Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmungsecht im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Welche Auswirkung/Bedeutung hat dass Aufenthaltsbestimmungsrecht wenn im Beschluss steht das der gesetzliche Betreuer im Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Der Beschluss ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
27.09.2023, 12:13 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 130
|
Aufenthaltsbestimmungsecht
Hallo,
Welche Auswirkung/Bedeutung hat dass Aufenthaltsbestimmungsrecht wenn im Beschluss steht das der gesetzliche Betreuer im Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Der Beschluss beruht auf psychologische Gutachten erwachsener Mensch. Bedeutet es das der Betreuer u. Gericht mehr Möglichkeiten hat gegen Willen des Betreuten im Fall (A) ins Pflegeheim, oder mehr Möglichkeiten gegen den Willen des Betreuten im Fall (B) Notfall ins Krankenhaus? Oder kann ein Aufenthaltsbestimmungsrecht auch mit entweder nur A oder B Beschlossen werden. Vielen Dank Joni Geändert von Joni24 (27.09.2023 um 12:27 Uhr) |
27.09.2023, 18:26 | #2 | ||||
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,816
|
Moin moin
Zitat:
Wenn die betreute Person aber einfach immer wieder aus dem Heim abhaut, können die BetreuerInnen so viele Heimverträge unterschreiben, wie sie wollen. Sie können sie auch über das Klo hängen. Zitat:
Gegen den Willen in offene Heime unterbringen geht sowieso nicht. Da ist kein Beschluss möglich. ...und Abhauen angesagt. Zitat:
Zitat:
Das Aufenthaltsbestimmungrecht wird nicht für A oder B oder beides, sondern für die Regelungen des Aufenthaltes bestimmt - also wo jemand seinen (Haupt-)Aufenthalt hat. Der Hauptaufenthalt kann eine Wohnung sein, oder auch ein Heim, in dem man lebt (seinen Hauptaufenthalt hat). Das Aufenthaltsrecht hat mit einem Krankenhaus erst einmal nichts zu tun, weil man dort üblicherweise nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Letzterer bleibt die Wohnung oder das Heim. Und grundsätzlich: Ohne den Aufgabenbereich Entscheidung über die Unterbringung läuft nix, aber auch gar nix gegen den Willen der betreuten Person. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
||||
30.09.2023, 10:43 | #3 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 130
|
Zitat:
Beispiel: Die Betreute sagt: A) Ob ich mal ins Pflegeheim oder Altersheim muss, dass will ich später selbst entscheiden. Das soll keine Behörde: Betreuer oder Gericht entscheiden. B) Wenn aber mal der Krankenwagen/Ärzte kommen weil ich sehr Krank bin, und sagen das ich ins Krankenhaus muss, und ich kann zwar nein sagen, dann ist es besser wenn die Behörden mich gegen meinen Willen mit Gewalt in Krankenhaus bringen. Würdest du nun im Beispiel sagen das die Betreute (Physchich kranke erwachsene Frau, den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht im Beschluss Sinngemäß zustimmt oder nicht? Oder kann man das so nicht sagen? Oder was wäre ein Beispiel wo sie dem Aufenthaltsbesimmungsrecht zustimmen würde? Kann man sagen, das wenn Aufenthaltsbestimmungsrecht im Aufgabenkreis nicht ist, das sie dann eher vor den Betreuern in Ruhe gelassen werden könnte vor dem ins Heim überreden. Vielen Dank Joni Geändert von Joni24 (30.09.2023 um 11:00 Uhr) |
|
30.09.2023, 16:32 | #4 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 130
|
Zitat:
Wenn sie also jetzt schon sagt, das sie nie in ein Heim möchte (und eventuell mal doch, dann ohne Fremde Hilfe ganz alleine darüber entscheiden möchte) dann wird kein Aufenthaltsbestimmunsgrecht im Aufgabenkreis benötigt? Also benötigt sie jetzt auch kein Aufenthaltsbestimmungrecht weil sie zur Zeit eh nicht ins Heim will und keine Hilfe für Heimverträge benötigt? Und wenn sie irgendwann ins Heim will, kann mann immernoch Aufenthaltsbestimmungsrecht hinzufügen? Geändert von Joni24 (30.09.2023 um 17:19 Uhr) |
|
30.09.2023, 18:14 | #5 | |||
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,816
|
Moin moin
Zitat:
Der Begriff "Gewalt" sorgt da immer wieder zu heftigen - aber unsinnigen - Diskussionen: Ja, etwas gegen den Willen durchzusetzen ist grundsätzlich Gewalt. Für diese "Gewalt" können aber auch schon freundliche Worte ausreichen, nicht so freundliche Worte, das Angebot tätlich zuzugreifen, tatsächlich zuzugreifen bis hin zu in Ketten legen und wegtragen notwendig sein. In solchen Diskussionen können zwei Personen sich streiten und nicht verstehen sondern aneinander vorbei reden, weil der eine mit Gewalt die ausreichenden "freundlichen Worte" meint und der andere "das in Ketten legen und wegtragen". Zitat:
Zitat:
Und später wenn sie die Versorgung in einem Heim ggf benötigen würde und dann auch selber entscheidet dort einzuziehen, dann kann sie auch selber entscheiden und benötigt deshalb keine Betreuung mit Aufenthaltssorge. Dieser Aufgabenkreis wird erst notwendig, wenn sie es selber nicht mehr entschieden kann. Die Betreuung ist doch dafür da zu unterstützen, wenn man es braucht, auch um stellvertretend zu handeln, wenn es nich tmehr anders geht - aber auf jeden Fall nicht um Kompetenzen abzunehmen, die man noch hat. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|||
01.10.2023, 01:16 | #6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 130
|
Zitat:
Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung benötige ich nicht, weil ich selbst Heim entscheiden kann? Aber, wenn ich sehr Krank bin und vor angst nicht ins Krankenhaus will, und es muss aber sein weil es Ärzte oder Sanitäter sagen, dann bin ich mit Gewalt ins Krankenhaus (Unterbringung) einverstanden. Also die Unterbringung nur für eventuellen Krankenhaus (Notfall) einbauen, vielleicht zu Gesundheitsvorsorge oder ärztliche Maßnahmen? Vielen Dank Joni Geändert von Joni24 (01.10.2023 um 01:31 Uhr) |
|
01.10.2023, 13:32 | #7 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,816
|
Moin moin
Zitat:
MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
01.10.2023, 16:00 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,172
|
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat verschiedene Aspekte: Bestimmung des Wohnsitzes bei Geschäftsunfähigen, § 8 BGB. Meldepflicht bei Umzügen, § 17 BMG. Ausweispflicht bei Geschäftsunfähigen, § 9 Abs. 2 PAuswG.
Bislang (bis 31.12.22) wurde die Aufenthaltsbestimmung (allerdings gemeinsam mit der Gesundheitssorge) lt BGH benötigt für Entscheidungen über Freiheitsentziehungen und Zwangsbehandlungen, jetzt in § 1831 und 1832 BGB einschl der Gewaltanwendung bei der Zuführung in die Klinik, § 326 FamFG. Seit 1.1.23 braucht man für ersteres einen eigenen Aufgabenbereich (§ 1815 Abs. 2 Nr 1 BGB). Bei Altfällen kann man den ersten Antrag nach dem 1.1.23 aber noch mit dem alten AK stellen (Übergangsvorschrift Art 229 § 54 Abs. 3 EGBGB). Dann muss das Gericht im Genehmigungsverfahren auch über den künftigen Aufgabenkreis entscheiden. Im übrigen bestimmt der Betreuer auch durch die Art des Vertrages nach dem WBVG, ob ein Betreuter nur vorübergehend im Heim lebt (Kurzzeitpflege -= kein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 30 SGB I und im Sinne des § 9 Abs. 3 VBVG) oder dauerhaft (= gewöhnlicher Aufenthalt im Heim). Der AK wird auch von Richtern zT synonym für Wohnungs- und Heimangelegenheiten verwendet. Da hilft zur Klärung nur eine Rückfrage beim Richter.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.10.2023, 18:22 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 03.09.2022
Beiträge: 130
|
|
01.10.2023, 19:39 | #10 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,172
|
Nicht gegen den Willen des Betreuten - sonst nur mit Genehmigung des Gerichtes nach § 1832 BGB und einem Gewaltanwendungsbeschluss für die Betreuungsbehörde nach § 326 FamFG. Krankenwagen muss separat bestellt werden.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|