Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreute ist unbekannten Aufenthalts - Vermisstenanzeige? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebes Betreuerforum,
wir betreuen seit Anfang letzter Woche eine erwachsene ukrainische Flüchtige. Aufgrund einer Alkoholabhängigkeit war sie knapp drei ...
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20.08.2022, 16:42 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 15.04.2022
Beiträge: 21
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Betreute ist unbekannten Aufenthalts - Vermisstenanzeige?
Hallo liebes Betreuerforum,
wir betreuen seit Anfang letzter Woche eine erwachsene ukrainische Flüchtige. Aufgrund einer Alkoholabhängigkeit war sie knapp drei Wochen in einer therapeutischen Einrichtung in einem Krankenhaus. Wir konnten ihr einen Therapieplatz in Köln organisieren, wo man sich speziell um ukrainische Flüchtlinge kümmert. Wir haben sie zum nahe gelegenen Bahnhof begleitet, so dass sie mit dem Zug nach Köln fahren konnte. Dort kam sie auch an, allerdings nun alkoholisiert, so dass die Einrichtung sie nicht aufgenommen hat. Die Einrichtung hat es immerhin mitgemacht, sie wieder mit dem Zug zurück zu unserem Bahnhof zu schicken. Dort wollten wir sie abholen, sie kam dort aber nicht an und ist wahrscheinlich vorher an einer anderen Station schon ausgestiegen. Wir wissen aktuell nicht, wo sie sich aufhält. Unsere Frage nun, da wir ihren Aufenthalt nicht kennen und sie auch kein Mobilfunk-Telefon mit sich führt, sind wir verpflichtet eine Vermisstenanzeige aufzugeben? Viele Grüße und bereits jetzt vielen Dank für Eure Antworten. Bonny |
20.08.2022, 21:34 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Moin,
wenn es sonst keine Möglichkeiten gibt, den Aufenthaltsort zu erfahren, ist eine Vermisstenanzeige nie verkehrt. Es wird ja nicht sofort der ganze "Apparat" alarmiert. Die Profis wissen, wie sie abgestuft vorgehen müssen. MfG |
20.08.2022, 23:59 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,410
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Wie alt ist die Betroffene? Wenn sie jung „genug“ ist, ist sie womöglich schon in einem Bordell. Ehrlich gesagt hört sich das nicht gut an. Würde dringend Vermisstenanzeige erstatten. Sprechen wir hier überhaupt von einer rechtlichen Betreuung? Was war denn der Anordnungsgrund, Alkoholismus alleine reicht doch gar nicht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
21.08.2022, 16:08 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 15.04.2022
Beiträge: 21
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Hallo,
erst mal danke für Eure schnellen Antworten. Grund für die Betreuung war, dass unsere 37jährige Betreute mit zwei Kindern nach Deutschland geflüchtet ist und kurz danach schon aus der Unterkunft rausflog wegen Prügelei und Alkoholmissbrauch. Sie war dann zeitweise sogar obdachlos und mehrfach in eine psychiatrische Klinik kurzfristig eingewiesen worden, primär wegen dem Alkoholproblem. Ihre beiden Kinder sind derzeit bei dem ehemaligen deutschen Vermieter untergebracht und sollen in Abstimmung mit dem Jugendamt auch dort bleiben. Das Verhalten der Frau war daher Grund für die Übertragung der Betreuung. Akzeptiert hat sie die Übertragung der Betreuung nicht wirklich. Zudem hat sie ein paarmal geäußert, dass sie auch alleine ohne ihre Kinder wieder zurück in die Ukraine möchte. Ein richtiges Vertrauensverhältnis konnte daher nicht aufgebaut werden. Die Betreuung wurde uns erst vor knapp zwei Wochen, als sie noch in einer psychiatrischen Klinik eingewiesen war, übertragen. |
21.08.2022, 18:27 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,931
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Moin moin
Mal ein paar schräge Gedanken zu der Angelegenheit: Die Frau hat psychisch etwas abbekommen (was allein schon aufgrund der Kriegssituation nicht verwundern muß), sie hat ein Alkoholproblem, ist aggressiv, will ohne ihre Kinder wieder zurück in die Ukraine - und ist derzeit verschwunden. Wie wäre es denn damit, den Willen der Frau zu akzeptieren und sie ohne die Kinder in die Ukraine zurückgehen zu lassen? - Die Kinder sind auch ohne sie versorgt (und das vielleicht sogar besser als mit ihr) - ihrethalber kann sich Bonny zurücklehnen. - Die Mutter müßte sowieso erst einmal irgendwo aufgegabelt werden und sie will die rechtliche Betreuung nicht. Warum soll man ihr dann nicht die Möglichkeit lassen, sich ohne fremde Hilfe zu verkrümeln wohin immer sie will. Da reichen die Vermißtenanzeige bei der Polizei und die Mitteilung an das Betreuungsgericht völlig aus. Vielleicht noch eine interne Rückfrage beim Gericht, wie lange abgewartet werden und ab wann man die Prüfung der Betreuungsaufhebung anregen soll. Und gut. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
21.08.2022, 19:11 | #6 |
Einsteiger
Registriert seit: 15.04.2022
Beiträge: 21
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Hallo Imre,
vielen Dank für die schrägen Gedanken. Genau so haben wir es auch gemacht 👍. VG ! Bonny |
22.08.2022, 08:32 | #7 |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Ich würde versuchen sicherzustellen, dass du auf jeden Fall informiert wirst wenn die Dame irgendwo auffällig geworden/ aufgegriffen wird.
Die Betreuung wurde mit Gewissheit zunächst vorläufig angeordnet und läuft ohne eigenes Zutun nach 3 Monaten eh aus. Also erst mal abwarten. PS: die Kinder tun mir trotz der scheinbar üblen Zustände schrecklich leid.Unter solch üblen Bedingungen aufwachsen zu müssen...... |
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