Dies ist ein Beitrag zum Thema PsychKG oder BGB Unterbringung und Zwangsbehandlung im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Oder was mir zum Zuletzt genannten noch einfällt: nach PsychKG kann immer nur eine Zwangsbehandlung der psychischen Anlasserkrankung genehmigt werden ...
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30.08.2020, 11:25 | #11 |
Moderator
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Beiträge: 5,785
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Oder was mir zum Zuletzt genannten noch einfällt: nach PsychKG kann immer nur eine Zwangsbehandlung der psychischen Anlasserkrankung genehmigt werden (also der, die auch der Unterbringungsgrund selbst war). Muss die ZB einer anderen Krankheit (auch somatische) genehmigt werden, geht das nur nach § 1906a BGB. Allerdings muss dafür die Unterbringung als solche nicht zwingend von PsychKG auf BGB umgewandelt werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
30.08.2020, 18:29 | #12 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
Unabhängig davon habe ich den Eindruck, dass der §1906a mit seinem ganzen Tamtam hier in der Region nicht so ganz ernst genommen wird. Leider nicht zum Schutz und Vorteil der betroffenen Patienten. Da habe ich mir mehr von erhofft, auch wenn es mir mehr Arbeit machen würde. MfG Imre
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