Dies ist ein Beitrag zum Thema AK: Entscheidung über die Unterbringung? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, wie Flafluff sagt, Unterbringung als AK ist ein Teil der Aufenthaltsbestimmung.
Für eine U nach § 1906 Abs. 1 ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
03.06.2020, 08:25 | #11 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
|
Hallo, wie Flafluff sagt, Unterbringung als AK ist ein Teil der Aufenthaltsbestimmung.
Für eine U nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB reicht das übrigens. Allerdings kann dann keine Behandlung gegen den Willen des Betreuten stattfinden. Für eine U nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird auch die Gesundheitssorge benötigt. Und zum Procedere: es ist, wenn der Betreute nicht freiwillig mitgeht, IMMER eine Gewaltanwendungsgenehmigung des Gerichtes (im Rahmen einer EA) nach § 326 Abs. 2 FamFG nötig. Nur damit kann der Betreuer die Betreuungsbehörde um Vollzugshilfe bitten und diese wiederum die Polizei. Direkt hat der Betreuer ggü der Polizei keinerlei Weisungsbefugnis. Wenn die Polizei eine akute Lebensgefahr sieht (dazu kann der Betreuer natürlich eine Meinung äußern) kann die Polizei nach dem jeweiligen Polizeigesetz eine sofortige Unterbringung durchführen (analog zum PsychKG). Das ist dann aber KEINE betreuungsrechtliche Unterbringung. Ist der Betreute dann bereits schon in der Psychiatrie, kann sich der Betreuer quasi „dranhängen“ und die Genehmigung des Gerichtes nach § 1906 BGB beantragen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
03.06.2020, 19:58 | #12 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
|
Moin moin
Vielen Dank an Horst der die kleinen gesetzlichen Feinheiten klargestellt hat. So sollte es sein, das Bundesgesetz. Und weil es ein Bundesgesetz ist, wird es in jedem Sprengel nach eigenem Gusto behandelt. Etwaige Meinungsverschiedenheiten werden gelegentlich über Einsprüche, Widersprüche, Beschwerden oder sonst was durch die nächste Instanz geklärt. In meinem Bereich könnte ich nie jemand aus der freien Wildbahn in einem Krankenhaus unterbringen, ohne den nötigen Beschluss schon vorher in der Tasche zu haben (ggf. mit der Genehmigung bzgl. der Unterstützung durch die Polizei etc.). Dafür würde hier die Gesundheitssorge schon alleine für einen Antrag auf Unterbringung reichen, wenn gleichzeitig die Entscheidung über die U mitbeantragt wird. Eine Unterbringung nur mit der Aufenthaltssorge könnte hier Probleme geben. Habe ich noch nicht gesehen. Deshalb sollte jeder sehen, wie die spannendsten §§ des Betreuungsrechtes im eigenen Revier gehandhabt werden und seine Arbeit danach ausrichten. Das macht die wenigsten Probleme. Und wo es welche geben sollte, da kann man sich ja im Vorfeld/Nachgang (merke: nach dem Problem ist vor dem Problem) mit dem Gericht auf ein Procedere einigen. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
03.06.2020, 22:32 | #13 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
|
Ok,
dann habe ich das hoffentlich verstanden, mit dem AK Aufenthaltsbestimmung incl. Gesundheitssorge ist dann alles abgegolten was geht, entscheidung über Unterbringung klingt ganz dolle, bringt mich aber an sich keinen Meter weiter nach "vorne". |
03.06.2020, 22:38 | #14 | |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
|
Zitat:
Im Bundesanzeiger steht dazu folgendes : Das OLG Hamm stellte anläßlich einer Schadensersatzforderung gegen einen Betreuer fest, dass der Aufgabenkreis Gesundheitssorge für eine Unterbringung nicht ausreichend ist (OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m. Anm. Beck in BtPrax 2001, 195). |
|
04.06.2020, 07:25 | #15 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
Zitat:
Ich bezweifle allerdings stark dass das im praktischen Alltag auch Gültigkeit haben würde. Erkläre mal diese rechtliche Feinheit einem Mitarbeiter beim EWM. Viel Spass dabei aber sei`s drum. Deutlicher finde ich das von dir zitierte Urteil noch in einem anderen Sache: Zitat:
Zitat:
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
|||
04.06.2020, 09:25 | #16 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
|
Unter #3 habe ich bereits den BGH-Beschluss genannt, der die OLG-Entscheidung ausdrücklich bestätigt.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
04.06.2020, 20:18 | #17 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
|
Moin moin
Danke für die Infos. Wieder was gelernt. Dann werde ich mal darauf achten, dass ich bei Bedarf sowohl Gesundheits- als auch Aufenthaltssorge habe. Ein solches Problem habe ich in über 20 Jahren Praxis in meinem Revier nicht ein einziges mal gehabt oder auch nur davon gehört. Aber auch für ein Bundesgesetz, das überall unterschiedlich gehandhabt wird, gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. So viel zum Lokalcolorid... ...deshalb kann man hier ja auch so vieles lernen. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
Lesezeichen |
|
|