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Betreute schwer dement Heim

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreute schwer dement Heim im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, folgender Fall: Betreute, Ende 80, schwer dement, lebt bei ihrem Lebensgefährten, auch über 80 Jahre alt. Schwere Weglauftendenzen, ...


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Alt 02.09.2023, 07:46   #1
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 400
Standard Betreute schwer dement Heim

Guten Morgen,

folgender Fall: Betreute, Ende 80, schwer dement, lebt bei ihrem Lebensgefährten, auch über 80 Jahre alt. Schwere Weglauftendenzen, Lebensgefährte komplett überfordert.
Pflegedienst hat die Pflege überprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass die Pflege des Mannes ok ist, die Zustände aber unhaltbar sind. Lebensgefährte mit der Situation komplett überfordert, Betreute leidet, hat Wahnvorstellungen, Ängste etc. Sucht immer ihr Mutti. Pflegedienst empfiehlt professionelle Hilfe durch ein Pflegeheim. Der Lebensgefährte lebt vom Geld meiner Betreuten. Sie muss alles bezahlen etc. Er selbst hat eine sehr gute Rente, spart das Geld aber. Komplette Pflegegeld, Mietanteil (er hat ein eigenes Haus, sie muss nun Miete zahlen) und alle Nebenkosten sind von ihr zu tragen.
Ich habe den Aufgabenkreis Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögen etc.
Hatte gestern ein Telefonat mit dem Lebensgefährten um die Situation zu besprechen. Ergebnis: ich gebe sie nicht raus.
Wie soll ich da vorgehen? Rechtlich hat er als Lebensgefährte ja nicht viel zu sagen.
Reicht der Aufgabenkreis Aufenthaltbestimmung für die Überleitung ins Pflegeheim oder würdet Ihr einen Beschluss Genehmigung dauerhafte geschlossene Unterbringung beantragen? Ich glaube, dass es in einem offenen Heim, Demenzstation, funktionieren würde aber er hat sofort zu ihr gesagt, man würde sie nun abholen etc. und damit Ängste weiter geschürt. Er sperrt sie im Haus ein, weil sie sonst weglaufen würde. Wie geschrieben: die Zustände sind unhaltbar.
Brauche ich nen Beschluss oder geht das auch mit dem Aufgabenkreis?
Just ist offline  
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Alt 02.09.2023, 11:37   #2
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,071
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Spontan:


  • hat er Bankvollmachten -> würde ich widerrufen
  • gibt es gemeinsame Konten -> für ihre Einkünfte ein neues eröffnen, auf das auch das Pflegegeld geleitet wird, solange sie noch dort wohnt
  • gibt es die Möglichkeit über den Hausarzt eine Einweisung ins KH zu veranlassen, Gründe gibt es bestimmt genug, dann wäre sie erstmal auf neutralem Boden; überall deine Betreuung bekanntgeben, falls sie irgendwo orientierungslos aufgefunden wird
  • selbstverständlich hat sie nicht alle NK zu tragen, ändern, wenn eigenes Konto
  • ist der Pflegedienst denn dauerhaft tätig
  • wenn er sie einsperrt, ist das Freiheitsberaubung, ich denke darüber und über die Finanzen wirst du am ehesten Erfolg haben, einen Beschluss auf geschlossene Unterbringung sehe ich nicht angezeigt, dann wird sie ja wieder eingesperrt, nur an anderem Ort
mimi91 ist offline  
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Alt 02.09.2023, 12:47   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,484
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Für die Unterschrift unter den WBVG-Vertrag reicht der bisherige Aufgabenkreis. Soll das aber eine geschlossene Unterbringung sein, ist zwingend eine Genehmigung nach § 1831 Abs. 2 BGB nötig (und in diesem Zusammenhang auch eine Erweiterung des Aufgabenkreises, § 1815 Abs. 2 Nr 1 BGB).

Um den bisherigen Lebensgefährten den Umgang verbieten zu können, braucht es ebenfalls eine Ak-Erweiterung (§ 1815 Abs. 2 Nr 4 BGB). Es wird auf jeden Fall eine neue richterliche Anhörung nötig.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 02.09.2023, 12:52   #4
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 400
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Für die Unterschrift unter den WBVG-Vertrag reicht der bisherige Aufgabenkreis. Soll das aber eine geschlossene Unterbringung sein, ist zwingend eine Genehmigung nach § 1831 Abs. 2 BGB nötig (und in diesem Zusammenhang auch eine Erweiterung des Aufgabenkreises, § 1815 Abs. 2 BGB).

Reicht den die Aufenthaltsbestimmung um sie aus dem Hause des Lebensgefährten, gegen seinen Willen, zu bekommen?
Just ist offline  
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Alt 02.09.2023, 12:55   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,484
Standard

Vom Prinzip ja. Aber ich würde vorher die Polizei verständigen, falls Handgreiflichkeiten des Lebensgefährten zu erwarten sind.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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