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Unterbringungsbeschluss für eine Heimunterbringung in diesem Fall?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringungsbeschluss für eine Heimunterbringung in diesem Fall? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, bei unseren Gerichten besteht die Rechtsauffassung, dass für die Kündigung von Mietverträgen ein gerichtlicher Beschluss gefast werden muss. Für ...


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Alt 27.11.2019, 20:20   #11
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 649
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Hallo,
bei unseren Gerichten besteht die Rechtsauffassung, dass für die Kündigung von Mietverträgen ein gerichtlicher Beschluss gefast werden muss. Für die Entrümpelung, Auflösung etc. nicht.


Chip in Pflegeheimen ist nach allgemeiner Rechtssprechung eindeutig eine freiheitsentziehende maßnahme.


Gruß Heiner
heiner ist offline  
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Alt 27.11.2019, 22:25   #12
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
Standard

Zitat:
Zitat von DieNeue Beitrag anzeigen
Wurde denn in der Arbeitsgruppe das Wort "Verwalten" explizit ausgewählt? Es scheint ja doch zu Verwirrungen zu führen. Ich weiß, dass Einige meiner KollegInnen hierunter auch Wohnraum subsumieren, Einige eben nicht. Was wurde denn in der Arbeitsgruppe bezüglich dem Wort "Ehegatte" gesagt? Das ist ja auch sehr eingeschränkt. Ich habe beispielsweise bei einer Betreuten einen Lebensgefährten. Ist der dann nicht mit eingeschlossen?
Hallo, unter „Verwalten“ sollte die (Mehr-)Arbeit des Betreuers verstanden werden, wenn er einerseits wegen der Heimaufnahme eine niedrigere Vergütung erhält, andererseits aber Arbeit mit der leeren noch vorhandenen Wohnung verbunden ist. Beispiele hatte ich schon genannt. War auch alles völlig unstrittig, es ist keiner auf die Idee gekommen, dass sich an der Stelle eine Interpretationsfrage auftun könnte. Mit Ehegatte ist genau dieser gemeint (allenfalls noch der Partner nach dem LPartG), aber keine sonstigen Personen. Dass es die Zusatzpauschale nicht gibt, wenn der Ehegatte weiter in der Wohnung bleibt, hat damit zu tun, dass dann in der Regel keine Kündigung mit Räumung usw erfolgen muss, weil man davon ausgeht, dass der andere „gesunde“ Ehepartner unstrittig das Mietverhältnis weiter betreiben wird. Während dann, wenn sonstige Personen da leben (womöglich ohne im MV zu stehen) ggf vom Vermieter rausgeklagt werden und der Betreuer dann schauen muss, wem gehört was in der Wohnung, er u.U.den Wohnungszutritt erzwingen muss etc.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 28.11.2019, 16:01   #13
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 279
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo, unter „Verwalten“ sollte die (Mehr-)Arbeit des Betreuers verstanden werden, wenn er einerseits wegen der Heimaufnahme eine niedrigere Vergütung erhält, andererseits aber Arbeit mit der leeren noch vorhandenen Wohnung verbunden ist. Beispiele hatte ich schon genannt. War auch alles völlig unstrittig, es ist keiner auf die Idee gekommen, dass sich an der Stelle eine Interpretationsfrage auftun könnte. Mit Ehegatte ist genau dieser gemeint (allenfalls noch der Partner nach dem LPartG), aber keine sonstigen Personen. Dass es die Zusatzpauschale nicht gibt, wenn der Ehegatte weiter in der Wohnung bleibt, hat damit zu tun, dass dann in der Regel keine Kündigung mit Räumung usw erfolgen muss, weil man davon ausgeht, dass der andere „gesunde“ Ehepartner unstrittig das Mietverhältnis weiter betreiben wird. Während dann, wenn sonstige Personen da leben (womöglich ohne im MV zu stehen) ggf vom Vermieter rausgeklagt werden und der Betreuer dann schauen muss, wem gehört was in der Wohnung, er u.U.den Wohnungszutritt erzwingen muss etc.

Danke für die Ausführungen Horst.
Ich bin gespannt, ob das unser Betreuungsgericht dies ebenfalls so sehen wird, sehe mich aber bestätigt, dies notfalls durch Rechtsmittel klären zu lassen.
DieNeue ist offline  
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