Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung gemäß §1906 im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten morgen,
Die Unterbringung meines Betreuten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wurde für 6 Wochen genehmigt.
Betreuter momentan ...
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25.10.2019, 06:12 | #1 |
Gast
Beiträge: n/a
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Unterbringung gemäß §1906
Guten morgen,
Die Unterbringung meines Betreuten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wurde für 6 Wochen genehmigt. Betreuter momentan in der Psychiatrie. Antrag auf Unterbringung für die Dauer von einem Jahr wurde in der Zwischenzeit gestellt. Ein Platz in einem Pflegeheim wird noch gesucht. Gestern kam der neue Beschluss: "Die Unterbringung des Betroffenen durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wird genehmigt". Da der Betroffene immer noch in der Psychiatrie ist hätte ich folgendes erwartet: "Die Unterbringung des Betroffenen durch die Betreuerin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung oder in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wird genehmigt." Meine Frage ist: darf der Betreuter mit diesem Beschluss in der Klinik geschlossen unterbracht werden? danke im voraus, Pinson |
25.10.2019, 08:26 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Die Unterbringung wurde als nötig und zielführend erachtet. Er kann doch jetzt nicht "ausserhalb" leben nur weil noch kein Platz in einer entsprechenden Einrichtung gefunden wurde. In einem KH kann letztlich niemand dauerhaft untergebracht werden da ein KH der Akutbehandlung dient und keinen Daueraufenthalt bieten kann. Das könnte das Gericht also auch gar nicht beschliessen. Der zweite Grund warum das nicht ginge sind die Kosten. KH zahlt die KV. Die originäre Unterbringung der überörtliche Träger. Der müsste u.U. auch für die Kosten in der Klinik eintreten wenn der sich zum NKB Fall entwickelt. Was in dem Zusammenhang wahrscheinlich viel wichtiger ist....... steht im Beschluss ab wann das Jahr zu "laufen" beginnt, also ab sofort oder wird erst ab Aufnahme in die Einrichtung gezählt?
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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