Dies ist ein Beitrag zum Thema Beschluss zur Betreuung und gleichzeitiger Unterbringung im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe nun eine Fall, da bin ich etwas überfragt wie ich den angehen soll. Ich habe einen Beschluss ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 11.09.2019
Ort: Hessen
Beiträge: 70
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Hallo,
ich habe nun eine Fall, da bin ich etwas überfragt wie ich den angehen soll. Ich habe einen Beschluss vom Gericht erhalten (Fax) für die vorläufige und längerfristige Betreuung (alle Aufgabengebiete inkl. Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen). In diesem Fall muss wohl alles sehr schnell gehen, da mit einem Aufschub Gefahr für den Betroffenen verbunden ist. Jetzt gibt es den Anhörungstermin mit dem Richter direkt beim Betreuten vor Ort (28.12.). Bis hierin ist auch alles gut. So, mit selbigem Fax kommt auch die Bitte das ich unverzüglich mitteilen soll ob ein Antrag auf gerichtliche Unterbringung des Betroffenen gestellt wird (auch welche Dauer; 8 Monate oder 2 Jahre). Das ist jetzt mein "Problem". Ich kenne den Betreuten noch gar nicht, und soll direkt mitteilen ob und wie lange? Aus dem Gutachten geht zwar hervor, das dringend über den weiteren Aufenthalt und die Versorgung zu entscheiden ist. Ich interpretier das jetzt so, das ich schon mal "vorab" den Antrag stelle, damit alles ganz schnell gehen "kann". Falls dann doch nicht erforderlich, kann man es ja wieder rückgängig machen. Sehe ich das richtig? Antrag stellen, für 2 Jahre, damit der Richter nach unserem Termin am 28.12. keine Zeit verliert....!? Danke für eure Antworten. Silvia |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 285
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Hallo,
evtl den Sozialbericht anfordern? Da müsste ja alles drinstehen. Und ja, wenn ich die Aufforderung so erhalten hätte und die Situation noch nicht überblicken kann, würde ich den Antrag stellen, Akteneinsicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt beantragen ...Das Gericht beauftragt ja eh Verfahrenspfleger, Gutachter usw, um das zu prüfen. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 11.09.2019
Ort: Hessen
Beiträge: 70
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Danke für deine Antwort. Verfahrenspfleger wurde auch schon bestellt, gleichzeitig mit mir, Gutachten gibt es auch schon, der Termin zur Anhörung ist ja schon am Montag. Ich denke da brauche ich jetzt vorab nichts mehr anfordern, da kommt bis dahin durch die Feiertage nichts mehr. Dann stelle ich jetzt den Antrag (Betreuter ist 93 Jahre alt und stark dement), wenn er mal untergebracht ist, denke ich nicht das er wieder nach Hause zurück kommt, daher stelle ich wohl direkt die Unterbringung auf 2 Jahre und nicht auf 8 Monate. Vielen Dank nochmal :-)
Silvia |
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#4 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,428
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Wenn es schon eine gutachterliche Empfehlung zur Dauer der Unterbringung gibt,würde ich dieser zunächst folgen. Du kannst eine beschlossene Unterbringung ggf. vorzeitig beenden oder auch ihre Verlängerung beantragen. Da ist sozusagen nichts in Stein gemeißelt.
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#5 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Jede/r Rofl/in hat auch eine E-Mail Adresse (zumindest bei uns in Nds.) und könnte dir das Gutachten oder andere benötigte Unterlagen auch per E-Mail übersenden - machen die meisten aber nicht gerne.
Wenn du dringend das Gutachten benötigst, würde ich es mal auf diesem Weg versuchen. Wenn du Pech hat, wurde die Akte dem Verfahrenspfleger aber zur Einsichtnahme übersandt. Musst du mit der Rpflin abklären, sollte alles noch vor der Anhörung auf deinem Schreibtisch bzw. PC sein. |
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#6 | ||||||
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,570
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Moin moin
Zitat:
Vielleicht hängt das mit dem Wunsch nach einem schnellen Antrag auf Unterbringung zusammen und dem Anhörungstermin, an dem die Betreuung dann von vorläufig auf endgültig umgestellt werden kann. Frage: Ist der Beschluss als einstweilige Verfügung anzusehen und Du dadurch schon mit sofortiger Wirkung bestellt? Das würde im Beschluss drinstehen. Zitat:
Dann hättst Du die Möglichkeit im Krankenhaus direkt Informationen zu dem Betreuten zu erhalten: Diagnosen, Symptomatiken, Worin liegt die Selbstgefährdung, Risiken, wenn der Betreute raus will, etc.. Natürlich auch Infos zu Angehörigen und seinem sontigen Umfeld. ...und über die Dauer des Unterbringungsbedarfes. Zitat:
Geh mal davon aus, dass Du mit dem Unterbringungsantrag Zeit bis zum Anhörungstermin am 28.12.20 hast. Die kannst Du zum Info-Sammeln nutzen. Denn: Wenn Du jetzt gleich einen U-Antrag stellen würdest, dann wäre das Gericht in der Pflicht innerhalb von max 48 Stunden eine Anhörung zum machen. Sofern vom Krankenhaus keine absolute Alarmmeldung kommt, reicht der 28.12. ja auch aus. Dann müßte doch ein U-Antrag sein, entweder Deiner nach dem BGB oder (nicht Deiner) notfalls nach dem PsychKG. Zitat:
Du hast das Gutachten vorliegen? Dann sollte da auch was näheres dazu drinstehen. Zitat:
Nicht überstürzen wg. siehe weiter oben. Wenn Du bis zum Anhörungstermin schon genug herausbekommen hast, dann reicht es völlig aus, wenn Du den Unterbringungsantrag zu dem Termin mitbringst. Der Richter muss dann nicht auch noch ein Protokoll der mündlichen Antragstellung vornehmen. Falls die Dauer der Unterbringung erst am Anhörungstermin klar werden sollte, dann bereite doch einfach mehrere Unterbringungsanträge mit verschieden langen Unterbringungsdauern vor und nimm dann den, der paßt. Alternative: Laß ein Feld für die zu beantragende Unterbringungsdauer offen und schreiben sie dann per Hand rein. Zitat:
Egal wie lange Du beantragen wirst: Den Antrag solltest Du nicht zurücknehmen. Der soll erst mal beschieden werden. Du übernimmst und stehst bei einer Antragsrücknahme leicht mal in der Haftung, wenn dann was schief geht. Wenn die Unterbringung dann (nach einiger Zeit) nicht mehr nötig ist, dann kannst Du sie mit einem Schreiben an das Gericht beenden (Stellungnahme vom Arzt, der das befürwortet dazulegen). MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 | ||||
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Kenntnis von seiner Bestellung und kann bzw. sollte anfangen. Zitat:
Zitat:
Eine unverzügliche Anhörung hat zu erfolgen wenn die eigentliche Unterbringung bereits erfolgt ist. Nicht auf den blossen Antrag hin schon. Zitat:
Auf der sicheren Seite bist du, wenn du- wie Flafluff schon ganz richtig geschrieben hat- den Antrag vor der Anhörung stellst und dich bei der Dauer der Unterbringung dem Gutachter anschliesst. Was der geschrieben hat wird in 95 % der Fälle eh beschlossen werden. Eine Dauer zu modifizieren ist einfacher wie gänzlich neu zu beantragen. Eilig scheint es ja zu sein und darauf anzukommen den alten Mann erst einmal in Sicherheit zu bringen. |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,570
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Moin Michaela
Wir leben in Deutschland mit einem Betreuungsrecht, das in bundesweit gültigen Gesetzen festgeschrieben ist... ...und von Gerichtsbezirk zu Sprengel unterschiedlich gehandhabt wird. Wie es in Deinem Revier aussieht, hast Du indirekt in den Kritiken zu meinem Beitrag geschrieben. Hier ist es durchaus so, dass ich mit den Aufgabenkreisen u.a. mit Entscheidung über die Unterbringung, bei einem Betreuten im psychiatrischen Krankenhaus die Unterbringung anordnen und sofort danach bei Gericht beantragen kann. D.h. damit ist die Unterbringung schon erfolgt und das Gericht muss zur Anhörung raus. Ebenso nehmen die Richter bei auch im Rahmen einer Anhörung einen mündlichen (genauso wie eien schriftlichen) Antrag auf Unterbringung entgegen. M.W. wird eine vorläufige Betreuung für maximal 6 Monate beschlossen. Unter "längerfristig " würde ich was längeres verstehen. Darin hatte ich den Widerspruch gesehen. Wg. zu beantragender Dauer der Unterbringung: Wenn sich Betreuer und Gutachter einig sind, wird auch ein Richter kaum etwas anderes beschließen. Stellt sich in einer Situation, die der des Threadstarters bis zur Anhörung heraus, dass ggf. eine anderere als die vom Gutachter vorgeschlagene Unterbringungsdauer angezeigt ist, dann sind die Richter im hiesigen Revier durchaus auch geneigt anders als der Gutachter zu entscheiden. Es ist glücklicherweise nicht so, dass den Gutachten blind gefolgt wird. Andere Reviere, andere Sitten. Auf jeden Fall ist das kein Grund, sich darüber in die Wolle zu kriegen, wer denn nun recht hat. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#9 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Nix Wolle- alles gut Es geht ja auch nicht um Recht-haben sondern um möglichst "korrekte" Antworten.
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 11.09.2019
Ort: Hessen
Beiträge: 70
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Hallo nochmal und danke für eure vielen Antworten.
Ja der Richter hat erstmal die vorläufig Betreuung beschlossen, habe dann noch vor dem Anhörungstermin den Antrag auf Unterbringung gestellt, dann hatten wir den Vor-Ort-Termin beim Betroffenen (zu Hause), und dann haben der Richter und die Verfahrenspflegerin direkt geäußert das sie eine Unterbringung hier nicht sehen, da der Betroffene nicht mehr "weglaufen" kann. Nach dem Termin habe ich direkt einen neuen Beschluss erhalten, aus der einstweiligen Anordnung der vorläufigen Betreuung ist nun endgültig über die Betreuung entschieden worden. Gleichzeitig habe ich den Antrag auf Unterbringung zurück gezogen. Werde nun eine Antrag auf Bettgitter stellen, da der Betroffene zwar keine 2m mehr laufen kann, aber er versucht ab und an, vor allem Nachts (verschobener Tag-Nacht-Rhythmus), aus dem Bett aufzustehen, und ist schon mehrmals gestürzt. Der Betroffene ist nicht mehr in der Lage seinen Willen frei zu bilden. Zu Hause habe ich dem Stiefenkel gebeten eine Matratze vor das Bett zu legen, um die Verletzungen dadurch zu mindern. Dies war meine bisher schnellste Bestellung, bzw. der Ablauf von der Anfrage der Behörde, der Bestellung vorab per Fax bis zur Anhörung innerhalb von 7 Tagen, und das in der Weihnachtswoche. Ich wünschte das vieles so viel schneller gehen würde. Jetzt steht die Verlegung in ein Heim bevor, das habe ich aber auch schon gefunden, und danach kümmere ich mich um sein "Haus und Hof" (Vermietung usw.). Es ist und bleibt immer wieder spannend, bei jedem einzelnen Fall. Danke auch nochmal für euren genialen Input und eure Hilfe. LG Silvia |
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