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Stellungnahme Unterbringung v. Betreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Stellungnahme Unterbringung v. Betreuer im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich erhalte heute ein Schreiben zur Stellungnahme, in dem der B. um Aufhebung des Beschlusses bittet. Ist das nicht ...


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Alt 03.08.2022, 15:33   #1
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,464
Standard Stellungnahme Unterbringung v. Betreuer

Hallo,


ich erhalte heute ein Schreiben zur Stellungnahme, in dem der B. um Aufhebung des Beschlusses bittet.


Ist das nicht als Beschwerde zu werten und Richterkompetenz?
Tomas11 ist offline  
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Alt 03.08.2022, 15:40   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,410
Standard

In Unterbringungsverfahren gibts überhaupt keine Rechtspfleger. Ist alles Richtersache.

Das ergibt sich daraus, dass es gar nicht erst in § 3 RpflG steht, deshalb gibts davon in § 15 RpflG auch keine Ausnahmen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 03.08.2022, 18:59   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Wie es gewertet wird ist egal, es ist auf jeden Fall Richtersache und wird diesem eh vorgelegt. Und evtl. noch dem Verfahrenspfleger.
michaela mohr ist offline  
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Alt 04.08.2022, 07:27   #4
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,464
Standard

Die Frage war, warum ich eine Stellungnahme zu seiner Beschwerde abfassen soll.
Das kenne ich nicht. Entweder der Richter hilft ab oder die Sache geht ans Landgericht. Aber doch keine Betreuerstellungnahme bei bereits genehmigter Unterbringung ca 3 Monate nach Beschluss?
Tomas11 ist offline  
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Alt 04.08.2022, 08:01   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Wir werden bei allem, egal um was es geht, zu einer Stellungnahme gebeten.
Ist in deinem Fall anscheinend auch so.
Je nach dem- ergangene Beschlüsse könnten bei veränderten Sachverhalten ja auch zurückgenommen werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 04.08.2022, 17:14   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 113
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Hatte ich auch schon mit der Formulierung, dass es eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme gibt. Wenn man die verstreichen läßt, dann wird das in den Akten hinterlegt.
.. und Wochen später kommt die Gerichtspost in dieser Angelegenheit wieder mit Beschluß.... .

Mimmi
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Mimmi aus Baden-Württemberg
Mimmi ist offline  
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Alt 05.08.2022, 15:27   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,410
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Wir werden bei allem, egal um was es geht, zu einer Stellungnahme gebeten.
Formal ist das auch richtig, da es um eine Maßnahme in einem Unterbringungsverfahren geht; da ist der Betreuer Verfahrensbeteiligter und hat ein Anhörungsrecht (§§ 315, 320 FamFG), genau wie im Betreuungsverfahrenm(§§ 274, 279 FamFG).

Auch inhaltlich macht es einen Sinn, denn evtl sieht der Betreuer die Maßnahme nach einigen Monaten mit anderen Augen.

Und: die Stellungnahme abzugeben ist ein Recht, keine Pflicht. Man kann auch schreiben, dass man weiterhin an dem festhält, das man damals geschrieben hat.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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