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Anträge auf geschl. Unterbringung und EV zurückziehen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Anträge auf geschl. Unterbringung und EV zurückziehen? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
die B. leidet u.a. an Depression, Borderline, Alkohol- und Tablettenabhängigkeit. In den letzten 14 Monaten hat sie sich insgesamt 65 ...


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Alt 02.08.2020, 10:08   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 885
Standard Anträge auf geschl. Unterbringung und EV zurückziehen?

die B. leidet u.a. an Depression, Borderline, Alkohol- und Tablettenabhängigkeit. In den letzten 14 Monaten hat sie sich insgesamt 65 mal (!) selbständig in den stationären Entzug begeben und nach wenigen Tagen gegen ärztl. Rat abgebrochen.

Nach jedem Abbruch ist es ihr schlechter gegangen, sie isst nicht mehr, nimmt Tabletten (Tavor) in exorbitanten Mengen und konsumiert pro Tag 4 Flaschen Wodga, Tendenz steigend.
Man kann kaum ein geregeltes Wort mit ihr sprechen, weil sie so zugedröhnt und schwach ist, mittlerweile wiegt sie deutlich unter 40 kg bei ca. 178 cm Größe.

Stetig ruft sie um alle, die sie erwischen kann um Hilfe, ihr Vermögen hat sie komplett verbraucht, mit den monatlichen Einkünften kommt sie nur über ein paar Tage.

Sie uriniert und kotet in ihre Wohnung, wirft das Mobiliar durch die Gegend, überall sind Schwerben. Immer häufiger kann sie nicht mehr aufstehen, keine Hilfe mehr rufen.

Pflegegrad liegt vor, sie lehnt den Einsatz ab, ABW steht in den Startlöchern - sie will nicht.

Laut Klinik liegen nicht die Voraussetzungen für eine geschl. Unterbringung vor, sie entscheide frei, dass sie sich schaden wolle.

Da ich täglich fürchte, dass sie den Tag nicht überleben wird, habe ich nun einen Antrag auf geschl. Unterbringung gestellt, in der Hoffnung, dass sie so lange in einer Klinik bleiben muss, dass der Suchtdruck erträglich wird und sie durchhalten kann.
Dass sie gesund werden möchte mache im Umstand der Entgiftungsversuche fest. Ich finde 65 Klinikaufnahmen, zudem noch selbst initiiert, sind ein mehr als deutlicher Indikator dafür, dass es ihr Wille ist, sich behandeln zu lassen.


Das Gericht hat daraufhin einen Gutachter bestellt, der meinen Antrag prüfen sollte. Da die B. sich innerhalb weniger Tage immer wieder in die eine Klinik begab, dann wieder nachhause, dann wieder in eine Klinik, habe ich dem Gutachter quasi per Lifeticker den aktuellen Aufenthaltsort bekannt gegeben, damit er sie überhaupt antreffen kann.
Er sah sie also in der Klinik, stellte fest, dass sie ja schon in stationärer Behandlung sei, also kein Unterbringungsbeschluss mehr notwendig. Zu meinem Antrag auf Einrichtung eines EV in Verm.fragen schrieb er, dass die B. dies ausdrücklich wolle. Die wiederum sagt mir, sie wüsste gar nicht, dass ein Gutachter da gewesen sei, sie wolle den EV keinesfalls.


Nun möchte der Richter, dass ich meine Anträge zurückziehe. Ich habe aber den Eindruck, dass der Gutachter die Situation nicht richtig einschätzt, sich womöglich gar nicht mit der sehr dicken Akte auseinandergesetzt hat.
Nun mag es mit den Beschlüssen nichts werden, allerdings habe ich große Bedenken meine Anträge zurück zu ziehen, da ich schließlich auch auf meine Haftung achten muss.
Wenn das Gericht aufgrund des fachärztlichen Gutachtens ablehnt, dann liegt das Ergebnis in deren Verantwortung – wenn ich zurückziehe, dann bin ich verantwortlich.


Was sagt Ihr dazu?
Marsupilami ist offline  
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Alt 02.08.2020, 10:40   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,573
Standard

Ja, ich würde dem Richter zurückmelden, dass der Antrag nicht zurück gezogen wird. Und auch deine naheliegende Vermutung der Unkenntnis der Vorgeschichte beim Gutachter. Bei dem beschriebenen Verlauf ist m.E. das Entscheidende. Gibts da keinen versntwortlichen Arzt in dem Krankenhaus, den man als sachverständigen Zeugen für diese besondere Form der Drehtürpsychiatrie benennen kann? Was sagt denn die Betreuungsbehörde dazu? Man sollte doch annehmen, dass diese mit dem Krhs.sozialdienst Kontakt hatte.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.08.2020, 10:44   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Nun mag es mit den Beschlüssen nichts werden, allerdings habe ich große Bedenken meine Anträge zurück zu ziehen, da ich schließlich auch auf meine Haftung achten muss.
Puh, heftiger Fall


Ich möchte dich in deinem Anliegen die Anträge nicht zurückzunehmen insofern absolut unterstützen als dass deiner Schilderung nach doch überdeutlicher Handlungsbedarf für die Dame besteht.


Wenn du die Anträge zurückziehst wird nicht weiter möglich sein um diese unwürdige Situation zu beenden.
Wenn ein Richter um Antragsrücknahme bittet ist das letztlich ein Zeichen von inhaltlicher Zerissenheit. Normalerweise wird den Ausführungen eines Gutachters ja gefolgt, "eigenständige" richterliche Entscheidungen (gerade in Unterbringungen) werden in der Regel nicht getroffen oder nur sehr selten.


Gutachten muss der Betreuer in den gemachten Feststellungen (im Gegensatz zu einem Richter) nicht einfach als "richtig" hinnehmen. Du bist viel dichter an der Frau dran als der Gutachter.

Das würde ich insofern nutzen als dass ich jetzt das Gutachten sachlich und fundiert würde versuchen "auseinanderzunehmen".
Ich würde es Zeile für Zeile kommentieren und meine andere Sichtweise ausführen.
Diese Stellungnahme zu dem Gutachten würde ich dem Gericht zukommen lassen mit der Anmerkung, das, solange deine Einwände nicht beachtet bzw. nochmals überprüft wurden du dich zum Wohl und Schutz deiner Betreuten nicht in der Lage siehst den Antrag zurückzunehmen.


Das mag für den einen oder anderen hier evtl. vermessen klingen aber ich habe das einige Zeit lang mit Erfolg praktiziert.

Das ist nicht wenig Arbeit da man aufpassen muss den schmalen Grat zwischen Anmßung und Überheblichkeit nicht zu verlassen, die eigene Position und Sichtweise- auch die Rolle die man als Betereuer spielt- sollte klar ersichtlich sein aber in allen Fällen wo ich es mir nicht "einfach" gemacht und nachgegeben habe, haben sich gelohnt.
Meine Stellungnahmen wurden den Gutachtern zugeschickt zur Beantwortung und ebenfalls Stellungnahme. Im Ergebnis wurde dann tatsächlich vom Gutachter das Gutachten revidiert mit dem Hinweis dass bestimmte Zusammenhänge erst durch mein Schreiben bekannt geworden seien. Das Gesicht hat also auch keiner verloren.



Paar Sttichworte dazu:
Zitat:
Er sah sie also in der Klinik, stellte fest, dass sie ja schon in stationärer Behandlung sei, also kein Unterbringungsbeschluss mehr notwendig.
- Tragfähigkeit der eweiligen Entscheidung? (da passt ja dann der Tatbestand nicht mehr dazu sich zwar einerseits einweisen, aber dann auch verfrüht wieder zu entlassen überhaupt nicht dazu.
Zitat:
Laut Klinik liegen nicht die Voraussetzungen für eine geschl. Unterbringung vor, sie entscheide frei, dass sie sich schaden wolle.
Explizite Klärung des freien Wiillens
Selbstständige mehrfache Klinikeinweisung als Hilferuf


Ich wüsste wirklich nicht was du tun könntest oder solltest um der Frau aus ihrem Krankheitsdilemma herauszuhelfen als dich mit allen Mitteln gegen eine 08/15 Beurteilung mit den entsprechenden Folgen zu stemmen.
michaela mohr ist offline  
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Alt 02.08.2020, 15:03   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,573
Standard

Moin moin

Ich sehe das so, wie Michaela und Horst auch: Keine Rücknahme der Anträge.

Bzgl. der Unterbringung ist die von Michaela vorgeschlagene Vorgehensweise gut. Im Fall Deiner Betreuten kannst Du ja argumentieren, dass diese aufgrund der Kombi von Alkoholabhängigkeit und ausgeprägtem Borderline völlig hin und hergerissen ist und eigentlich gesund werden will, dies aber auch gleichzeitig verhindern will. Zu einem freien Willen ist sie deshalb nicht fähig (wie auch bei 4 Flaschen Vodka am Tag?).
Die wird insbesondere durch die hohe Anzahl von Khs.Aufnahmen belegt.

Der Antrag auf Unterbringung gegen den Willen bezieht sich auf die Notwendigkeit der Behandlung, die die Betreute aufgrund ihrer Zwigespaltenheit nicht absolvieren kann.
Hier könnte aufgrund der schwere der Erkrankungen bzw. deren komplexe Kombination durchaus darauf verwiesen werden, dass für die Behandlung auch eine längerfristige Unterbringung notwendig werden könnte.
(Eine Entgiftung geht ja noch mit U-Beschluss, aber eine Therapie geht nur freiwillig, weshalb eine längerfristige Unterbringung in einer geschlossenen Heimeinrichtung angezeigt ist, bis entweder eine Therapie freiwillig laufen kann oder die sich die Abstinenz über Gewöhnung etabliert hat.)

Bei dem EiWi-Antrag würde ich genausowenig nachgiebig sein und ihn nicht zurückziehen.
Bei so einer Alk & Bordi - Kombi gibt es da einfach nix zu diskutieren.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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