Dies ist ein Beitrag zum Thema Corona und Ausgangbeschränkungen im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von michaela mohr
Heute wird über eine allgemeine Ausgangssperre beraten und Obdachlose würden da nicht drunter fallen und ...
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26.04.2020, 19:43 | #11 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Tja das OVG hat soeben die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Obdachlose haben nicht allein wegen Corona einen Anspruch auf Unterbringung denn die Ausgangsbeschränkungen gelten für Obdachlose nicht. Somit wurde mein Antrag abgewiesen und ich muss weiter auf der Straße bleiben.
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26.04.2020, 21:22 | #12 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin moin
Um was für eine Form der Unterbringung geht es denn? Ein Platz in einer OfW-Einrichtung ist jetzt nichts, wohin man nach dem PsychKG oder BGB untergebracht werden kann. Auch sonst hat niemand einen Rechtsanspruch auf einem Platz in der ObDa. Dort einen Platz zu bekommen läuft aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zwischen der Einrichtung und den Anfragenden (erst nachdem die beiden miteinander wollen, kommen die Kostenträger ins Spiel). Ich kenne viele Obdachlose (in erster Linie Berber), die überhaupt nichts von den Obdas halten und lieber Platte machen. Diese Menschen kann niemand dazu zwingen, in eine Obda zu gehen. Um eine Unterbringung nach dem PsychKG oder BGB in einem Krankenhaus oder Heim (BGB) zu erwirken, sind gesundheitliche und Gefahrengründe notwendig. Obdachlosigkeit allein reicht da nicht aus. Bei Corona geht die Gefahr nicht von der Obdachlosigkeit, sondern von dem Virus aus. Ich bin sicher, dass man die Coronaviren liebend gerne geschlossen unterbringen, den Raum hohlraumversiegeln und dann zum Mond schießen würde - wenn das die Lösung wäre. Aber Menschen - auch wenn sie obdachlos sind - präventiv unterzubringen, um sie vor der Erkrankung zu beschützen, ist mit den Freiheitsrechten nicht vereinbar. Es geht also nur auf freiwilliger Ebene. In Krankenhäusern ist für die Aufnahme eine Erkrankung notwendig. In ObDas die Obdachlosigkeit und das gegenseitige Einverständnis. Und bei der Entscheidung des OVG: A - Ging es da um eine Ausgangssperre, also dass man nicht raus darf (oder unter welchen Bedingungen) wenn man eine Wohnung hat? Oder B - Um eine Einsperrpflicht für diejenigen, die keine Wohnung haben, die sie sonst nicht verlassen dürften (oder unter welchen Bedingungen)? Das sind qualitativ ganz unterschiedliche Nummern: A - ist eine Reduzierung der Freizügigkeit auf eine gewohnte Umgebung (zu Hause) mit weitgehend selbstbestimmten Regeln B - ist eine Reduzierung der Freizügigkeit auf eine nicht gewohnte Umgebung mit fremdbestimmten Regeln MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
27.04.2020, 07:21 | #13 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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@Pichilemu. ich gehe davon aus dass du im Hinblick auf deinen persönlichen Fall/ deine persönlichen Verhältnise so vage bleibst.
Deine Rückschlüsse halte ich trotzdem für nicht richtig. Deine Probleme, die Ausgangslage, wurde bereits hier: https://www.forum-betreuung.de/forum...obdachlos.html ausführlich dargestellt und kommentiert. Daran kann auch Corona nichts ändern. Eine Verallgemeinerung wie von dir getroffen ist deswegen aber weder zulässig noch sonstwie aussagekräftig.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
03.05.2020, 09:27 | #14 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: Kreis Altenkirchen
Beiträge: 144
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Betreuung unter Berücksichtigung der Corona-Verordnung
Ein Betreuter von mir lebt in einer vollstationären Einrichtung und hat immer den Drang, "auszubüxen". Das war dann auch am 30.04. mal wieder der Fall: Er war mit Bahn und Bus ohne Maske unterwegs trotzdem das verboten ist, wollte wohl zu seiner Freundin. Der Heimleiter rief daraufhin mich an wegen der Adresse, hat dann seine Mitarbeiterin geschickt , um den Betreuten wieder "einzufangen". Er muss dann wohl mit psychiatrischer Klinik und Gesundheitsamt telefoniert haben, wie ich später erfuhr. Die Amtärztin hätte ihm gesagt, dass der Betreute in der Geschlossenen unterzubringen ist, das aber nicht schriftlich fixiert. Die Klinik hat eine Aufnahme abgelehnt wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit und die Einnahme von "Travor" empfohlen, das aber nicht rezeptiert. Nun ist der Betreute in der Einrichtung isoliert in Quarantäne: Die Außenwohngruppe mit 4 Bewohnern ist in einem geräumigen füheren Wohnhaus unter gebracht, bei dem zum Verlassen des Gebäudes der Flur durchquert werden muss, also ein kritischer Bereich in Corona-Zeiten. Meine Frage in die Runde wäre, wie es sich bei euch mit Behinderten verhält, die diesen Freiheitsdrang haben: Man kann sie ja nicht ohne weiteres komplett wegsperren und in einem Zimmer isolieren, trotz Corona - oder doch?
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03.05.2020, 10:24 | #15 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Dazu gibts doch etwas weiter unten schon einen Thread. Lieber den fortsetzen, als das gleiche Thema nochmal aufwärmen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
03.05.2020, 13:24 | #16 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.07.2010
Ort: Kreis Altenkirchen
Beiträge: 144
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Danke für den Hinweis - den Beitrag hatte ich übersehen; er hat mir schon sehr viel weiter geholfen.
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06.05.2020, 14:43 | #17 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Habe jetzt gerade von einem Fall erfahren, wo ein Angehöriger wg. den aktuellen Lockerungen (hier: Ende der Ausgangsbeschränkungen für Heimbewohner) aus Sorge seine Mutter (kein Betreuungsfall) aus dem Heim zu sich geholt hat. Dies ist natürlich eine schwierige Entscheidung - kann ich aber irgendwie auch nachvollziehen.
Ungeachtet dessen wurde ich von Heimen jetzt schon 2 mal angerufen, ob mir etwas von Patientenverfügungen bekannt ist für den Fall, dass evt. künstliche Beatmungen in Frage kämen. Die ursprünglichen üblichen Patientenverfügungen sind für den Fall Corona offenbar zu ungenau formuliert. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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06.05.2020, 16:51 | #18 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Das ist doch unabhängig von Corona Pflicht der Einrichtungen, das zu eruieren: § 132g SGB V. Eigentlich erstaunlich, dass vorher nicht gefragt wurde.
Siehe auch unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Advance_Care_Planning
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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