Dies ist ein Beitrag zum Thema Vor- bzw. Nachrang der Zuständigkeit bei Unterbringungen BGB vs. PsychKG im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin
Zitat:
Zitat von HorstD
...Du hast keine Weisungsbefugnis ggü der Polizei. Das hat nur die Betreuungsbehörde im Rahmen ...
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07.08.2020, 21:16 | #11 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin
Zitat:
Ich kann in einer Akutsituation die Polizei hinzuziehen, bin aber trotzdem bzgl. der Weisung, die betreffende Person in ein Krankenhaus zu bringen auf jemand vom SpsD oder einen Ordnungsbeanten angewiesen. Die Herr- und Damenschaften des SpsD würden aber gerne den Sesselkontakt beibehalten und nicht rausfahren wollen, weil doch ein Betreuer die Unterbringung macht. Derzeit bedeutet eine Unterbringung im Akutfall: Abwarten bis nach 15:00 h, weil dann der SpsD nach Hause gefahren ist und ein zuständiger Ordnungsbeamter rausfahren muss, der keine oder nur rudimentäre Ahnung hat. Dann klappt das auch mit der Unterbringung, die dann nach dem PsychKG läuft. Da kann man nur hoffen, dass die Krise nicht schon um 9:00 h losgeht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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07.08.2020, 22:50 | #12 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Wenn die Polizei das entscheidet, braucht natürlich keiner vom SpDi oder Ordnungsamt dabeizusein. Die Polizei kann eigenständig handeln. Wenn sie zum Ergebnis kommt, dass hier sofort gehandelt werden nuss. Vielleicht ist das bei Euch nicht üblich. Vielleicht haben die eine informelle Absprache, bei Bekloppten nicht alleine zu handeln. Wenn einer der genannten dabei wäre, wär die polizeiliche Handlung ja doch wieder nur eine Vollzugshilfe, dann nach dem PsychKG. Eigentlich sollten (jedenfalls die jüngeren) Polizisten sogar ein FH-Studium absolviert haben und ihre Kompetenzen kennen. Ich würde mich jedenfalls schämen, als Polizist von einem Betreuer Weisungen entgegen zu nehmen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
08.08.2020, 06:45 | #13 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Ich schäme mich trotz Studium nie wenn ich das (Vor)Wissen eines anderen in einer kritischen Situation nutze und mir Zusamenhänge erklären lasse.
In solchen Momenten ist es nicht einfach zu unterscheiden ob da jetzt ein zugekokster Alki Schwachsinnn veranstaltet oder ob dort jemand einen psychotischen Schub hat. Das kann mit absoluter Sicherheit ein Betreuer gut beurteilen. Bei uns gibt es zum Glück in den meisten Situationen so gut wie kein "Weisungs"befugnisproblem. Zusammenarbeit lautet das Zauberwort hier. Die Polizei ist oft eher erleichtert wenn jemand sachdienlichen Infos liefert damit damit dann eine Entscheidungen zum Wohl desjenigen Menschen getroffen werden kann.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
08.08.2020, 12:20 | #14 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,785
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Hallo Michaela, reden wir aneinander vorbei? Natürlich soll der Betreuer die Polizeikollegen mit sachdienliches Infos versorgen (zum Datenschutz: das ist auch ganz offiziell zulässig nach Art. 9 Abs. 2 Nr. C DSGVO).
Aber die letztliche Entscheidung trifft die Polizei: durch die ggf verrammelte Tür ins Haus, Betroffenen ergreifen, festhalten, Messer entwinden, Fesseln, ggf auf Trage fixieren usw. ist alles Entscheidungskompetenz der Polizei.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
23.08.2020, 15:21 | #15 | |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 22.08.2020
Ort: am Rande einer großen Stadt
Beiträge: 25
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Zitat:
Dann hast Du die (für mich sehr abkürzungslastige - da hilft auch kein AküFi mehr ) Gleichung ES + FadSs oder Tk + SHg aufgestellt. Ist das die Antwort auf Deine Ausgangsfrage? Wenn ja bitte ich "um eine Langversion" Deiner Gleichung. |
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