Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmungsecht im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin!
Ich habe in den letzten Monaten dreimal den Fall gehabt, dass der Betreute von der Polizei in die örtlichen ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
![]() |
#31 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 256
|
![]()
Moin!
Ich habe in den letzten Monaten dreimal den Fall gehabt, dass der Betreute von der Polizei in die örtlichen Psychiatrie gebracht wurde. Er wird immer wieder mit knapp 3 Promille aufgesammelt und wehrt sich dann heftig. Ich erhalte dann immer einen Anruf der Klinik, ob ich zustimme, dass er dort bleibt. Das tue ich natürlich nicht, weil mir die Aufgsbenbereiche "Aufenthaltsbestimmungsrecht" und "Entscheidung über Unterbringung" nicht übertragen wurden. Die Klinik beantragt dann jeweils einen PsychHG Beschluss, der in der Regel für 24 Stunden gilt. Nun zu meiner Frage: Ist es zutreffend, dass ich mit den beiden (mir nicht übertragenen) Aufgabenbereichen in solchen Sitiationen einer Unterbringung zustimmen dürfte, wenn ich unverzüglich einen Antrag auf Unterbringung stelle (Stichwort Gefahr im Verzug)? Das ist mir nicht so ganz klar. Denn wenn ich den am Freitagnachmittag stelle, schaut da ja vor Montag niemand drauf. Kann jemand helfen?
__________________
Viele Grüße Fridel ![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
#32 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,838
|
![]()
Ohne einen passenden Aufgabenbereich (das ist seit 1.1.23 nicht mehr die Aufenthaltsbestimmung, siehe § 1815 Abs. 2 Nr 1 BGB) kann keine eigenständige Unterbringungsentscheidung getroffen werden (das wäre strafbare Freiheitsberaubung, § 239 BGB).
Bitte mal genau schauen: es ist eine Eilregelung in § 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB enthalten. Das betrifft aber nur fehlende betreuungsgerichtliche Genehmigung, den passenden Aufgabenbereich ersetzt das nicht. Also geht in Situationen wie der genannten nur die PsychKG-Unterbringung - oder ein Beschluss des Betreuungsgerichts nach § 1867 BGB.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
![]() |
![]() |
![]() |
#33 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 256
|
![]()
Moin!
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ohne den entsprechenden Aufgabenbereich geht nichts - das ist klar. Aber mit dem entsprechenden Aufgabenbereich wäre dann eine Unterbringung ohne richterliche Genehmigung möglich (§ 1831 Abs. 2 BGB). Wie sieht die in der Praxis aus? In meinem Bespiel wurde ich Freitagmittag benachrichtigt. Nun nehmen wir an, ich hätte den erforderlichen Aufgabenbereich und würde zustimmen, dass mein Betreuter in der Klinik "festgehalten" wird. Gestern (einen Tag später) war ich dann bei ihm und der Atemalkoholwert war 24 Stunden später auf 0,0 %. Ein ruhiges, sachliches Gespräch war möglich. Spätstens in diesem Moment hätte ich die (nicht genehmigte) Unterbingung auch wieder beenden müssen, oder? Abwarten bis die Verwaltung des Gerichts am Montagmorgen die eBO-Posteingänge checkt und meinen Antrag auf BGB-Untebringung findet (der mittlerweile wohl auch nicht mehr gerechtfertig wäre), ist dann wohl nicht angebracht, oder? Mich interessiert, wie ein solcher Fall in der Praxis zu handhaben wäre?
__________________
Viele Grüße Fridel ![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
#34 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 78
|
![]() Zitat:
|
|
![]() |
![]() |
![]() |
#35 | |
Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,063
|
![]() Zitat:
ja genau, und auch die Beendigung anzeigen müssen. Das Zuwarten in dem von Dir geschilderten Fall wäre dann womöglich wieder strafbewehrt, § 239 StGB. Wobei es da ja dann an der tatsächlichen Fortbewegungsfreiheit mangeln wird, denn: Auf Basis einer Entscheidung des Betreuers wg. angenommener G.i.V. wird wohl durch das Pflegepersonal bzw. durch die behandelnden Ärzte kein Zwang angewendet werden, allenfalls könnte dann § 34 StGB greifen. Ohnehin eine m.E. gravierende Regelungslücke. Immerhin wurde zumindest klargestellt, dass die Anstalt den Betreuer unterstützt (BT-Drucks. 11/6949 S. 84 ). Die Regelungen zur etwaigen Zwanganwendung insofern fehlen jedoch, will heißen: Wer genau darf denn dann überhaupt Zwang im Rahmen einer solchen Unterbringung anwenden? Aber gut, anderes Thema bzw. hier zu ausschweifend. Viele Grüße von Florian Geändert von Florian (19.08.2024 um 16:02 Uhr) |
|
![]() |
![]() |
![]() |
#36 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,838
|
![]()
Und das Beschriebene ist ja auch der Grund, warum im Eilfall die PsychKG-Unterbringung immer vorzuziehen ist.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
![]() |
![]() |
![]() |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|