Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringungsrecht im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich hatte ein längeres Telefonat mit dem Gesundheitsamt, da ein B. aus der spur läuft. Er randaliert, zeigt sich ...
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#1 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Hallo,
ich hatte ein längeres Telefonat mit dem Gesundheitsamt, da ein B. aus der spur läuft. Er randaliert, zeigt sich nackt - ist aber handzahm sofern der SPDi bei ihm vor der Tür steht. Er ist wahrscheinlich psychotisch. Aufenthaltsregelung ist nicht angeordnet. Jetzt meint die amtsärztin, es gäbe einen "§16 BGB", nachdem der Betreuer tätig werden kann. Ich kenne nur den 1906 BGB. gibt es noch irgendetwas, wovon ich noch nie hörte? |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,579
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§ 16 BGB ist Quatsch. Wahrscheinlich meint sie § 16 PsychKG (aber in welchem Bundesland?)
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Hallo
"Die Unterbringung einer Person ist nach diesem Gesetz nur zulässig, wenn von ihr infolge ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 2 Nrn. 2 und 3 NPOG) für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann." Das wäre der § 16 PsychKG, nix neuss drin. Wird jetzt sehr, sehr eng ausgelegt durch die GA´s. Eigentlich muß der Mensch erkennbar aktut wahnhaft mit´m Messer bedrohlich vorm Arzt stehen. Gibt es denn über IRGENDETWAS zu tun? Der mann hat das Obdach zerlegt und stört die nachbarn. IMO ist Strafrecht zuständig. Dieser lütte LKuftkurort sträubt sich da aber wohl (Der arrme kranke Mensch - fauler Betreuer"). Er war aber immer wieder in Haft und obwohl die Betreuung gerade drei Monate alt ist habe ich hier ne spur quer durch deutschland. Vandalismus, Beleidigungen, Bedrohungen usw. Eigentlich gehört die Betreuung wohl aufgehoben. Und weil ich der Beste bin bin ich dazu verdonnert, diese Sache zu führen. Ein Mann vom ABW aus anderer Betreuung meinte, ich müsse in ungnade gefallen sein, DIESE Betreuung bekommen zu haben. In der dortigen Stadt lehnt jeder Hilfeanbieter ihn ab. Nun ist er einige KM weiter weg. Vor mir wurde die Betreuung mal irgenbdwann aufgehoben, es gab 5 Kollegen in 3 Jahren, letztlich gab es eine Stellungnahme der BB zur "Unbetreubarkeit". Das erfuhr ich so ganz nebenbei aus der Stadt seines ehemaligen Wirkens. Die Idee der Amtsärztin, ihn in eine offene einrichtung zu verlegen finde ich haarsträubend. Er würde den Laden aufmischen. Mit der einrichtung hatte ich einen streit wegen Heimplatzkündigung aufgrund relativer Nichtigkeiten (gewonnen). |
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#4 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Sichere die Kohle und die KV und der Rest....... lass sie reden oder deinethalben machen was immer sie denken. Führe die Betreuung wenn du denn musst auf Distanz und sparsam so lange es halt irgendwie geht. Was da jeder für nen Senf dazu zu geben hat würde mich nicht anfechten, darüber würde ich keinen Gedanken verlieren. Zitat:
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,579
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Sehe ich auch so. Strafrechtliche (forensische) Unterbringung nach § 63 StGB bei Sachbeschädigung und Beleidigung? Never. Da müsste schon gemeingefährliche Brandstiftung oder Messer in den Bauch dazu kommen.
Wahrscheinlich wird der Betreffende wohl in der Obdachlosigkeit landen (und enden?)
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#6 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Moin,
von Forensik spricht niemand, weil eben Kleinigkeiten. Abgebrochene Scheibenwischer, Beleidigungen usw. Es übt aber immer mal wieder Druck aus, wenn eine stadtverwaltung sich beschwert und welle macht. Ein wenig Rückendeckung tut dann gut. Ja, die Heimplatzkündigung war ein anderer fall, aber das angestrebte Heim. Ich hatte vorletztes Jahr drei Kündigungen durch Einrichtungen. Mot "Obdachlosigkeit" ist vermutlich gemeint, daß er wieder auf der straße leben wird? Ich hoffe, er fliegt dort nicht raus - Mutter und schwester wohnen dort auch. |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,579
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Strafrechtliche Unterbringung (bei Schuldunfähigen) IST Forensik (§ 63 StGB). Liegt Schuldfähigkeit vor, nennt man das Knast (Strafvollzug). Aber das zu verfolgen und zu beurteilen, ist Sache der Strafjustiz. Damit hat man als Betreuer praktisch nix zu tun.
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...i/Strafprozess
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Hallo,
ist mir bekannt. Gemeint hatte ich, daß wahrscheinlich niemand für Pöbeleien und Vandalismus in die Forensik geht. Ich bitte, die ungenaue formulierung zu entschuldigen. |
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#9 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,579
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Siehe meine Aussage unter #5.
Außer man zersticht Reifen, heißt Mollath und gerät in Bayern an den falschen Richter.
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#10 |
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Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 361
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Hallo Thomas,
und was spricht gegen einen UB-Antrag nach §1906 BGB, wenn er "wahrscheinlich psychotisch" ist? - abgesehen davon, dass dir dazu der AK Aufenthalt fehlt. Die Erweiterung sollte m. E. beantragt werden. Ich glaube jetzt nicht, dass dich wer mit dieser Betreuung "strafen" wollte. Wie so oft: einer muss es halt machen. Für Unbetreubarkeit gibt es eine relativ strenge Auslegung. Man muss ja auch nicht jeden Betreuten wieder brav und gesellschaftsfähig hinbekommen - die angesprochene Hintergrundbetreuung ist manchmal das einzig mögliche. Grüße |
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