Dies ist ein Beitrag zum Thema Stellungnahme Unterbringung v. Betreuer im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich erhalte heute ein Schreiben zur Stellungnahme, in dem der B. um Aufhebung des Beschlusses bittet.
Ist das nicht ...
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03.08.2022, 15:33 | #1 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,464
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Stellungnahme Unterbringung v. Betreuer
Hallo,
ich erhalte heute ein Schreiben zur Stellungnahme, in dem der B. um Aufhebung des Beschlusses bittet. Ist das nicht als Beschwerde zu werten und Richterkompetenz? |
03.08.2022, 15:40 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,410
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In Unterbringungsverfahren gibts überhaupt keine Rechtspfleger. Ist alles Richtersache.
Das ergibt sich daraus, dass es gar nicht erst in § 3 RpflG steht, deshalb gibts davon in § 15 RpflG auch keine Ausnahmen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
03.08.2022, 18:59 | #3 |
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Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Wie es gewertet wird ist egal, es ist auf jeden Fall Richtersache und wird diesem eh vorgelegt. Und evtl. noch dem Verfahrenspfleger.
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04.08.2022, 07:27 | #4 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,464
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Die Frage war, warum ich eine Stellungnahme zu seiner Beschwerde abfassen soll.
Das kenne ich nicht. Entweder der Richter hilft ab oder die Sache geht ans Landgericht. Aber doch keine Betreuerstellungnahme bei bereits genehmigter Unterbringung ca 3 Monate nach Beschluss? |
04.08.2022, 08:01 | #5 |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Wir werden bei allem, egal um was es geht, zu einer Stellungnahme gebeten.
Ist in deinem Fall anscheinend auch so. Je nach dem- ergangene Beschlüsse könnten bei veränderten Sachverhalten ja auch zurückgenommen werden. |
04.08.2022, 17:14 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 113
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Hatte ich auch schon mit der Formulierung, dass es eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme gibt. Wenn man die verstreichen läßt, dann wird das in den Akten hinterlegt.
.. und Wochen später kommt die Gerichtspost in dieser Angelegenheit wieder mit Beschluß.... . Mimmi
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Mimmi aus Baden-Württemberg |
05.08.2022, 15:27 | #7 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,410
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Zitat:
Auch inhaltlich macht es einen Sinn, denn evtl sieht der Betreuer die Maßnahme nach einigen Monaten mit anderen Augen. Und: die Stellungnahme abzugeben ist ein Recht, keine Pflicht. Man kann auch schreiben, dass man weiterhin an dem festhält, das man damals geschrieben hat.
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