Dies ist ein Beitrag zum Thema Zwei-Jahres Unterbringungsbeschluss und "geparkt" in Psychiatrie im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin
Dem Leistungserbringer kannst Du ja noch mal klar machen, dass er doch gerne fettes Geld verdienen will mit ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
28.08.2023, 19:16 | #21 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,931
|
Moin moin
Dem Leistungserbringer kannst Du ja noch mal klar machen, dass er doch gerne fettes Geld verdienen will mit der 1:1 Betreuung. Dann soll er mal Butter bei die Fische und das Konzept beibringen, sonst kriegt er das Geld nicht. Und dem Kostenträger kannst du schreiben, dass Du die Konzeptionen benötigst, weil er sonst möglicherweise unnötig teuer bluten muss, mit der angedachten Maßnahme. (Verteil und Verkaufe die Reibungshitze so, dass Dein Gegenüber meint, es wäre Nestwärme...) Und wenn Dein Gericht gut ist, dann kannst Du mit der/m RichterIn besprechen, wie Du den U-Beschluss handhaben willst oder ggf. die Aufhebung beantragst - und ob das dort mitgetragen wird. (Im hiesigen Gericht geht das sehr konstruktiv). MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
05.09.2023, 15:59 | #22 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 285
|
Die Konzeption des Bewo bekommst du vom Bewo (Leistungserbringer) und nicht vom Kostenträger.
Die von dir geschilderte Konstellation ist häufig. Wenn der Kostenträger bereit ist, den Bedarf anzuerkennen, wir er auch zahlen. Aber Achtung: Du musst dem Bewo hier auf die Fnger schauen: das heißt, lass dir regelmässig die Betreuungsdokumentation zusammen mit den von dir zu unterschreibenen Quittierungsbelegen vorlegen! Auch musst du die Doku mit den Zielen und Maßnahmen im Hilfeplan abgleichen, da es letztlich auch "um deinen Kopf" geht, was Haftung, die Art der Hilfe usw geht, hinsichtlich geschlossener Unterbringung und EIWI. Die Kontrollinstanz bist DU!
__________________
Beam me up. Scotty- no intelligent life down here! |
09.09.2023, 07:05 | #23 |
Club 300
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 397
|
Ich hänge mich hier mal dran:
gleiche Problematik: Betreuter in der Psychiatrie, seit ca. 20 Jahren schwer psychotisch und drogenabhängig. Beim letzten Aufenthalt haben die Ärzte von sich aus ein PsychKG gemacht wegen konkreter Eigengefährdung. Nun untergebracht nach EA Betreuungsbeschluss. Antrag auf Genehmigung der dauerhaften Unterbringung gestellt, Gutachter kommt in 20 Seiten zu dem Ergebnis: ja, erforderlich. Alles andere hätte nicht funktioniert, sie würde sofort wieder eigengefährdet, wenn sie entlassen würde. Keine freie Willensbildung mehr möglich. Nun war Anhörung und der Oberarzt der Klinik hält eine Stunde lang ein Plädoyer, warum das nicht ok wäre. Richter und ich haben ihn auf das Gutachten verwiesen, wäre egal. Er sieht das anders: man können ihr nicht mehr helfen, nach zwei Jahren würde sie wieder konsumieren und wenn sie das möchte, dann dürfe man ihr das durch eine dauerhafte Unterbringung nicht verwähren. Das sie daran sterben würde, mittelbar, das wäre ihm klar. Trotzdem würde er die Unterbringung nicht als rechtens ansehen. Danach mit dem Richter gesprochen und wir sind uns beide einig, dass ich den Antrag eigentlich gar nicht zurückziehen kann. Weiter sehe ich auch, gestützt durch das Gutachten, die Notwendigkeit der Unterbringung. Würde ich den Antrag zurückziehen und es passiert irgendwas, dann hänge ich am Fliegenfänger. Was ich damit sagen wollte: die Angst, dass die Patientin keinen Platz in einer dauerhaft geschlossenen Einrichtung finden und in der Psychiatrie bleiben wird, ist so groß, dass sogar gegen ein Gutachten angegangen wird. Auf Nachfrage des Richters, er solle doch dann eine Stellungnahme dazu schreiben kam dann: nein, mache ich nicht. Ist nem Kollegen übrigens auch so passiert: 100km entfernt, andere Psychiatrie, vergleichbare Konstellation. Liegt auch ein Beschluss dauerhafte Unterbringung vor und Oberarzt hat sich massiv beschwert, warum er das machen würde. Bei mir hat der Oberarzt mehr "moralische" und "politische" Gründe ins Feld geführt aber die Intention war: Einsperren ist gegen den Willen und wenn dann mittelbar der Tod eintritt, dann wäre das so. Er würde den Betreuten auch mit Beschluss entlassen. Ich finde das auch unmöglich, dem Betreuer da die Verantwortung zuschieben zu wollen: es ist ein Gutachten da und dann ist das erst einmal Fakt. |
09.09.2023, 08:23 | #24 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,410
|
Was steht denn im Vordergrund: eine (behandelbare) Psychose oder die Suchtkrankheit? Soweit letzteres (und keinerlei eigener Wunsch, von der Sucht wegzukommen da ist), dann ist alles außer der direkten Entgiftungsphase (von vielleicht 2 Wochen) unzulässig. Denn eine Freiheitsentziehung, die nur dazu dient, jemanden zwingen zu wollen, eine Einsicht zu bekommen, ist keine med. Heilbehandlung.
Ich vermute mal, alle Therapieversuche sind fehlgeschlagen. Und die Betreute soll nur sozusagen in Sicherungsverwahrung, um keinen Drogenzugang zu haben? Gegen einen solchen Beschluss müsste ein Verfahrenspfleger (der hoffentlich bestellt wurde), Beschwerde einlegen. Spätestens der BGH hebt den dann auf. Man hat halt ein Recht auf Sucht und damit verbunden den eigenen Tod.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
09.09.2023, 08:28 | #25 | |
Club 300
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 397
|
Zitat:
Alleine während des EA Aufenthaltes musste sie mehrmals fixiert werden. |
|
09.09.2023, 08:51 | #26 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.08.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 180
|
|
09.09.2023, 08:54 | #27 |
Club 300
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 397
|
Ich kann ja gar nicht anders, als den Antrag aufrecht zu halten. Das Gutachten ist eindeutig in Bezug auf die freie Willensbildung und der Psychose und der damit verbundenen Eigengefährdung. Der Oberarzt sieht das anders aber das ist ja auch sein gutes Recht.
|
09.09.2023, 10:02 | #28 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.08.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 180
|
Hast Du keinen freien Willen?
Scherz beiseite, das ist das tieferliegende Problem hier. "Freier Wille" ist kein wissenschaftlich tragfähiges Konzept. Weder in der Psychologie noch der Neurologie kommt so ein Ding vor. Teile der Psychiatrie und insbesondere die Rechtsprechung halten aber daran fest, das zu verwenden ohne dass jemand sagen kann, was es eigentlich sein soll. Es wäre wirklich allmählich Zeit, mit diesem Unfug aufzuhören. Du kannst nur hoffen, dass dich das nie betrifft und Du dich damit nie befassen musst. So ist es hier glücklicherweise. Also lass das Gericht einfach machen. |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|