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Übernahme einer bald 18 jährigen…

Dies ist ein Beitrag zum Thema Übernahme einer bald 18 jährigen… im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend Zusammen, ich hatte eine Anhörung und soll zur Betreuerin bestellt werden. Betreute noch 17, Jugendamt ist drin. Sehr ...


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Alt 21.11.2021, 21:05   #1
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Registriert seit: 08.04.2021
Beiträge: 9
Standard Übernahme einer bald 18 jährigen…

Guten Abend Zusammen,

ich hatte eine Anhörung und soll zur Betreuerin bestellt werden. Betreute noch 17, Jugendamt ist drin. Sehr krasses Elternhaus; Betreute lebt in der einer Einrichtung und die Umgänge finden nur begleitend statt.
Die Betreute wollte nicht, dass ich das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekomme, da die eigentlich ab 18 zurück will. Der Richter sieht das anders und gibt an, dass ich dies bekomme und dass die Betreute zur Zeit nicht zurück kann- das heiße, dass ich bestimmen soll, wo sie wohnt, da eine Gefährdung vorliegt. Weiterhin wurde dann besprochen, dass die Umgänge so wie bisher fortgesetzt werden müssen- ich sag es mal ganz platt: so wie die Betreuerin das will!

Meine Frage: was für eine rechtliche Grundlage habe ich, dass ich bestimmen kann, in welchem Umfang und wie die Umgänge stattzufinden haben? Ich sehe da keine.. Wobei ich auch eine sehr große Gefährdung sehe, sollte die Betreute alleine Besuche vornehmen..ich sehe gerade nur nicht, was ich machen könnte..

Danke für Eure Unterstützung!
Blatt123 ist offline  
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Alt 21.11.2021, 21:29   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Zitat:
Zitat von Blatt123 Beitrag anzeigen
Meine Frage: was für eine rechtliche Grundlage habe ich, dass ich bestimmen kann, in welchem Umfang und wie die Umgänge stattzufinden haben?
Das geht im Prinzip schon, wenn das als Aufgabenkreis festgelegt ist, im Sinne von "Regelung des Umgangsrechts". Da geht es dann aber eher darum, Dritten den Umgang mit der Betreuten zu verbieten, nicht andersherum.



Was du nicht kannst, ist der Betreuten ähnlich wie einem Kind den Aufenthalt vorzuschreiben. Wenn die Betreute eigenmächtig das Heim verlässt um zu ihren Eltern zu gehen, wirst du ihr das nicht verbieten können. Anders wäre es, wenn der Besuch als solcher bereits zu Eigen- oder Fremdgefährdung führen würde - fände ich schwierig zu begründen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 21.11.2021, 22:18   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 08.04.2021
Beiträge: 9
Standard

danke erstmal für deine Antwort. Tatsächlich geht es in die Richtung von Eigengefährdung, da ein Elternteil selbst geistig beeinträchtigt ist und beispielsweise die Betreute aufgefordert hatte, Nacktbilder zu versenden. Oder auch zu Bekannten „nett“ zu sein. Die B. kann sich offensichtlich selbst nicht schützen…
Blatt123 ist offline  
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Alt 22.11.2021, 08:30   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Meine Frage: was für eine rechtliche Grundlage habe ich, dass ich bestimmen kann, in welchem Umfang und wie die Umgänge stattzufinden haben?
Die rechtliche Grundlage ist doch durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits gegeben.

Wie du das umsetzen kannst?
Zitat:
Betreute lebt in der einer Einrichtung und die Umgänge finden nur begleitend statt.
Indem du mit der Einrichtung klar festlegst unter welchen Regeln z.B. Besuche im Elternhaus stattfinden sollen und du dies auch kontrollierst.

Zitat:
Wenn die Betreute eigenmächtig das Heim verlässt um zu ihren Eltern zu gehen, wirst du ihr das nicht verbieten können.
Das sehe ich unter dem Aspekt der übertragenen Aufenthaltsbestimmung nicht so. Natürlich kann man unerlaubtes Entfernen und den Aufenthalt im Elternhaus nicht verbieten. Alllerdings sollte man deutlich auf die Folgen davon hinweisen die auch mittelbar einzusetzen hätten. Das mindeste dabei wäre das Jugendamt darüber zu informieren bis him zum von Pichilemu angedachten Umgangsverbot.
Das, im Betr. Lex erwähnte, gehört an dieser Stelle wohl dazu:
Zitat:
Den Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer nur festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
Aber selbst wenn der Betreuer das Recht zur Festlegung des Aufenthalts hat, muß er weiterhin § 1901 III BGB beachten: Wünsche des Betreuten genießen so lange Vorrang, als sie nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen. Dabei sind gewisse Gefahren, im Sinne von allgemeine Lebensrisiken, hinzunehmen, so lange sie dem autonomen Lebensplan des Betroffenen entsprechen, denn auch dieser gehört zu seinem Wohl (§ 1901 II 2 BGB).
Es kann nicht zum Wohle der Betreuten sein Nacktbilder im Internet oder Missbrauch durch die Familie über sich ergehen zu lassen (zu müssen).

Zitat:
Weiterhin wurde dann besprochen, dass die Umgänge so wie bisher fortgesetzt werden müssen- ich sag es mal ganz platt: so wie die Betreuerin das will!
Wieso jetzt: so wie die Betreuerin das will? Deiner Schilderung der häuslichen Situation nach

Zitat:
die Betreute aufgefordert hatte, Nacktbilder zu versenden. Oder auch zu Bekannten „nett“ zu sein.
ist es doch glasklar, dass die Betreute davor geschützt werden muss.
michaela mohr ist offline  
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