Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringungsähnliche Maßnahme durch Corona Schnelltest im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
mein schwerbehinderter Betreuter lebt in einem Heim. Das Heim hat mich um eine Einverständniserklärung gebeten, dass mein Betreuter ...
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02.08.2022, 12:23 | #1 |
Forums-Geselle
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Unterbringungsähnliche Maßnahme durch Corona Schnelltest
Hallo zusammen,
mein schwerbehinderter Betreuter lebt in einem Heim. Das Heim hat mich um eine Einverständniserklärung gebeten, dass mein Betreuter an den Handgelenken festgehalten werden darf, um den Corona-Schnelltest durchzuführen, da er sich heftig wehrt. Meiner Ansicht nach ist hier eine Genehmigung des Gerichts erforderlich, wegen § 1906 Abs. 4 BGB. Wie ist eure Meinung? Viele Grüße Ruby |
02.08.2022, 12:33 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 6,410
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Nur mit gerichtlicher Genehmigung. Und die wirds für sowas nicht geben. Dann bleibt er halt ungetestet. Die kommen ja auf Ideen. Wie wärs denn mal mit geduldiger Überzeugungsarbeit?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
02.08.2022, 14:13 | #3 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 126
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Hallo Horst,
vielen Dank für deine schnelle Antwort. Also soll ich den Genehmigungsantrag bei Gericht vorsorglich stellen, wobei ich mich schon mit der Begründung (§ 1906 Abs 1 BGB) schwer tue? Viele Grüße Ruby |
02.08.2022, 17:30 | #4 |
Moderator
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Ich würde mal mit dem Richter telefonieren. Das dürfte reichen. Wahrscheinlich ruft der danach in der Einrichtung an und rückt denen mal den Kopf gerade.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
05.08.2022, 11:56 | #5 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 126
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Hallo Horst,
der zuständige Richter hält die Durchführung von Schnelltests im Heim und die unterbringungsähnliche Maßnahme für meinen Betreuten für dringend notwendig, sodass ich den Genehmigungsantrag gestellt habe. Viele Grüße Ruby |
05.08.2022, 15:29 | #6 |
Moderator
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Beiträge: 6,410
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Freiheitsentziehung + Zwangsbehandlungsgenehmigung zur Corona-Testung? Ich sehe da gar keine Verhältnismäßigkeit. Bin gespannt, womit der Richter diese Grundrechtseingriffe rechtfertigt.
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05.08.2022, 17:07 | #7 |
Gesperrt
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Beiträge: 14,097
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Vielleicht sollten wir mal den Faĺl der Weigerung bedenken?
Es nervt einerseits unendlich, dass Heime stur auf Testung, Makenplicht usw. bestehen aber welche Möglichkeiten haben sie sonst die Isolierung ganzer Stationen zu versuchen zu verhindern? |
05.08.2022, 22:21 | #8 |
Forums-Geselle
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05.08.2022, 22:52 | #9 |
Berufsbetreuer
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Beiträge: 1,265
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Ich finde im 1906 BGB nichts, was die angedachte Maßnahme rechtfertigen würde. Auch die Untersuchung des Gesundheitszustandes, worunter der Test ja wohl fallen würde, ginge nur, wenn bei Unterbleiben der Untersuchung ein erheblicher gesundheitlicher Schaden drohen würde. Das ist aber sicher nicht der Fall.
Für das Festhalten zum Coronatest dürfte es also im BGB keine Rechtsgrundlage geben. Eventuell kann man ihn aber nach IfSG in Isolation stecken, solange er ungetestet ist. Das wäre aber eine Form der Freiheitsentziehung, aus der der Betreuer raus ist. |
06.08.2022, 08:53 | #10 | |
Gesperrt
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wenn er nicht getestet werden, und aufgrung der Weigerung (so verstehe ich das)sich testen zu lassen, kann, müsste er dem Grund nach im Heim zumindest theoretisch von den anderen Bewohnern isoliert werden müssen um eine evtl. Ansteckungsgefahr auschliessen zu können. Ob ihm diese Form der Isolierung gesundheitlich gut tun würde bezweifle ich. Zumal das wahrscheinlich gar nicht gehen wird. Ich wage mir einfach vorzustellen, dass der zuständige Richter hier eine pragmatische Entscheidung (auch) zum "Wohl" der anderen Heimbewohner getroffen hat. Wir könnten den Richterentscheid vielleicht erst mal abwarten, Das zum Antrag geraten wurde heisst ja nicht automatisch wie die Entscheidung ausfallen wird. Ich bin echt gespannt. |
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