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Vor- bzw. Nachrang der Zuständigkeit bei Unterbringungen BGB vs. PsychKG

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vor- bzw. Nachrang der Zuständigkeit bei Unterbringungen BGB vs. PsychKG im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin Zitat: Zitat von HorstD ...Du hast keine Weisungsbefugnis ggü der Polizei. Das hat nur die Betreuungsbehörde im Rahmen ...


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Alt 07.08.2020, 21:16   #11
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
...Du hast keine Weisungsbefugnis ggü der Polizei. Das hat nur die Betreuungsbehörde im Rahmen des § 326 FamFG.

Du kannst in der geschilderten Eilsituation (in der es keinen Gewaltanwendungsbeschluss gibt bzw kein BtB-Mitarbeiter erreichbar ist) nur die anwesenden Polizeibeamten auf die deines Erachtens drohende Lebensgefahr hinweisen. Dann kann die Polizei (in eigener Verantwortung) den Betroffenen in Gewahrsam nehmen. Dieser kann auch in der Psychiatrie sein.

Erst dann, wenn die Krankenhaustüren sich hinter dem Betreuten geschlossen haben, kannst du die Weisung ggü dem Arzt erklären (§ 1906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dann muss lt. BVerfG binnen 30 Minuten der Antrag auf Genehmigung bei Gericht gestellt werden. Das ist wohl die Zeit, die das Gericht dem Betreuer zugesteht, in sein Büro zu fahren und ein Fax abzusetzen.
An dieser Stelle liegt für mich der Hase im Pfeffer:
Ich kann in einer Akutsituation die Polizei hinzuziehen, bin aber trotzdem bzgl. der Weisung, die betreffende Person in ein Krankenhaus zu bringen auf jemand vom SpsD oder einen Ordnungsbeanten angewiesen.
Die Herr- und Damenschaften des SpsD würden aber gerne den Sesselkontakt beibehalten und nicht rausfahren wollen, weil doch ein Betreuer die Unterbringung macht.

Derzeit bedeutet eine Unterbringung im Akutfall: Abwarten bis nach 15:00 h, weil dann der SpsD nach Hause gefahren ist und ein zuständiger Ordnungsbeamter rausfahren muss, der keine oder nur rudimentäre Ahnung hat. Dann klappt das auch mit der Unterbringung, die dann nach dem PsychKG läuft.
Da kann man nur hoffen, dass die Krise nicht schon um 9:00 h losgeht.

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 07.08.2020, 22:50   #12
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Wenn die Polizei das entscheidet, braucht natürlich keiner vom SpDi oder Ordnungsamt dabeizusein. Die Polizei kann eigenständig handeln. Wenn sie zum Ergebnis kommt, dass hier sofort gehandelt werden nuss. Vielleicht ist das bei Euch nicht üblich. Vielleicht haben die eine informelle Absprache, bei Bekloppten nicht alleine zu handeln. Wenn einer der genannten dabei wäre, wär die polizeiliche Handlung ja doch wieder nur eine Vollzugshilfe, dann nach dem PsychKG. Eigentlich sollten (jedenfalls die jüngeren) Polizisten sogar ein FH-Studium absolviert haben und ihre Kompetenzen kennen. Ich würde mich jedenfalls schämen, als Polizist von einem Betreuer Weisungen entgegen zu nehmen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 08.08.2020, 06:45   #13
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Ich schäme mich trotz Studium nie wenn ich das (Vor)Wissen eines anderen in einer kritischen Situation nutze und mir Zusamenhänge erklären lasse.



In solchen Momenten ist es nicht einfach zu unterscheiden ob da jetzt ein zugekokster Alki Schwachsinnn veranstaltet oder ob dort jemand einen psychotischen Schub hat. Das kann mit absoluter Sicherheit ein Betreuer gut beurteilen.



Bei uns gibt es zum Glück in den meisten Situationen so gut wie kein "Weisungs"befugnisproblem. Zusammenarbeit lautet das Zauberwort hier.
Die Polizei ist oft eher erleichtert wenn jemand sachdienlichen Infos liefert damit damit dann eine Entscheidungen zum Wohl desjenigen Menschen getroffen werden kann.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 08.08.2020, 12:20   #14
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Hallo Michaela, reden wir aneinander vorbei? Natürlich soll der Betreuer die Polizeikollegen mit sachdienliches Infos versorgen (zum Datenschutz: das ist auch ganz offiziell zulässig nach Art. 9 Abs. 2 Nr. C DSGVO).

Aber die letztliche Entscheidung trifft die Polizei: durch die ggf verrammelte Tür ins Haus, Betroffenen ergreifen, festhalten, Messer entwinden, Fesseln, ggf auf Trage fixieren usw. ist alles Entscheidungskompetenz der Polizei.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 23.08.2020, 15:21   #15
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 22.08.2020
Ort: am Rande einer großen Stadt
Beiträge: 25
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Derzeit bedeutet eine Unterbringung im Akutfall: Abwarten bis nach 15:00 h, weil dann der SpsD nach Hause gefahren ist und ein zuständiger Ordnungsbeamter rausfahren muss, der keine oder nur rudimentäre Ahnung hat.
In Deinem letzten Beitrag hast Du eine Erläuterung des BT-Lexikons zitiert, nach der es in Niedersachsen keinen Vor- und Nachrang von BgB und PsychKHG gibt und geschlussfolgert, dass damit der Versuch einer Verantwortungsabgabe des SpsD falsch ist. Daraus lässt sich, nach meiner Logik, eine neue Strategie im Umgang mit der ablehnenden Haltung des SpsD ableiten, richtig?

Dann hast Du die (für mich sehr abkürzungslastige - da hilft auch kein AküFi mehr ) Gleichung ES + FadSs oder Tk + SHg aufgestellt.
Ist das die Antwort auf Deine Ausgangsfrage?
Wenn ja bitte ich "um eine Langversion" Deiner Gleichung.
AndreaSö ist offline  
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