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Welches Amtsgericht zuständig bei Unterbringung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Welches Amtsgericht zuständig bei Unterbringung im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, welches Betreuungsgericht ist zuständig bei Unterbringungsantrag BGB, das BG des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder das Betreuungsgericht in dessen Amtsbezirk ...


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Alt 20.03.2023, 12:11   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.12.2022
Ort: Kreis Limburg-Weilburg
Beiträge: 77
Standard Welches Amtsgericht zuständig bei Unterbringung

Hallo zusammen,
welches Betreuungsgericht ist zuständig bei Unterbringungsantrag BGB, das BG des gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder das Betreuungsgericht in dessen Amtsbezirk die Klinik zur Unterbringung liegt?
Im meinem aktuellen Fall spielen zwei Amtsgerichte, die Zweigstellen des gleichen Amtsgerichtes sind, mit mir Ping Pong und kommunizieren auch nicht untereinander.
Vielen Dank für eure Antworten.
Clark ist offline  
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Alt 20.03.2023, 12:56   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,787
Standard

Normal: das Gericht, wo auch die Betreuungsakte geführt wird, § 313 Abs. 1 FamfG

Einstweilige Anordnungen: das Gericht am Klinikort, § 313 Abs. 2 FamFG.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 20.03.2023, 13:25   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.12.2022
Ort: Kreis Limburg-Weilburg
Beiträge: 77
Standard

Danke Horst,
Ich hatte das Gericht in formiert, wo die Betreuungsakte liegt. Die Klinik hat den Richter des AG informiert, wo die Klinik liegt, diesem AG habe ich jetzt auch meinen Antrag geschickt. Letzteres hat der Klinik nun mitgeteilt, es müßte erst mal geklärt werden, ob ich die erforderlichen AKs dafür habe ( diese habe ich).
Clark ist offline  
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Alt 20.03.2023, 14:00   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,787
Standard

AK Aufenthaltsbestimmung reicht tatsächlich nicht mehr (§ 1815 Abs. 2 BGB). Aber beim ersten Genehmigungsantrag auf Unterbringung in 2023 geht das noch (Art 229 § 54 EGBGB), aber dabei muss dann auch (für künftige Verfahren) eine AK-Erweiterung geprüft werden. Das ist natürlich eine Betreuungssache (§§ 271 ff FamFG), keine Unterbringungssache (§§ 312 ff FamFG). Tatsächlich sind 2 verschiedene Gerichte zuständig, wenn es eine Eilsache nach § 313 Abs. 2 FamFG ist (und das Krhs in einem anderen Gerichtsbezirk liegt). Die beiden Richter müssen das irgendwie abstimmen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (22.03.2023 um 07:32 Uhr)
HorstD ist offline  
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