Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenbereich Umgangsrecht im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
ich hoffe, die Frage ist hier am Besten aufgehoben.
Mein Betreuter ist leicht bis mittelgradig geistig behindert. Ich fasse ...
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#1 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 917
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Moin,
ich hoffe, die Frage ist hier am Besten aufgehoben. Mein Betreuter ist leicht bis mittelgradig geistig behindert. Ich fasse mich kurz, das Betreuungsgericht hat in der letzten Anhörung die Möglichkeit des Umgangsrechtes angesprochen. Gibt es entsprechende Erfahrungen, welche Hürden hier bestehen? Ich würde den Aufgabenbereich gern anregen. Mein Betreuter wird von einem Kirchenmitglied massiv beeinflusst, so sieht es es zumindest das Gericht. Danke Der Leuchtturm |
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#2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,051
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Moin moin
Wenn der Kontakt zwischen Betreuten und anderen Personen der Betreuten Person massiv schadet, dann kann die Umgangssorge durchaus angezeigt sein. Der Schaden sollte schon eher im gesundheitlichen Bereich anzusiedeln sein. Teure Verträge würden über den EiWi in der Vermögenssorge abgewendet werden können. Mit der Umganssorge kannst Du den Umgang entsprechend einschränken. Am ehesten wenn die Betreute Person in einem Heim lebt. Dort in Zusammenarbeit mit dem Heim ein Hausverbot aussprechen. Und/oder in Verbindung mit der Postkontrolle auch die Post ausbremsen. In einem Fall hat das ganz gut geklappt, da wollte der Vater des Betreuten diesen entführen und sowohl ihm als auch sich selber Letales antun. In einem Anderen Fall war der Betreute selber zu fit und zu krank. Da hat die Umgangssorge nichts genutzt, weil er selber den Kontakt zum Vater gesucht hat. Nach gelungenen Kontakten gab es üblicherweise Selbstverletzungen. Nicht schön. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 917
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Moin,
ich habe meine Sorgen bei Gericht geschildert und angeregt, diesen Aufgabenbereich bei der in Kürze anstehenden Anhörung zu erörtern. Dazu habe ich eine Ärztin als Gutachterin benannt, falls das Gericht die Notwenigkeit des Aufgabenbereiches Umgangsrecht sieht. Die Ärztin wurde zur Anhörung geladen. Alle Sorgen sind behoben. Der Leuchtturm |
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