Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmungsecht im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von HorstD
„Verbringung“, also der Vorgang, in das Krhs gebracht zu werden. Heißt aber korrekt „Zuführung“, steht in ...
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#21 | |
Forums-Geselle
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Beiträge: 145
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zur Zuführung Krhs greift? Vielen Dank Jouni |
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#22 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,484
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Irgedwas verwechelst du. Die inhaltlichen Sachen stehen im BGB. Das FamFG enthält die Verfahrensfragen. Das hat mit dem Aufgabenkreis des Betreuers nichts mehr zu tun.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#23 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
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Hallo,
Wenn der Betreuer nun vom Aufenthaltsbestimmungsecht gebrauch machen will, für den Fall dass die Betreute, z.B. aufgrund einer akuten psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden und Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit besteht, Hauptanwendungsbereich Verbringung in ein Krankenhaus. Könnte man dann sagen, das der Aufgabenkreis im Betreuerausweis und im Beschluss (Siehe Anhang) nicht richtig aufgestellt ist, weil Aufenthaltsbestimmung alleine steht, und es an dem Wort Unterbringung in der Gesundheitsvorsorge fehlt und weil Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht direkt bei der Gesundheitsvorsorge steht? - Sorge für das persönliche, insbesondere gesundheitliche Wohl einschließlich Einwilligung in ärztliche Maßnahmen - Aufenthaltsbestimmung - Wohnungs und Mietangelegenherten ohne Wohnungsauflösung - Vermögcnssorge - Vertrertretung gegenüber Behörden und Versicherungen - Postangelegenhcitcn (§ 1896 Abs. 4 BGB), das öffnen der Post jedoch nur, soweit es nicht erkennbar um Privatpost handelt Die Betreuung besteht schon vor Januar 2023 Also richtig wäre es dann etwa so?: - Sorge für das persönliche, insbesondere gesundheitliche Wohl, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung, einschließlich Einwilligung in ärztliche Maßnahmen - Wohnungs und Mietangelegenheiten... - Vertretung gegenübet der Klinikleitung .. - ... Geändert von Joni24 (15.10.2023 um 16:52 Uhr) |
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#24 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Ja, das wäre korrekt. Aber da es ein Altfall ist, reicht die Aufenthaltsbestimmung derzeit noch aus. Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB besagt, dass der erste Unterbringungsantrag nach dem 1.1.23 noch mit dem bisherigen AK gestellt werden darf. In diesem Genehmigungsverfahren müsste dann eine AK-Erweiterung erfolgen, wenn auch zukünftig mit Unterbringungen zu rechnen ist.
Wenn kein Genehmigungsantrag erfolgt, muss das Gericht bis 1.1.2028 bei allen Fällen mit AK Aufenthaltsbestimmung entscheiden, ob neue Formulierungen nötig sind. Dito wenn eine Betreuungsverlängerung ansteht.
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#25 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
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Geändert von Joni24 (16.10.2023 um 01:21 Uhr) |
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#26 | |
Forums-Geselle
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Ich denke das ein neuer Beschluss den Altfall nicht zum Neufall ändern wird, weil Art 229 § 54 Abs. 4 EGBGB erster Halbsatz ja sagt: Auf Betreuungen, die am 1. Januar 2023 bestehen? Sondern ab das neue Genehmigungsverfahren zur Unterbringung wird die Betreute zum Neufall, aber nur dann wenn Widerholungsgefahr zur Unterbringung besteht? Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht in Altfällen nach § 1815 Abs.2 BGB, greift hier nur Ziffer 1 oder auch andere Ziffern? Vielen Dank Jouni |
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#27 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Altfall heißt, die Betreuung ist vor dem 1.1.23 rechtswirksam angeordnet worden (§ 287 FamFG). Und es geht um die Nrn 1-4. Wie wärs denn damit, vor solchen Rückfragen erst mal ins Gesetz zu schauen. Dazu muss man hier nur die farbige §§-Nr anklicken.
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#28 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
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Art 229 § 54 Abs. 4 S.1 EGBGB 4) Auf Betreuungen, die am 1. Januar 2023 bestehen, findet § 1815 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum 1. Januar 2028 keine Anwendung. Vielen Dank Jouner |
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#29 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
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Hallo,
Kann das Gericht (im Altfall Art 229 § 54 Abs. 4 EGBGB) Gem. § 1834 Abs. 2 i. V. m. § 1821 Abs. 3 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegen den Willen des Betreuten anordnen, Obwohl der Betreute sagt, nein ich will nicht das Aufenthaltsbestimmungrecht im Aufgabenkreis steht, ich will nicht das der Betreuer Aufenthaltsbestimmungsrecht hat? Den richtigen Sinn, der betroffenen das Aufenthaltsbestimmungrecht zu ihrem Schutz zu empfehlen sehe ich nicht, denn wenn der Krankenwagen kommt und sie nicht ins Krankenhaus will, dürfen die sie sowieso nicht mit nehmen (auch nicht mit Aufethaltsbestimmung?), genau so wie bei Menschen ohne Betreuer auch. Und wenn sie ihren Willen nicht äußern kann, dann nimmt der Krankenwagen die sowieso ohne zu fragen mit, selbe wie Jemand der kein Betreuer hat. Und Pflegeheim, wenn sie dafür Reif ist, dann werden Betreuer das sowieso blitz schnell beim Gericht beantragen und sich drum kümmern. Ich such als kein Grund, ihr Aufenthaltsbestimmung zu empfehlen um eventuelle Gefahr vorbeugend abzuwenden. Momentan sehe ich es so, das sie ohne Aufenthaltsbestimmung weniger Ketten um sich hat. Ich suche als eine Beispielsfall um mich für Aufenthaltsbestimmung an zu freunden. Vielen Dank Jouni Geändert von Joni24 (16.10.2023 um 15:24 Uhr) |
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#30 |
Moderator
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Das geht immer dann (egal welcher AK), wenn das Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass der Betroffene keine freie Wilensbestimmung mehr hat, § 1814 Abs. 2 BGB.
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