Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreise "Entscheidung über Unterbringung" + "freiheitsentz. Maßnahmen" im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen,
in betreffender Betreuung war mir bereits die Gesundheitssorge übertragen worden.
Im Zusammenhang mit einer notwendigen Unterbringung mit Zwangsmaßnahmen ...
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 845
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Liebe KollegInnen,
in betreffender Betreuung war mir bereits die Gesundheitssorge übertragen worden. Im Zusammenhang mit einer notwendigen Unterbringung mit Zwangsmaßnahmen hat der Richter mir dann im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Aufgabenkreise "Entscheidung über Unterbringung" und "Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen" übertragen. Nach nun 6 Monaten gibts eine Anhörung darüber, ob die beiden neuen Aufgabenkreise weiter notwendig sind. Ich war bislang der Meinung, dass mir mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitssorge" ohnehin die Verantwortung über die Entscheidungen Unterbringung und FEM übertragen worden seien... Gibts da neue Regelungen, oder war ich am Ende gar nicht zuständig bis die n euen Aufgabenkreise kamen? Herzliche Grüße Marsupilami |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Hallo, der BGH hat das 2013 klargestellt: https://lexetius.com/2013,3240
Das OLG Hamm hat bereits 2001 einen Betreuer in einer solchen Sache wegen Kompetenzüberschreitung zum Schadensersatz verurteilt: https://lexetius.com/2013,3240 Und wenn ich gerade „Südwestfalen“ lese: ich hatte immer gedacht, dass nach der obigen Schadensersatzentscheidung die Unart, alles unter die Gesundheitssorge zu fassen, beendet worden sei.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (09.02.2022 um 18:36 Uhr) |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 845
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Guten Morgen Horst,
danke für das Urteil! Das bedeutet im Klartext, dass ich ohne entsprechende Aufgabenkreise, bzw. Kombination aus Aufenthaltsbestimmung+Gesundheitssorge, keine Unterbringung veranlassen kann? Ich muss zuerst die Aufgabenkreiserweiterung beantragen (am besten zusammen mit dem Unterbringungsbeschluss)? … ist Südwestfalen denn insofern „verrufen“? 🥺 Herzliche Grüße Marsupilami |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Hallo, hier erstmal der korrekte Link zu OLG Hamm: https://openjur.de/u/152924.html
Dort kann man in Rdnr. 40 nachlesen, dass im Bezirk des Landgerichtes Paderborn (damals) generell die Unterbringung der Gesundheitsfürsorge zugeordnet wurde. Was vom OLG als rechtswidrig bezeichnet wurde. Ich habe mir von Seminarteilnehmern erzählen lassem, bei ihnen gäbe es überhaupt nur die AKs Gesundheitssorge und Vermögenssorge. Darin sei alles enthalten. Tatsächlich sollen die AKs bei Unterbringungen und unterbringungsähnlichen Maßnahmen ab 1.1.23 noch näher eingekreist werden, die allgemeine Aufenthaltsbestimmung reicht dann auch nicht mehr (§ 1815 BGB - 2023). Beim erstmaligen Genehmigungsantrag im Jahr 2023 werden die Gerichte gesetzlich verpflichtet, den AK neu zu formulieren (Art 229, § 54 EGBGB - 2023). Derzeit sollte man das - mit Hinweis auf die BGH-Entscheidung beim Genehmigungsantrag ausdrücklich mit beantragen).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (11.02.2022 um 12:04 Uhr) |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Pardon, bei den Links scheint etwas nicht zu stimmen. Dabei geht es um Schuldverschreibungen, Verbraucherrechte u. a.
Einen Zusammenhang zu Unterbringen finde ich dabei nicht. Könntest du das bitte noch ändern/erklären? Danke. Zitat:
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#6 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Zitat:
Meinst du die Paragraphen? Da ist das Problem, dass sich ab 1.1.23 die §§-Nummern ändern und derzeit die Links noch nicht stimmen KÖNNEN. Gemeint ist von mir der ab 1.1.23 geltende § 1815. Du kannst ihn zB in der BGB-Synopse hier nachlesen: https://www.lexikon-betreuungsrecht....eform#Synopsen
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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