Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung - wirklich zum Wohl des Betreuten ? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo ,
erstmal Danke für die Aufnahme .
Ich habe auch direkt eine Frage / ein Anliegen. Aus Diskretionsgründen möchte ...
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17.02.2023, 22:04 | #1 |
Einsteiger
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Beiträge: 15
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Unterbringung - wirklich zum Wohl des Betreuten ?
Hallo ,
erstmal Danke für die Aufnahme . Ich habe auch direkt eine Frage / ein Anliegen. Aus Diskretionsgründen möchte ich erstmal nicht zu viele persönliche Daten öffentlich bekanntgeben. Aus meinem persönlichen Umfeld wurde vor 7 Wochen ein junger Erwachsener mit geistiger Behinderung per Beschluß in eine Geschlossene " befördert ". Das ausschlaggebende Gutachten eines Sachverständigen sollte eigentlich unter dem Aspekt erstellt werden, dass der zuständige Richter nach Aktenlage die Option der Aufhebung der Betreuung sah. Die Betreuung wäre sonst vor Jahresende 2022 ausgelaufen. Wäre der Betreute nicht freiwillig zum Gutachtertermin erschienen , hätte es eine Zwangsvorführung gegeben. Das Gutachter kam gen Jahresende, es war für den Betreuten alles andere als erfreulich. Anfang 2022 gab es einen Betreuerwechsel von Berufsbetreuung zu Berufsbetreuung . Die erste Berufsbetreuung nahm ihre Arbeit knapp ein halbes Jahr vor Corona auf, gehörte aber zu den Coronaleugnern, sie riet sogar vom Maske-Tragen ab, sie hatte in 2,5 Jahren zweimal persönlich Kontakt zum Betreuten gehabt. Auf ihr eigenes Gesuch hin wurde dann gewechselt. Die anfängliche Zusammenarbeit mit der neuen Berufsbtreuung war erfreulicherweise gut - bis das Gutachten erstellt war. Die Betreuung sieht es nicht als ihre Aufgabe an, mit dem Betroffenen wichtige Angelegenheiten wie z.B. das Gutachten oder anstehende Gerichtstermine zu besprechen. Sie ist ein Mensch des Handelns und dann erst des Redens. In einer Mail von ihr an den Elternteil des Betreuten war die Rede davon, was ihre Wünsche sind. Bislang ging ich davon aus, dass die Wünsche des Betreuten ( die dieser mehr als deutlich und zweifelsfrei äußern und begründen kann ) an erster Stelle stehen und wichtige Entscheidungen vorher mit dem Betreuten besprochen werden sollen. Auch die Auskunftspflicht ggü. Angehörigen wird ignoriert. Nun ist es so, dass sich der körperliche Zustand des Betreuten im Rahmen dieser Unterbringung nachweisbar und sichtbar zunehmend verschlechtert. Das Gewicht ging von gerade so Normalgewichtig in den Bereich des deutlichen Untergewichts. Grund für die Unterbringung war laut Gutachter, dass der Betreute "angelernt hilflos" sei , sowie die aus Sicht des Gutachters nicht notwendige Nutzung eines Rollstuhls außer Haus , trotz zahlreicher Befunde aus der Vergangenheit, ausgestellt von verschiedenen Fachärzten aus verschiedenen Orten. Nichts, wo man sagen könnte, das sind allesamt Gefälligkeitsbescheinigungen. Unisono geht aus den Berichten hervor -dass der Betreute deutlich weniger belastbar ist als das vergleichbare Akterskollektiv -ein vermehrtes Tagschlafbedürfnis hat - Schmerzen der unteren Extremitäten bereits nach moderater Belastung auftreten - eine Verhärtung der Muskulatur nach geringer Belastung eine Nutzung des Rollstuhls notwendig macht Hinzu kommen noch orthopädische Probleme mit Hüfte, Knie, Füße beidseits , die in Kombination mit den o.g. Symptomen dafür sorgten , dass im Verlaufe der Jugend ein Rollstuhl verordnet und auch problemlos bewilligt wurde. Der Gutachter , gleichzeitig Chefarzt der Klinik , in der die Geschlossene sich befindet, sieht das dennoch anders. Nach etwa 10 Tagen durfte kein Hilfsmittel mehr benutzt werden, es wurde Bewegung bis über die Belastungsgrenze hinaus gefordert , obwohl schon zu Beginn der Unterbringung ersichtlich war, dass der Betreute zu wenig isst und entsprechend an Gewicht verlor. Der Betreute bekam relativ zügig Schmerzen, welche seitens der Klinik darauf geschoben wurden , dass das kein Wunder sei, weil ja zuvor die Fortbewegung ausschließlich im Rollstuhl stattgefunden habe , was aber eben nicht stimmt. Nach ca. 3 Wochen ohne Hilfsmittel gab es dann auch sichtbare Zeichen in Form von geschwollenen Gelenken , die laut Therapeuten von Überlastung kämen. Zwischenzeitlich hatte die Betreuung eine Verlängerung der Unterbringung beantragt, dies aber auch nicht mit dem Betreuten vorher besprochen, obwohl sie zwischenzeitlich persönlich bei ihm in der Klinik war. Der Betreute hat seit dem Tag der Unterbringung kein Vertrauen mehr in den Betreuer, bei Gericht auch einen Betreuerwechsel angeregt, weil seit letzten Herbst eine Person zur Verfügung steht, die die Betreuung ehrenamtlich führen könnte. Diese Person hat selbst Erfahrung im Umgang mit behinderten Menschen. Die Betreuung wurde über diese zur Verfügung stehende Person informiert. Das Betreuungsgericht lehnt einen Wechsel ab, mit der Begründung, dass die Betreuung in einer Stellungnahme an das Gericht angab, der Betreute hätte im Verlauf der Unterbringung erwähnt, es sei sein Wunsch, dass die Betreuung unverändert fortgeführt werden solle. Vom Betreuten wurde genau das Gegenteil kommuniziert. In sämtlichen Telefonaten nach außerhalb der Klinik wird immer wieder davon gesprochen, wie entsetzt er darüber ist, dass die Betreuungsperson erst handelt und dann redet. Aktuell soll nächste Woche Entlassung sein, auch hier weiß der Betreute nicht, wie das ablaufen soll. Wohin ? Wie dahin kommen ? Wer packt die Sachen zusammen ? Wie geht es danach weiter ? Die Betreuung möchte nicht, dass er nochmal ins Elternhaus zurückkehrt, obwohl dass für den behandelnden Stationsarzt in der Anhörung zur Verlängerung selbstverständlich war. Der Betreute möchte natürlich erstmal wieder nach Hause und dann von dort aus in Ruhe schauen, was es für Wohnmöglichkeiten gibt. Es gab auch bis zur schriftlichen Bestätigung der Verlängerung Besuchsverbot. Die Angehörigen bekommen auch keine Informationen, das Stationspersonal hüllt sich in Schweigen. Ist es eigentlich zulässig, dass der Gutachter gleichzeitig Chefarzt der Unterbringungsklinik ist und dazu noch , zumindest tageweise , behandelnder Arzt ? Er hat sich in dem Gutachten ja quasi selbst den Betreuten als Patient "empfohlen". Der Patient schläft nun schon seit 7 Wochen in der gleichen Bettwäsche , als einziger junger Mensch unter psychisch erkrankten Menschen, die vom Alter her seine Großeltern sein könnte, überwiegend jenseits der 70, die meisten dement . Natürlich dann auch ein Mehrbettzimmer, welches dann mit Senilen geteilt wird. Hoch lebe die Nachtruhe . Beschwerde gegen die Beschlüsse wurde fristgerecht eingelegt, das ging, wie erwartet , ans Landgericht. Es gibt keinen Einwilligungsvorbehalt, falls das in diesem Verfahren von Bedeutung sein sollte. Bin gespannt auf eure Antworten / Ideen / Gedanken dazu. Viele Grüße Löwe |
17.02.2023, 22:13 | #2 |
Routinier
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Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Wenn jemand vorhanden ist, der die Betreuung ehrenamtlich führen würde und derjenige auch geeignet ist (nicht überschuldet, nicht psychisch krank, etc. PP) hat das Gericht nicht die Möglichkeit, eine Berufsbetruung fortzuführen.
Erst Gutachter, danach Arzt geht wohl, nur umgekehrt wäre der Gutachter ja schon vorbefasst. Wurde das Landgericht über die Hintergründe, also, was Du hier geschrieben hast, in Kenntnis gesetzt? |
17.02.2023, 22:26 | #3 | |
Einsteiger
Registriert seit: 16.02.2023
Beiträge: 15
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Zitat:
Die Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluß wurde ausführlich begründet. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass es zahlreiche Befunde gibt, welche belegen können, dass vor der Erstellung des Gutachtens nicht ausreichend recherchiert wurde. Teilweise waren diese Befunde sogar schon Bestandteil der Gerichtsakte vor Erstellung des Gutachtens. |
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18.02.2023, 01:11 | #4 | |
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 820
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Zitat:
Soweit mir bekannt, wechseln die Patienten in einer geschlossenen Psychiatrie selbst ihre Bettwäsche! Falls er das nicht kann (hat er sich beschwert oder wozu soll diese Anmerkung dienen?), hat er mal beim Pflegepersonal um Hilfe gefragt? Und das es ein Mehrbettzimmer mit, in diesem Fall älteren Mitpatienten könnte daran liegen, dass diese Mitpatienten möglicherweise "harmlos" im Vergleich zu akuten Psychotikern, Manikern oder Depressiven mit Todeswünschen sind? Überleg mal, ob das nicht vielleicht doch eher Sinn macht? Im Übrigen, zu dieser (dunklen) Jahreszeiten sind die Psychiatrien überall noch voller als voll, so dass jedes Zimmer vermutlich pickepackevoll sein dürfte. Darüber hinaus kann er sich diesbezüglich bei seinen Eltern "bedanken", die nicht zu frühen Lebensjahren eine sehr sinnvolle Zusatzversicherung für Krankenhausaufenthalte abgeschlossen haben! Solche gibts für Minigeld und man hätte Anspruch auf min. ein 2Bett-Zimmer! MurphysLaw |
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18.02.2023, 01:40 | #5 | |
Routinier
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Beiträge: 1,405
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Zitat:
Im Übrigen halte ich es sehr wohl für fragwürdig einen jungen Patienten ausgerechnet in der Geriatrie versauern zu lassen. Auch in der Allgemeinpsychiatrie gibt es "ruhige" Mitpatienten mit denen man sich ein Zimmer teilen kann. |
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18.02.2023, 11:00 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
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Jetzt wurde lang auf den beiden Berufsbetreuerinnen rumgehackt und auf den Chefarzt. Aber für mich sieht es so aus, der Betreute lebt bei den Eltern und wurde nie wirklich gefordert (und gefördert). Warum sitzt der überhaupt im Rollstuhl? Jedenfalls nach der Ausgangsbeschreibung ist die Beeinträchtigung eine geistige (wirklich mehr als nur Lernbehinderung?).
Und das, was der Arzt da vorhat, hat für mich den Anschein eines späten Versuchs, den jungen Mann zu mobilisieren. Und die Unterbringung dient ja wohl eher dazu, ihn vor den eigenen Eltern zu schützen, damit er nicht wieder den ganzen Tag im Bett/Rollstuhl hängt und durch Bewegungsmangel noch weiter abbaut. Offenbar vertraut man darauf, dass mit mehr Bewegung Muskulatur aufgebaut wird und durch das Ganze auch der Appetit steigt. Irgendeine Begründung für den Unterbringungsbeschluss (den Außenstehende nicht ohne weiteres erfahren) muss es ja geben. Wenn das nicht funktioniert, dann wohl hauptsächlich, weil er durch die Eltern nicht die nötige Hilfe erhalten hat - ggf gepaart mit Behördenversagen, falls die nötigen Anträge rechtzeitig gestellt wurden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
18.02.2023, 11:40 | #7 |
Routinier
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Beiträge: 1,070
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Ich denke nicht, dass der Richter "laut Aktenlage" die Voraussetzungen für eine Aufhebung sah. Offensichtlich war die Betreuung bis zum Jahresende 22 befristet (7 Jahre) und entsprechend hat der Richter ein Gutachten in Auftrag gegeben, was die Notwendigkeit der Verlängerung und ggf in welchem Umfang prüfen sollte. Der Gutachter kam offenbar zu dem Schluß, dass der Zustand des Betreuten so kritisch war, dass eine Unterbringung notwendig wurde. Ich denke auch nicht, dass z. B. von Seiten der Betreuungsbehörde im Rahmen des Betreuerwechsels oder evtl. Wünschen nach einem weiteren Wechsel keine Gespräche mit dem Betreuten geführt wurden. Fakt ist, dass ein Betreuer ausschließlich die Interessen des Betreuten vertritt und nicht die der Eltern oder sonstiger.
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18.02.2023, 11:57 | #8 | |
Einsteiger
Registriert seit: 16.02.2023
Beiträge: 15
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Zitat:
Eigentlich geht es auch gar nicht um die Interessen der Eltern, sondern darum, dass vom Gutachter eine bessere Zusammenarbeit zwischen Eltern- Betreuten - Betreuer erfolgen soll bzw. muß. Aber wenn die Betreuung die Zusammenarbeit blokiert , ist dem Betreuten auch nicht geholfen. |
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18.02.2023, 12:12 | #9 | |
Einsteiger
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Beiträge: 15
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Zitat:
Tatsächlich waren es keine 7 Jahre, weil zwischendurch auch mal "nur" für 2 Jahre verlängert wurde. Und es liegt schriftlich vor, dass eine Aufhebung der Betreuung geprüft werden sollte. Der Gutachter war bereits bei tel. Terminankündigung äußerst unfreundlich und ungehalten zu den Eltern. Sein Fazit hatte er bereits 18 Monate zuvor in einem Gutachten nach Aktenlage gezogen, ohne Betreuten und / oder Eltern vorher überhaupt gesehen zu haben. Da sich an dem körperlichen Zustand seitdem nichts zum Negativen geändert hat, wäre es eher grob fahrlässig, dann noch so lange mit der Unterbringung zu warten. Zudem hat der Gutachter auch vergleichsweise lang ( gemessen an dem angeblich so schlechtem Gesundheitszustand des Betreuten ) gebraucht, um das Gutachten schriftlich zu verfassen. Bei einem wirklich kritischen und evtl. lebensbedrohlichem Zustand dürfte man durchaus von einer schnelleren Bearbeitung ausgehen. Was den gewünschten Betreuerwechsel anbetrifft, so gab es dazu bislang keinerlei Gespräche, lediglich ein Schreiben vom Gerichts , dass das Ersuchen sich mit der Stellungnahme des Betreuers erledigt habe und derzeit nichts weiter veranlasst wird. |
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18.02.2023, 12:31 | #10 | |
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Beiträge: 15
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Zitat:
Der Betreute sitzt bzw. saß nur für längere Strecken außer Haus im Rollstuhl , weil außer der leichten geistigen Behinderung ( die nach 5stündiger Überprüfung eines Amtsarzt durch das Versorgungsamt allein schon mit einem GdB von 100 gewürdigt wurde ) , auch von klein auf eine verzögerte motorische Entwicklung mit verminderter Belastbarkeit vorliegt. Das gewann aber erst an Bedeutung , als das Kind aus dem Alter raus war, in dem man es noch auf Arm oder Schultern trägt. Anfangs reichte für längere Ausflüge ein Bollerwagen , aber der wird irgendwann zu klein. Dann bleiben zwei Alternativen : Aktionsradius deutlich einschränken oder Hilfsmittel nehmen, die es eben für genau solche Zwecke auch gibt. Nun denn, aktuell beschränkt sich der Aktionsradius ja nur auf Klinikflur und Wege zu den Anwendungen. Inwiefern hier eine realistische Beurteilung der Belastungsgrenze außerhalb des Klinikalltags möglich ist, bleibt fraglich. Und was die Frage nach ausreichender Förderung und Forderung durch die Eltern anbetrifft: es gab schon mit 2 Jahren Frühförderung, gefolgt von heilpädagogischem Kindergarten sowie Schule für geistig Behinderte und im Anschluß eine WfbM . Es wurden so wenig Therapiepausen wie möglich gemacht , der Alltag fand ganzjährig neben Kita und Schule hauptsächlich in Arzt- und Therapiepraxen statt , wenn nicht wieder unerwartet ein Krankenhausaufenthalt dazwischen kam. Zu der unterstützenden Förderung und die daraus resultierenden Entwicklungsfortschritte durch die Eltern gibt es ebenfalls zahlreiche Berichte, an denen der Chefarzt aber nicht interessiert war. Ein Bewegungsmangel vor Unterbringung läßt sich schon allein dadurch verneinen, dass es bis zu Unterbringung regelmäßig mehrmals wöchentlich Physiotherapie gab , der Betreute täglich , auch am Wochenende das Haus verließ und der Rollstuhl im Haus überhaupt nicht genutzt wurde. Deine Rechnung mit "mehr Bewegung - Aufbau Muskulatur - mehr Appetit " geht bei diesem Patienten nicht auf. Der Patient ist von klein auf in der Muskulatur hypoton und aus o.g. Gründen gar nicht in der Lage, ausdauernd gefordert zu werden. Zudem geht aus den vorhandenen Unterlagen aus der Kindheit / Jugend hervor, dass dieser Patient einen deutlich gesteigerten Energiebedarf hat. Wenn der Chefarzt in seinem Gutachten den zeitweise massiv schlechten Ernährungszustand in der Schulzeit hervorhebt, sollte er mal überlegen , woher das aktuell deutliche Untergewicht trotz reichlicher Extra-Snacks resultiert. Hier wäre ein Arzt-Eltern-Gespräch bei oder vor Aufnahme sicherlich hilfreich gewesen. Grund im Unterbringungsbeschluß war der Hinweis auf drohende Gesundheitsschädigung aufgrund einer Entwicklungsstörung. Was ein evtl. Behördenversagen angeht: wenn insgesamt 2 Berufsbetreuungen fast 4 Jahre lang, trotz Aufgabenkreis Geundheitssorge untätig zusehen und nicht nachfragen, dürfen der Betreute und seine Angehörigen zu recht aus allen Wolken fallen, wenn scheinbar von jetzt auf gleich die Alarmglocken schrillen. Das, was da grade passiert, wäre mit Kommunikation durchaus vermeidbar gewesen. Es gab noch nichtmal ansatzweise den Versuch , den Betreuten hinsichtlich Arztbesuche oder Behandlungsbedarf zu befrageb. Denkbar wäre auch gewesen , dem Betreuten eine Reha nahezulegen ( obwohl diese Notwendigkeit vorab regelmäßig vom MDK bei Überprüfungen des Pflegegrads verneint wurde, weil keine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei ) oder auch mal bei behandelnden Therapiepraxen nachzufragen. Diese Befugnis hat die Berufsbetreuung. Geändert von Löwe (18.02.2023 um 13:00 Uhr) |
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betreuer, betreuerwechsel, geschlossene, unterbringung |
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