Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbrinung einer bipolaren Person im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von HorstD
[...] Allerdings nicht auf Anweisung des Betreuers, sondern in eigener Zuständigkeit [...] nichts auf das ein ...
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28.05.2023, 19:08 | #11 | |
Stammgast
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Ort: NRW
Beiträge: 650
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Zitat:
Oder: Polizei in von vornherein subsidiärer Zuständigkeit für die nicht rechtzeitig erreichbare BtB, ebenfalls naklar nur, solange keine Gewaltanwendung erforderlich. Insofern "zahnloser Tiger", ja. Eine Kette § 1 Abs. 1 S. 3 PolG (hier wieder am Bsp. NRW, Polizei subsidiär für BtB), § 1831 Abs. 2 BGB, § 326 Abs. 1 FamFG wäre grundsätzlich jedoch denkbar und würde erst bei der (zivilrechtl. legitimierten) Zwangsanwendung mangels vorheriger gerichtl. Anordnung an ihre Grenzen stoßen. Oder? Naja, viell. dann halt doch besser PsychKG... MfG von Florian |
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28.05.2023, 21:57 | #12 |
Neuer Gast
Registriert seit: 18.10.2020
Beiträge: 2
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Vielen Dank
Hallo zusammen,
leider komme ich erst jetzt dazu, alle Eure Antworten zu lesen. Die Probelmatik habt Ihr mir - und sicher auch anderen - sehr gut dargestellt und beleuchtet. Ich werde mich jetzt noch eingehend mit allen Beteiligten auseinandersetzen und mich auf die Formulierung entsprechenderAnträge vorbereiten. Herzlichen Dank an ALLE! |
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