Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmungsecht im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Also das ist so:
Ich habe als kann Beteiligter Beschwerde eingelegt weil Aufenthaltsbestimmungrecht bei der Betreuten nicht notwendig ist. ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
02.10.2023, 11:13 | #11 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 130
|
Hallo,
Also das ist so: Ich habe als kann Beteiligter Beschwerde eingelegt weil Aufenthaltsbestimmungrecht bei der Betreuten nicht notwendig ist. Einerseits will ich die Betreute davor bewahren das sie mit Unnützige Hilfe stets zum Heim oder Umzug in ein besseres Umfeld überredet ausgehebelt wird, ich will das sie damit in Ruhe gelassen wird. Anderseíts will ich ihr auch kein Schutz wegnehmen wo sich sich vielleicht in Gefahr begeben könnte. Ich wollte die Begründung folgend zum Abschluss bringenn: Das der Erforderlichkeitsgrundsatz zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungrecht nach § 1814 Abs. 1 S. 3 BGB nicht gegeben ist ( und das die Betreuung nicht Über den im konkreten Fall erforderlichen Unterstützungsbedarf hinausgeht soll (Bt-Drs. 19/24445, S. 135). Denn ich weis das die Betreute zur Zeit selbst bestimmt hat das sie keine fremde Unnützige Hilfe für Heim etc. benötigt und das sie selbst bestimmt Zuhause weiterleben leben möchte, weil sie auch zur Zeit dazu in der Lage ist. Ich kann kein akuten Handlungsbedarf i.S.v Aufenthaltsbestimmugsrecht erkennen. Sollte zukünftig eine akute Situation für Handlungsbedürftigkeit vorliegen so kann der Aufgabenkreis dann immer noch im Änderungsfall erweitert werden. Sollte ich eine Gefahrensituation übersehen haben, und das sich die Betreute durch dem Wegfall des Aufenthaltsbestimmungrechts in Gefahr begeben könnte, dann lasse ich mich gerne belehren. Vielen Dank Joni Geändert von Joni24 (02.10.2023 um 11:33 Uhr) |
04.10.2023, 00:37 | #12 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 130
|
Hallo,
Wenn eine Betreute sagt: Ich will keine Hilfe für Heim, Altersheim, Pflegeheim, weil Ich will hier in meiner Wohnung weiter leben. Könnte man dann sagen das sie Sinngemäß ein Aufenthaltsbestimmungsrecht im Aufgabenkreis ablehnt, weil sie die obengenannte Hilfestellungen nicht will? Oder gäbe es noch andere Argumente für weitere Hilfestellungen (wie Heim, Wohnung) die ich im Aufenthaltsbestimmungsrecht übersehen haben könnte? Vielen Dank Joni |
04.10.2023, 08:42 | #13 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,096
|
Nicht alles, was der Betreute (im Moment) ablehnt, ist betreuungsrechtlich überflüssig. Wenn sich über einen längeren Zeitraum zeigt, dass die Bedarfsanalysen von Gericht, Betreuungsbehörde, Gutachter, falsch waren, dann schon. Wenn aber zB ambulante Hilfen, die eigentlich nötig wären, konsequent abgelehnt werden und sich der Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert, wartet der Betreuer, der zuvor gebetsmühlenhaft Angebote gemacht hat, dann eben ab, bis der Akutzustand eingetreten ist - und der Betreute so hilflos ist, dass er gar nichts mehr tun kann. Das ist der Preis des „Selbstbestimmungsrechtes“.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
05.10.2023, 13:50 | #14 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 130
|
Hallo,
Wenn das Landgericht nun im Beschwerdeverfahre, Wollen Sie nun Aufenthaltsbestimmungsrecht im Beschluss-Aufgabenkreis ja oder nein, mit persönlicher Anhörung fortsetzt und einen Termin vor Gericht veranlasst. Kann das Gericht die Betreute dann zwangsweise mit der Polizei vorführen lassen? Oder reicht auch ein Fax, mit entsprechender Willenserklärung, oder geht die Willenserklärung/Anhörung auch über andere Behörden sowie fachkundige Beratungsstellen? So das die Beratungsstelle die Willenserklärung and das Landgericht weitergibt? Vielen Dank Joni Geändert von Joni24 (05.10.2023 um 14:08 Uhr) |
05.10.2023, 16:07 | #15 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 101
|
Ich finde es schade, daß man den gesetzlichen Betreuern unterstellt, sie haben so viel Macht und nützen das aus.
Es geht doch darum, gemeinsam zu entscheiden. Den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung erst dann zu beantragen, wenn nötig, macht allen Beteiligten viel Arbeit. Das ist so, wie wenn ich eine Versicherung abschließe zu dem Zeitpunkt, in dem der Schadensfall eingetreten ist. Eine Frage: Wenn du als Kann-Beteiligter involviert bist, was ist deine Absicht bei der ganzen Sache? Den Betreute unterstützen und bei den Kontakten zwischen Betreuer und Betreuter dabeizusein kann eine gute Sache sein!
__________________
Mimmi aus Baden-Württemberg |
05.10.2023, 16:28 | #16 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 130
|
Zitat:
Ihr helfen das ihr Leben so gestaltet wird wie sie es möchte, ohne das sie sich in Gefahr dabei begibt. Mit Heim, möchte sie zur Zeit ganz ihre Ruhe haben. Das ist eben eventuell mehr Arbeit, deswegen bin ich ja so oft hier, weil es hier sehr gute Ratschläge gibt. Deswegen nehme ich Deine Kritik auch gerne an, weil mich sowas immer auch zum nochmal drüber nachdenken bringt. Geändert von Joni24 (05.10.2023 um 16:50 Uhr) |
|
13.10.2023, 12:04 | #17 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 130
|
Hallo,
Was ist eigentlich der der Unterschied zwischen Unterbringung und Erbringung in einem Krankenhaus? Also, wenn der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht Hauptanwendungsbereich sein soll, für Erbringung in einem Krankenhaus, für denn Fall das Jemand aufgrund seiner psychischen Krankheit akuten Lage nicht in de Lage sei seinen Willen zu bilden und Gefahr für die körperliche Unversehrtheit besteht. Müsste hier in diesem Fall nicht auch Unterbringung im Aufgabenkreis stehen? Vielen Dank Jouni Geändert von Joni24 (13.10.2023 um 12:29 Uhr) |
13.10.2023, 12:41 | #18 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,096
|
„Erbringung“ gibts im Betreuungsrecht nicht. Gemeint ist wahrscheinlich umgangssprachlich „Verbringung“, also der Vorgang, in das Krhs gebracht zu werden. Heißt aber korrekt „Zuführung“, steht in § 326 FamFG - und dazu braucht man für die Betreuungsbehörde einen Beschluss über die Gewaltanwendung.
Der AK Aufenthaltsbestimmung reicht ab 1.1.23 nicht mehr (siehe § 1815 Abs. 2 BGB). In Altfällen von vor 2023 gibt es eine Ausnahme im Übergangsrecht: Art 229 § 54 Abs. 4 EGBGB. Der erste Unterbringungsantrag nach dem 1.1.23 geht noch mit AK Aufenthaltsbestimmung. Das Gericht muss dann im Rahmen des Genehmigungsverfahren auch den AK ändern.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
13.10.2023, 15:12 | #19 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 130
|
[--
|
13.10.2023, 15:12 | #20 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 130
|
Zitat:
Entschuldigung das es mir etwas komplex ist, was greift hier? Vielen Dank Jouni |
|
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|