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Übernachtung zu hause trotz geschlossener Unterbringung erlaubt?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Übernachtung zu hause trotz geschlossener Unterbringung erlaubt? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mich beschäftigt im Moment eine Frage, auf die ich im Netz keine Antwort finden kann. Die Betreuung für meinen Sohn ...


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Alt 18.04.2023, 14:25   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 52
Standard Übernachtung zu hause trotz geschlossener Unterbringung erlaubt?

Mich beschäftigt im Moment eine Frage, auf die ich im Netz keine Antwort finden kann. Die Betreuung für meinen Sohn habe ich mit mit einer Berufsbetreuerin geteilt, ich selbst habe nur noch die Vermögenssorge und die Sorge für die Gesundheit behalten.


Mein Sohn lebt in einer geschlossenen Gruppe, zusätzlich mit Zimmereinschluß während der Nacht. Seine Behinderung macht es ihm unmöglich, den Sinn dieses Beschlusses zu verstehen, er ist auf dem sozio-emotionalen Stand eines 4-5 jährigen. Nun äußert er vermehrt den Wunsch, wieder einmal zu hause schlafen zu dürfen und überraschte mich heute mit der Mitteilung, er habe mit der gesetzlichen Betreuerin telefoniert und diese habe ihm 'versprochen', daß er an seinem Geburtstag zu hause schlafen darf. Daß dieses 'Versprechen' an Bedingungen gebunden ist und daß er diese Bedingungen gar nicht einhalten kann, ist mir durchaus klar, aber ich würde trotzdem gerne wissen, ob das Gesetz tatsächlich erlaubt, einem Menschen mit selbstverletzendem Verhalten einen Tag 'Urlaub' im Elternhaus zu gestatten. Wir besuchen unseren Sohn regelmäßig, holen ihn zu Restaurantbesuchen ab, auch waren schon Mitarbeiter der Wohngruppe bei uns zum Hausbesuch und dies alles klappt jedes Mal hervorragend. Aber zu hause schlafen? Das wäre der nächste Rückschlag vorprogrammiert.



Falls jetzt der Einwand kommt, ich möge mich doch mit dieser Betreuerin in Verbindung setzen, das habe ich selbstverständlich umgehend getan. Wir waren uns bis jetzt komplett einig, insbesondere was die Notwendigkeit einer geschlossenen Gruppe betrifft, aber wie soll ich weiter vorgehen, wenn der Telefonhörer aufgeknallt wird mit dem Worten 'dann darf er sie eben GAR NICHT mehr besuchen'? Ich weiß nicht was ich von einer solchen Aussage halten soll, denn das ging ja wohl komplett am Thema vorbei, noch dazu, da diese Berufsbetreuerin schon vor einem Jahr eigentlich die Betreuung abgegeben wollte, es sich dann aber wieder anders überlegt hat. Alles selbstverständlich ohne Angabe von Gründen.



Das wäre dann meine zweite Frage, macht es unter diesen Umständen Sinn, eine andere Berufsbetreuerin zu suchen und wenn ja, wie fange ich das an?



Viele Grüße
Beate
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BeateDA ist offline  
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Alt 18.04.2023, 22:29   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,902
Standard

Moin moin


War "wenn der Telefonhörer aufgeknallt wird mit dem Worten 'dann darf er sie eben GAR NICHT mehr besuchen'?" die Antwort der Betreuerin? Das wäre ja völlig peinlich und unprofessionell!!!


Und sonst zu der grundsätzlichen Frage:
Natürlich sind Übernachtungen ausserhalb der geschlossenen Einrichtung möglich, erlaubt und im Prinzip sogar gewünscht undnotwendig! Aber bitte in gegenseitiger Absprache und Einrichtung eventuell notwendiger, alternativer Sicherungsmöglichkeiten.

Im Bereich des Betreuungsrechtes gibt es grundsätzlich keine Lebenslange und geschlossene Unterbringung. D.h. Eine Unterbringung ist grundsätzlich irgendwann einmal zu Ende. Da ist es sicherlich sinnvoll, wenn vorher die "Freiheit" auch schon mal wieder geübt wird. Z.B. im Rahmen von Belastungserprobungen, zu denen auch Übernachtungen ausserhalb der Einrichtung gehören.



Sowas gibt es doch sogar auch bei Knast-Unterbringung oder im Rahmen der Entlassungsvorbereitungen der Forensik. Da ist doch die Unterbringung nach dem §1831 BGB eher die harmlosere Variante, oder?


MfG
Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 18.04.2023, 22:42   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 26.03.2023
Ort: Bayern, Würzburg
Beiträge: 39
Standard

Zu deiner zweiten Frage.

Du kannst jederzeit beim Gericht einen Antrag auf Betreuerwechsel stellen. Darin die Gründe so gut es geht darlegen (pers. Differenzen, Vertrauensbruch, etc.). Dann geht das seinen Gang mit Stellungnahme etc. Es ist von Vorteil vlt. schon einen "neuen" Betreuer vorzuschlagen.

Um eine(n) zu finden kannst du dich evtl. an Betreuungsbüros oder Betreuungsvereine wenden, oder im Heim/Wohngruppe Deines Sohnes in der Verwaltung fragen, ob die mit anderen zusammenarbeiten (so ähnlich habe ich 3-4 Betreuungen in einem Heim erhalten).

Wenn man ein gutes Verhältnis mit denen hat, funktioniert vieles unbürokratisch.

Alles gute jedenfalls
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Die Hälfte von wenig, ist mehr, als alles von Nichts
carsten76 ist offline  
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Alt 19.04.2023, 10:45   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 52
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen

War "wenn der Telefonhörer aufgeknallt wird mit dem Worten 'dann darf er sie eben GAR NICHT mehr besuchen'?" die Antwort der Betreuerin? Das wäre ja völlig peinlich und unprofessionell!!!

Ich hatte ausführlich mit ihr gesprochen und sie an unsere zahlreichen Telefonate erinnert, in denen wir uns komplett einig waren. Sie meinte hingegen, sie habe nicht gewusst, daß mein Sohn nie mehr bei mir übernachten dürfe, das hätte sie alles komplett falsch verstanden und ich wolle ihr jetzt wohl die Schuld zuweisen.



Sie hat einem geistig behinderten Menschen Hoffnungen gemacht, die sich bis zu dem von meinem Sohn gewünschten Termin gar nicht erfüllen werden. Eine vorherige Absprache mit mir fand natürlich auch nicht statt.



Genau daran scheitert es:


Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Und sonst zu der grundsätzlichen Frage:
Natürlich sind Übernachtungen ausserhalb der geschlossenen Einrichtung möglich, erlaubt und im Prinzip sogar gewünscht undnotwendig! Aber bitte in gegenseitiger Absprache und Einrichtung eventuell notwendiger, alternativer Sicherungsmöglichkeiten.

Eben diese Sicherungsmöglichkeiten sind tatsächlich nur in einer geschlossenen Gruppe gegeben.


Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Im Bereich des Betreuungsrechtes gibt es grundsätzlich keine Lebenslange und geschlossene Unterbringung. D.h. Eine Unterbringung ist grundsätzlich irgendwann einmal zu Ende. Da ist es sicherlich sinnvoll, wenn vorher die "Freiheit" auch schon mal wieder geübt wird. Z.B. im Rahmen von Belastungserprobungen, zu denen auch Übernachtungen ausserhalb der Einrichtung gehören.
Genau dies tut das Wohnheim, aber in winzig kleinen Schritten. Wir sind alle froh, daß diese kleinen Schritte klappen und zum jetzigen Zeitpunkt an Belastungsproben auch nur zu DENKEN, wäre sträflich leichtsinnig.

MfG
Beate
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BeateDA ist offline  
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Alt 19.04.2023, 12:35   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 52
Standard

Sollte mein Sohn wegen der Aussage seiner Betreuerin erneut in eine Krise geraten, dann werde ich genau das tun:




Zitat:
Zitat von carsten76 Beitrag anzeigen
Zu deiner zweiten Frage.

Du kannst jederzeit beim Gericht einen Antrag auf Betreuerwechsel stellen. Darin die Gründe so gut es geht darlegen (pers. Differenzen, Vertrauensbruch, etc.). Dann geht das seinen Gang mit Stellungnahme etc. Es ist von Vorteil vlt. schon einen "neuen" Betreuer vorzuschlagen.

Das juckte mich bereits gestern stark in den Fingern, jedoch lehrte mich Vergangenheit, nicht überstürzt zu handeln. Die Wohngruppe hat ja auch noch ein Wörtchen mitzureden und die Leitung hatte meine Stellungnahme umgehend schriftlich erhalten. Nun warte ich erstmal deren Antwort ab.



MfG
Beate
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Alt 19.04.2023, 13:54   #6
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von lupuss
 
Registriert seit: 25.01.2022
Ort: Hannover
Beiträge: 111
Standard

Aus meiner Sicht macht es Sinn, die erste Frage direkt zu beantworten (und alles "Beiwerk" wegzulassen):

Ja, eine Übernachtung ist zu Hause trotz geschlossener Unterbringung erlaubt.

Dass der Sohn das gut findet, kann ich nachvollziehen.
Entscheidend ist aber, ob die Eltern das ebenfalls gut finden. Sollte das der Fall sein, kann die Übernachtung zu Hause (nach entsprechender Vorbereitung) stattfinden.

Finden die Eltern das nicht gut, findet sie nicht statt.

Was der Streit mit der Betreuerin da nun zu suchen hat, ist mir nicht klar geworden.
lupuss ist offline  
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Alt 19.04.2023, 19:31   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 52
Standard

Zitat:
Zitat von lupuss Beitrag anzeigen

Ja, eine Übernachtung ist zu Hause trotz geschlossener Unterbringung erlaubt.

Auch Dir vielen Dank, das selbe hatte mir ja bereits Imre ausführlich erklärt.



Zitat:
Zitat von lupuss Beitrag anzeigen
Was der Streit mit der Betreuerin da nun zu suchen hat, ist mir nicht klar geworden.

Weil die Berufsbetreuerin zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, sich aber vorher nicht vergewissert hat, ob die Eltern einen Besuch genau so gut finden wie der Sohn.
__________________
BeateDA ist offline  
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