessen.
Der zweite Grund warum das nicht ginge sind die Kosten. KH zahlt die KV. Die originäre Unterbringung der überörtliche Träger. Der müsste u.U. auch für die Kosten in der Klinik eintreten wenn der sich zum NKB Fall entwickelt.



Was in dem Zusammenhang wahrscheinlich viel wichtiger ist....... steht im Beschluss ab wann das Jahr zu "laufen" beginnt, also ab sofort oder wird erst ab Aufnahme in die Einrichtung gezählt?
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 14:41 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39