Dies ist ein Beitrag zum Thema Gefährdung Dritter, Freiheitsentziehung im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
männliche Person, jahrelange schizophrene Erkrankung bekannt, unter Betreuung (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge wahrscheinlich, wird noch mitgeteilt) kein Einwilligungsvorbehalt.
Mehrfach aus entsprechender ...
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 04.12.2020
Beiträge: 60
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Hallo,
männliche Person, jahrelange schizophrene Erkrankung bekannt, unter Betreuung (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge wahrscheinlich, wird noch mitgeteilt) kein Einwilligungsvorbehalt. Mehrfach aus entsprechender Klinik geflüchtet. Anträge einer Einweisung (Freiheitsentziehend) in eine passendere Klinik wurden mehrfach abgelehnt. Bzgl. Freiheitsentziehung: extreme Verwahrlosung liegt vor. Wohnungslos, lebt auf einem Stück Land zwischen seinen Exkrementen, in denen gewühlt wird. Ernährung mangelhaft. Blickloses taumeln auf die Straße wurde beobachtet, ist aber eher selten. Verhalten oftmals nicht gesetzeskonform. Nun kommt die Gefährdung Dritter (welche für eine Einweisung anscheinend keine Rolle spielt) dazu. Zu einer Verletzung ist es bereits gekommen. Grober Umgang mit der entsprechenden hilflosen Person wurde mehrfach von verschiedenen Stellen gemeldet. Eine weitere Verletzung konnte gerade noch verhindert werden, hätte aber einen größeren gesundheitlichen Schaden, bis hin zur Lebensgefährdung, verursachen können. Welche Möglichkeiten, vorzugsweise in eine entsprechende, geschlossene Klinik und sehr zeitnah in der dem Mann geholfen wird, und zum Schutz einer hilfebedürftigen Person, hat man, bzw. der Betreuer, die Betreuerin? Viele Grüße She |
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#2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,975
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Moin moin
Wenn bei der betreuten Person keine Selbstgefährdung vorliegt, dann wird die Unterbringung gem. BGB schwer. Die Fremdgefährdung ist da schon eher Grund für eine Unterbringung - aber nur sehr bedingt Dein Job. allerdings ist es Deine Sache, den psychiatrischen Dienst über die grundsätzliche Situation und falls es sich ergeben sollte die akute Notwendigkeit der Unterbringung zu unterrichten. Im letzteren Fall würde ich eher die Polizei verständigen und dort mitteilen, dass Unterbringungsbedarf wg. Fremdgefährdung und eine psychische Erkrankung vorliegt. Die Polizei weiß dann schon sehr genau, wie vorzugehen ist. Nach dem, was Du geschrieben hast, könnte auch die eine oder die andere Anzeige wg. Körperverletzung o.ä. vorliegen. Wobei die recht nachlässig behandelt werden, wenn die Opfer selber aus unterprivilegierten Schichten stammen. Versuche das doch mal herauszufinden. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 04.12.2020
Beiträge: 60
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Hallo Imre,
vielen Dank für deine Antwort. Wir sind gerade dabei etwas zu unternehmen, aber mehr möchte ich hier öffentlich nicht schreiben. Die Unterbringung wäre wirklich notwendig, zum Wohl aller Betroffenen. Ich bin gespannt wie es ausgeht. Viele Grüße She |
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#4 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 887
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Moin,
ich hatte mal einen ähnlichen Fall. Allerdings lagen etliche Strafanzeigen wegen Körperverletzung, etc. vor. Der Gute wurde nach § 126a SPO bis zur Verhandlung untergebracht. Das hat die Klinik veranlasst, wo er nach dem PsychKG untergebracht wurde. Wie genau der Ablauf war, kann ich aber nicht sagen. Ich habe mich bewusst aus der Sache rausgehalten (außer die Anregung auf ein Pflichtverteidiger seiner Wahl). Der Leuchtturm |
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