Zitat:
Zitat von Pichilemu
Das heißt, ist ein Einwilligungsvorbehalt für die Aufenthaltsbestimmung angeordnet, darf der Betreute nicht umziehen. Bzw. es wird ihn keiner festhalten, ...
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Ich will die Frage der Obdachlosigkeit mal außen vor lassen, wegen Zeitknappheit und da das hier nicht vorliegt. Wir können uns darüber gerne noch später unterhalten.
Zitat:
Zitat von Pichilemu
... aber er erhält keine Anschrift von der Meldebehörde ...
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Das heißt Meldebehörde und nicht Anschriftenverteilstelle, weil man dort die tatsächliche Anschrift meldet.
Das:
Zitat:
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Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
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heißt genau das. Es ist eine Obliegenheit des Betreuers die Tatsachen mitzuteilen. Wenn dir nicht gefällt, wo er wohnt und Du diese Anschrift nicht melden möchtest, dann musst Du erst in der Lage sein, diese Tatsachen zu ändern, damit Du dann die dir genehm gemachten Tatsachen mitteilen kannst. Ansonsten sind eben die Tatsachen mitzuteilen, wie sie sind.
Zitat:
Zitat von Pichilemu
Achtung, das gilt nur dann, wenn der Umzug sich über eine Landkreisgrenze hinweg erstreckt.
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Es gilt dann. Das "nur" wäre zu zeigen. Da der Fall einen Umzug von Bayern nach Berlin betraf waren meiner Erinnerung nach anfangs sogar einige Kommentatoren der Ansicht, es müsse eine Landesgrenze überschritten sein.
Das Urteil selbst sagt
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Die Verpflichtung zur Kostensenkung bei nicht angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II besteht nur innerhalb des Vergleichsraums; ggf ist sogar ein noch engerer Raum geschützt, das soziale Umfeld.
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