Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbrinung einer bipolaren Person im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von HorstD
[...] Allerdings nicht auf Anweisung des Betreuers, sondern in eigener Zuständigkeit [...] nichts auf das ein ...
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#11 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW - im schönen Weserbergland
Beiträge: 476
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![]() Zitat:
Oder: Polizei in von vornherein subsidiärer Zuständigkeit für die nicht rechtzeitig erreichbare BtB, ebenfalls naklar nur, solange keine Gewaltanwendung erforderlich. Insofern "zahnloser Tiger", ja. Eine Kette § 1 Abs. 1 S. 3 PolG (hier wieder am Bsp. NRW, Polizei subsidiär für BtB), § 1831 Abs. 2 BGB, § 326 Abs. 1 FamFG wäre grundsätzlich jedoch denkbar und würde erst bei der (zivilrechtl. legitimierten) Zwangsanwendung mangels vorheriger gerichtl. Anordnung an ihre Grenzen stoßen. Oder? Naja, viell. dann halt doch besser PsychKG... ![]() MfG von Florian |
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#12 |
Neuer Gast
Registriert seit: 18.10.2020
Beiträge: 2
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Hallo zusammen,
leider komme ich erst jetzt dazu, alle Eure Antworten zu lesen. Die Probelmatik habt Ihr mir - und sicher auch anderen - sehr gut dargestellt und beleuchtet. Ich werde mich jetzt noch eingehend mit allen Beteiligten auseinandersetzen und mich auf die Formulierung entsprechenderAnträge vorbereiten. Herzlichen Dank an ALLE! |
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