Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmung bzw. Wohnungsangelegenheiten im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe für den B. den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, nicht jedoch Wohnungsangelegenheiten.
Nun hat er mir beiläufig mitgeteilt, dass er ...
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03.10.2023, 16:46 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 13.05.2021
Ort: Osthessen
Beiträge: 37
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Aufenthaltsbestimmung bzw. Wohnungsangelegenheiten
Hallo,
ich habe für den B. den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, nicht jedoch Wohnungsangelegenheiten. Nun hat er mir beiläufig mitgeteilt, dass er und seine Lebensgefährtin, auf die der bisherige MV läuft, ihre Wohnung zum 31.10. gekündigt haben und einen neuen MV abgeschlossen haben. Ob auf beide lautend oder wieder nur auf die Lebensgefährtin weiss ich nicht. Natürlich ohne mich oder das Sozialamt (er bezieht Grusi SBG XII) darüber zu informieren. Hätte ich - auch ohne Wohnungsangelegenheiten - dem Umzug zustimmen müssen?? Danke für Eure Hilfe!! |
03.10.2023, 17:13 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,428
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Eine Zustimmungspflicht des Betreuers gibt es ganz grundsätzlich nur, sofern ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Und auch da muss unterschieden werden:
* Bei einem Einwilligungsvorbehalt für die Aufenthaltsbestimmung kann sich der Betreute ohne deine Zustimmung nicht ummelden, d. h. er bekommt beim Einwohnermeldeamt keine neue Anschrift, und er kann sich z. B. auch nicht obdachlos melden. * Bei einem Einwilligungsvorbehalt für die Wohnungsangelegenheiten kann der Betreute den Mietvertrag ohne deine Zustimmung nicht kündigen, bzw. auch keinen neuen Mietvertrag ohne deine Zustimmung abschließen. Ohne Einwilligungsvorbehalt ist aber die ganze Diskussion Makulatur. Der Betreute kann grundsätzlich hinziehen wo er will und auch seine jetzige Wohnung verlassen, wenn ihm die Wohnung aus welchem Grund auch immer nicht mehr gefällt. Da hat der Betreuer erstmal nichts mitzureden. |
03.10.2023, 19:42 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 975
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Hallo Pichilemu und Betreuungslehrling!
Ich stimme Pichilemu zu, allerdings... Allenfalls bei unzureichender Geschäftsfähigkeit, ggf. auch unabhängig von dem Vorhandensein eines Einw.Vorb. Nach den Schilderungen von Betreuungslehrling gehe ich jedoch erstmal, wie Pichilemu implizit ja auch, von Geschäftsfähigkeit aus. Es wäre natürlich, auch bei dann wirksamem Vertragsschluss durch den Betreuten selbst, vom Betreuer ans Sozialamt zu denken. Aber das ist ja klar. MfG Florian |
03.10.2023, 19:44 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,749
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Zum einen gehört der Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum zum Aufgabenbereich Vermögenssorge, zum anderen, wenn der Betreute nicht weiß, was er tut, ist er vielleicht geschäftsunfähig?
Jedenfalls muss der neue Mietvertrag in der Regel zum Sozialleistungsträger, da erkennst Du ja, ob beide oder nur einer neuer Mieter sind. |
03.10.2023, 19:58 | #5 | ||
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 975
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Zitat:
ja, Deinem Gedanken kann ich grundsätzlich folgen. Aber mit der Begründung einer mangelnden Geschäftsfähigkeit ist es ja nicht so einfach, v.a. wenn ein Vertrag (vermeintlich wirksam) bereits vorliegt. Vorliegend gehe ich da erstmal nicht von aus oder wie sieht es da aus, Betreuungslehrling? Zitat:
Viele Grüße von Florian Geändert von Florian (03.10.2023 um 20:09 Uhr) |
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10.10.2023, 08:11 | #6 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 13.05.2021
Ort: Osthessen
Beiträge: 37
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Zunächst muss ich mich erstmal entschuldigen, dass ich mich hier nicht geäußert habe, obwohl Ihr euch bemüht habt.
Ich habe zwar eingestellt, dass ich bei Antworten per Email benachrichtigt werde aber das funktioniert leider nicht. Vielleicht kann mir ein Mod da helfen? Zum Thema: Der Betreute ist m. E. voll geschäftsfähig und ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Ich würde sogar soweit gehen, dass er mich wohl eher als kostenloses Schreibbüro sieht, das er je nach Bedarf (z.B. gern für die Kommunikation mit den 25 Gläubigern) in Anspruch nimmt oder eben (wie hier) auch nicht. Er hat mir eine Kopie des neuen, auf beide laufenden, MV gegeben und ich habe das Sozialamt darüber informiert. Den alten MV hat er ordnungsgemäß gekündigt. Auf meine Frage, wer denn die Miete künftig bezahlen soll, da das Sozialamt ja nicht informiert ist bzw. nicht zugestimmt hat, sagt er, dass er das dann halt selbst bezahlen würde. Keine Ahnung, ob er das hin bekommt. Die Lebensgefährtin steht soviel ich weiss selbst im SGB-Leistungsbezug. Ich versuche nochmal, mit ihm zu reden und zu klären was er vor hat und ob er das SozA informiert hat.... |
10.10.2023, 09:26 | #7 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,749
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Den Umzug wird das Sozialamt nicht bezahlen.
Ist denn die neue Miete gem. Tabelle des Sozialamts angemessen bzw. geringer als die alte Miete? Wenn nicht, gibt's Probleme. |
13.10.2023, 00:21 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.08.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 180
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Das verstehe ich nicht. Die Anschrift bekommt man ja durch den Realakt, dass man an dieser Anschrift nach dem Umzug seinen ständigen Aufenthalt hat. Das meldet man beim Einwohnermeldeamt, weil es Pflicht ist. Manche tun das auch nicht. Wird man erwischt, zahlt man.
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13.10.2023, 00:25 | #9 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.08.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 180
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Zitat:
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13.10.2023, 01:26 | #10 | |||||
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,428
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Zitat:
Zitat:
Nun steht aber in § 17 Abs. 3 BMG: Zitat:
Das heißt, ist ein Einwilligungsvorbehalt für die Aufenthaltsbestimmung angeordnet, darf der Betreute nicht umziehen. Bzw. es wird ihn keiner festhalten, wenn er irgendwo vagabundiert, aber er erhält keine Anschrift von der Meldebehörde und ihm darf auch z. B. keine Obdachlosenunterkunft gewährt werden. Zitat:
Solange keine Landkreisgrenze überschritten wird, bleibt es bei § 22 SGB II: Zitat:
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