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Unterbringungsbeschluss für eine Heimunterbringung in diesem Fall?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringungsbeschluss für eine Heimunterbringung in diesem Fall? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben, ich habe eine Frage zu einer Unterbringung. Eine Frau ist in die geschlossene Station eines Krankenhauses eingewiesen ...


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Alt 25.11.2019, 14:19   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 279
Standard Unterbringungsbeschluss für eine Heimunterbringung in diesem Fall?

Hallo Ihr Lieben,

ich habe eine Frage zu einer Unterbringung.

Eine Frau ist in die geschlossene Station eines Krankenhauses eingewiesen worden. Zunächst nach PsychKG. Ich wurde bestellt und habe dann nach Auslaufen der Unterbringung einen Antrag nach BGB gestellt.

Nun kann die Betreute entlassen werden, jedoch kann sie nicht mehr nach Hause sondern muss in ein Heim. Ein Heimplatz ist gefunden, sie soll bereits morgen dorthin entlassen werden.



Wie gehe ich nun vor? Ich wollte dem Gericht nun mitteilen, dass der Unterbringungsbeschluss nicht mehr aufrecht erhalten werden muss. Aber: muss ich gleichzeitig einen Antrag auf Unterbringung in dem Heim stellen? Meine Betreute ist der Meinung, dass sie nach Hause kommt und versteht nicht, dass sie in ein Heim kommt. (Dies ist unumgänglich: sie hat krankheitsbedingt nachts die Wohnung verlassen, weil sie glaubte einen Arzttermin zu haben und ist auf der Straße polizeilich aufgegriffen worden.)


Danke für Eure Antworten!
VG
DieNeue
DieNeue ist offline  
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Alt 25.11.2019, 15:08   #2
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Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

[QUOTE]muss ich gleichzeitig einen Antrag auf Unterbringung in dem Heim stellen?[/QUOTE


Wenn es ein geschlossenes Pflegeheim -das ist nämlich die Frage- musst du sehen wie das bei euch bei Gericht gehandhabt wird.


Wenn du das vor moregn nicht klären kannst würde ich einer Verlegung nicht zustimmen.


D.h. ob der bisherige Unterbringungsbeschluss zeitlich auch noch für das Heim "passt".
Es gibt allerdings Gerichte die vor der Verbringung in ein geschlossenes Pflegeheim erwarten dass zuvor der Beschluss für ein Jahr schon gefasst wurde.
michaela mohr ist offline  
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Alt 25.11.2019, 15:34   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 279
Standard

Danke für deine Antwort.

Das Heim ist keine geschlossene Einrichtung, es wird jedoch ein Chip in den Schuh eingebaut, der einen Alarm auf das Haustelefon auslöst, sollte meine Betreute das Heim verlassen.



Ich weiß, dass dies von einigen Gerichten als freiheitsentziehende Maßnahme gewertet wird. Dies würde ich auch beim zuständigen Rechtspfleger erfragen, ist aber gerade kein Grund für mich, sie morgen nicht verlegen zu lassen.
DieNeue ist offline  
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Alt 25.11.2019, 17:19   #4
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Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Dies würde ich auch beim zuständigen Rechtspfleger erfragen,

Ich bin bei solchen Sachen einfach vorsichtig und kläre das vorher.



Zitat:
s wird jedoch ein Chip in den Schuh eingebaut, der einen Alarm auf das Haustelefon auslöst, sollte meine Betreute das Heim verlassen.
Ich weiß, dass dies von einigen Gerichten als freiheitsentziehende Maßnahme gewertet wird.
Neulich meine ich gab es ein Urteil(?) dass, solange es der Ortung dient nicht als Freiheitsentzug gesehen werde aber ich bin mir nicht sicher.


Wenn das Heim offen geführt wrd kannst wirklich verlegen lasen denke ich, ich würde dem Gericht Mitteilung machen und darauf hinweisen dass für eine weitere Unterbringung die Gründe weggefallen sind.


PS: und im Programm von Wohnung zu Heim wechseln
michaela mohr ist offline  
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Alt 25.11.2019, 17:50   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 279
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Danke!!


Ich werde den Rechtspfleger fragen (telefonisch nicht erreicht, daher bleibt nur der Faxweg), wie das im hiesigen Gericht gesehen wird. Ich sehe das wie du vor kurzem gelesen hast: dass es keine freiheitsentziehende Maßnahme ist.



Ja, genau... dann ab morgen Heim abrechnen, bzw. stationäre Wohnform
Da wird für mich aber dann die 30 Euro zusätzliche Pauschalvergütung interessant. Das werde ich mir dann noch einmal genauer ansehen, wenn ich den Vergütungsantrag stelle.
DieNeue ist offline  
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Alt 25.11.2019, 18:49   #6
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Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,133
Standard

Zitat:
Zitat von DieNeue Beitrag anzeigen

Ja, genau... dann ab morgen Heim abrechnen, bzw. stationäre Wohnform
Da wird für mich aber dann die 30 Euro zusätzliche Pauschalvergütung interessant. Das werde ich mir dann noch einmal genauer ansehen, wenn ich den Vergütungsantrag stelle.

Wenn sie erstmal noch in Kurzzeitpflege ist, kannst Du noch Wohnung abrechnen. Die 30 EUR nur dann, wenn sie in einer Eigentumswohnung gelebt hat.
Michael77 ist offline  
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Alt 25.11.2019, 19:54   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Die 30 EUR nur dann, wenn sie in einer Eigentumswohnung gelebt hat.
Ja so habe ich das auch verstanden, für die Weiterführung der Mietwohnung bis zur Wohnungsaufgabe gibt es nix extra.
michaela mohr ist offline  
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Alt 25.11.2019, 20:00   #8
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,133
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ja so habe ich das auch verstanden, für die Weiterführung der Mietwohnung bis zur Wohnungsaufgabe gibt es nix extra.

Klar, § 5a VBVG spricht auch von der "Verwaltung von Wohnraum", das ist nur dann der Fall, wenn dieser auch dem Betreuten gehört, ansonsten verwaltet man den nicht selbst, sondern der Vermieter.
Michael77 ist offline  
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Alt 26.11.2019, 11:08   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,255
Standard

Sorry, das war so nicht gemeint. Verwaltung von Wohnraum sind auch die mit der Aufrechterhaltung und Abwicklung leerstehender Mietwohnungen verbundenen Aufwände. ZB Genehmigungsverfahren nach § 1907 BGB, Entrümpelung, Wohnungsübergabe, Endabrechnung mit Vermieter, Versorgern usw. Natürlich braucht der Betreuer einen dafür passenden AK. Die neuerdings zu beobachtende Tendenz, Wohnraum im Sinne des § 5a VBVG mit Wohnungseigentum gleichzustellen, entbehrt jeder Grundlage. Das kann ich als direkter Augenzeuge aus der BMJV-Arbeitsgruppe sagen, in der diese Formulierung „geboren“ wurde.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 27.11.2019, 18:03   #10
Forums-Geselle
 
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Ort: Bremen
Beiträge: 279
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Sorry, das war so nicht gemeint. Verwaltung von Wohnraum sind auch die mit der Aufrechterhaltung und Abwicklung leerstehender Mietwohnungen verbundenen Aufwände. ZB Genehmigungsverfahren nach § 1907 BGB, Entrümpelung, Wohnungsübergabe, Endabrechnung mit Vermieter, Versorgern usw. Natürlich braucht der Betreuer einen dafür passenden AK. Die neuerdings zu beobachtende Tendenz, Wohnraum im Sinne des § 5a VBVG mit Wohnungseigentum gleichzustellen, entbehrt jeder Grundlage. Das kann ich als direkter Augenzeuge aus der BMJV-Arbeitsgruppe sagen, in der diese Formulierung „geboren“ wurde.

Das ist interessant. Vielen Dank für den Einblick in die Arbeit der Arbeitsgruppe. Wurde denn in der Arbeitsgruppe das Wort "Verwalten" explizit ausgewählt? Es scheint ja doch zu Verwirrungen zu führen. Ich weiß, dass Einige meiner KollegInnen hierunter auch Wohnraum subsumieren, Einige eben nicht.

Ich hätte es auch notfalls mit dem Rechtsweg für mich klären lassen, da ich gerade zwei aktuelle Fälle diesbezüglich habe.



Was wurde denn in der Arbeitsgruppe bezüglich dem Wort "Ehegatte" gesagt? Das ist ja auch sehr eingeschränkt. Ich habe beispielsweise bei einer Betreuten einen Lebensgefährten. Ist der dann nicht mit eingeschlossen?
DieNeue ist offline  
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