Dies ist ein Beitrag zum Thema Drohender Wohnungsverlust im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich benötige wieder mal eure Hilfe.
Betreute war aufgrund eines Sicherungshaftbefehls (§ 230 StPO) kurzzeitig in der JVA. ...
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02.07.2022, 12:46 | #1 |
Forums-Azubi
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Ort: NRW
Beiträge: 38
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Drohender Wohnungsverlust
Hallo zusammen,
ich benötige wieder mal eure Hilfe. Betreute war aufgrund eines Sicherungshaftbefehls (§230 StPO) kurzzeitig in der JVA. Dort ist sie kürzlich entlassen worden, da sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht haftfähig ist. Der geplante Gerichtstermin wurde ebenfalls verschoben, da sie nicht verhandlungsfähig ist. In der ärztlichen Stellungnahme der JVA beschreibt der Anstaltsarzt ihren psychischen Zustand als desolat, sie ist hochmanisch, schläft kaum beschmiert die Zelle mit Kot und Urin. Gleichzeitig schreibt er, dass Sie beim Besuch im Haftraum freundlich zugewandt war und in den letzten Tagen die Schreie nachgelassen hätten und es diesmal keine Kot/Urinverschmutzungen gegeben hat. Er beschreibt, dass nach der Haft eine Unterbringung in einer psychiatrischen Fachklinik sinnvoll wäre. Sie wurde kürzlich entlassen, eine akute Eigen/Fremdgefährdung wurde nicht gesehen, so dass es auch zu keiner Unterbringung im Rahmen des PsychKG`s gekommen ist. Sie ist eigenständig zurück in ihre Wohnung gefahren und wurde dort von mir aufgesucht. Auf mich wirkte sie überdreht und durcheinander. Konnte da aber keine erhebliche Eigengefährdung erkennen. Eine freiwillige psychiatrische Behandlung lehnt sie kategorisch ab. Zwei Tage später ruft mich ihr Vermieter an und berichtet, dass meine Betreute das komplette Treppenhaus mit ihren Sachen vollgestellt hätte. Sie hätte außerdem vor dem Haus eine Art Verkaufsstand aufgestellt, mit dem sie ihren "Müll" verkaufen wollte. Sie weigert sich beharrlich die Sachen wieder reinzustellen. Sie pöbelt auch andere Leute an, so dass es innerhalb von zwei Tagen schon zu zwei Polizeieinsätzen gekommen ist. Ihre Wohnung sieht wirklich schlimm aus, sie lässt mich da aber auch nicht wirklich rein. In einem Nebensatz erwähnte sie, dass sie z. T. auch Ratten in ihrer Wohnung gesehen hätte. Ambulant Betreutes Wohnen habe ich längst beantragt, da sie aber nicht zu den Hilfeplangesprächen erschienen ist, konnte es bisher nicht umgesetzt werden. Ihr Vermieter möchte sie so schnell wie möglich aus der Wohnung haben. Hinzu kommt, dass es noch offene Mietschulden in Höhe von ca. 3000 Euro gibt. Die Mietschulden sind vor der Betreuung entstanden. Ich habe den Vermieter mehrfach darum gebeten mir eine Forderungsaufstellung zu schicken, damit eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen werden kann. Bisher keine Reaktion. Welche Möglichkeiten habe ich? Reicht eventuell der drohende Wohnungsverlust inkl. Verelendung aus, um eine Unterbringung nach BGB zu veranlassen? Ich muss dazu sagen, dass ich nichtmal den AK "Aufenthaltsbestimmungsrecht" habe. Ich würde die Erweiterung dann direkt mitbeantragen. Ein fachärztliches Attest habe ich auch nicht, lediglich die Stellungnahme des Anstaltsarztes (Internist). Oh man....diese Betreuung verlangt mir echt einiges ab. Ich bin für jeden Tipp dankbar. |
02.07.2022, 14:59 | #2 |
Moderator
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Schau bitte mal, ob meine Ausführungen im geschlossenen Teil unter der der nicht gerade hilfreichen Bezeichnung „doofer Fall“ auch auf deine Betreute zutreffen.
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02.07.2022, 15:29 | #3 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 38
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Danke. Bisher habe ich noch keinen Zugang zu dem geschlossenen Bereich. Versuche das aber gerade zu ändern.
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02.07.2022, 23:30 | #4 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 38
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Die Ausführungen in dem Beitrag „doofer Fall“ sind für mich zwar hilfreich, beantworten allerdings meine eigentliche Frage nicht. Reicht der drohende Wohnungsverlust in dem Fall als erhebliche Eigengefährdung aus für einen Betreuungsbeschluss oder nicht? Wie würdet ihr an meiner Stelle vorgehen?
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03.07.2022, 00:46 | #5 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,428
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Zitat:
Grundsätzlich könnte der Vermieter in dem Fall sogar verhaltensbedingt kündigen, sodass es auf die Mietschulden gar nicht mehr ankäme. Aber ohne anhängige Räumungsklage oder gar einer schriftlichen Kündigung wird es schwer mit Eigengefährdung zu argumentieren. Hinzu kommt noch ein weiteres Problem: der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung muss *vor* dem Antrag auf Unterbringung rechtskräftig zuerkannt worden sein. Gleichzeig beantragen geht nicht. |
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03.07.2022, 08:10 | #6 | |
Moderator
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Zitat:
Aber: die Unterbringung würde ja nur genehmigt, nicht angeordnet. Um von der Genehmigung Gebrauch machen zu können, ist bis dahin der AK zu erweitern. Bei sofortiger Wirksamkeit müsste der Beschluss zur AK-Erweiterung also vor dem zur Unterbringungsgenehmigung wirksam geworden sein. Das ist die berühmte juristische Sekunde. Ist aber völlig theoretisch. Ob die Situation ausreicht, sollte man mit dem Richter besprechen. Für eine U nach § 1906 BGB muss nicht diese absolute Akutheit, wie es in einigen Psychkgs drinsteht da sein. Hier haben wir sicher die Gefahr der Chronifizierung. Dass hier Antipsychotika nötig wären, um die Betreute aud ihrem sicher auch für sie selbst unerträglichen Zustand herauszuholen, dürfte klar sein. So etwas wie das hier Beschriebene läuft ja wohl nicht mehr unter „Recht auf Krankheit“ bzw alternativer Lebensstil. Die Betreffende leidet doch sicher selbst wie ein Hund. Offenbar ist das eine Psychose, die von manisch in depressiv umschlägt. Oder was steht im Betreuungsgutachten?
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03.07.2022, 10:33 | #7 | ||
Gesperrt
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Zitat:
Die Betreute agiert ja nicht derart selbstschädigend aus dem Wunsch heraus sich es möglichst schlecht gehend zu lassen. Da aber die Betreute eine Behandlung mit Medis kategorisch ablehnt (wenn ich dich richtig verstanden habe?) hast du im Moment wohl wenig Chancen aktiv werden zu können. Zitat:
Ich habe selbst seit Januar einen sehr ähnlichen Fall an dem ich bis jetzt aber immer noch nichts zum einhaken gefunden habe. Seitdem bin ich in höchster Aufmerksamkeit ja alles mitzukriegen. Alle beteiligten Stellen sind informiert, ich erfahre recht zuverlässig sofort alles was sich abspielt. "Meine" kann allerdings als recht psychiatrierfahren gelten und von ihr wird scheinbar instinktiv alles vermieden was über eine bestimmte Grenze hinausgeht die unweigerlich zu einer gewaltsamen Klinikaufnahme führen könnte. Wir gehen zusammen sogar alle 14 Tage zu Geprächen in die Institutsambulanz die aber auch keine Änderungen erbringen. Kannst du irgendwas zum freien Willen in den bisheriegn Unterlagen finden? Welche Diagnosen haben denn zur Einrichtung der Betreuung geführt? |
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03.07.2022, 11:00 | #8 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 38
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Das Betreuungsgutachten liegt mir leider nicht vor. Sie hat aber folgende Diagnosen: Polytoxikomanie, schizoaffektive Störung (derzeit manisch), kombinierte Persönlichkeitsstörung.
Drogen nimmt sie zur Zeit scheinbar nicht. Sie wurde während der Haft komplett entgiftet. Sie hatte vor einigen Jahren schonmal eine gesetzliche Betreuerin. Die Betreuung wurde wegen „Unbetreubarkeit“ aufgehoben. Sie ist also wirklich ein harter Brocken. |
03.07.2022, 11:46 | #9 | |
Gesperrt
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Zitat:
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03.07.2022, 12:24 | #10 | |
Moderator
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Zitat:
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