Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringungsbeschluss, aber keine perspektive. Was nun? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin Florian
In der Situation war es eigentlich völlig kreuz und quer, paradox bis zum geht nicht mehr, aber es ...
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#11 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 9,099
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Moin Florian
In der Situation war es eigentlich völlig kreuz und quer, paradox bis zum geht nicht mehr, aber es mußte etwas passieren, um Gesundheit und Leben des Betreuten nicht zu gefährden bzw. aus der Gefahrenzone (wg. Sepsis) herauszuholen. Im Prinzip eine Sache für §1831BGB, wenn nicht gerade eine akute Gefährdung vorliegen würde und der Betreute niemals freiwillig einen RTW besteigen würde. Wegen der Akutheit (jetzt brennt's und nicht erst morgen) ist PsychKG angesagt. Mit Arzt vor Ort gewesen. Auf dem Weg dahin Polizei angerufen und um Untersützung durch Ordnungsbeamten wg. PsychKG hingewiesen. Die Ordnungsbeamte verwies auf §1831 BGB, weil es einen Betreuer gibt. Weil der Betreute nie freiwillig einen RTW besteigen würde wurde Unterstützung durch Polizei beantragt - deshalb: für den konkreten Auftrag zum Loslegen ist die Ordnungsbeamtin notwendig. Die Richterin ließ dann die gesamte Unterbringung nach PsychKG laufen und sagte sehr deutlich, dass sie das Gehampel der Behörde um PsychKG oder BGB für absolut unsinnig hält. Nebeneffekt: Wg der Unterbringung gem. PsychKG konnte sich das Krankenhaus nicht drücken... Das verquirlte an der Situation war es, einen geistig behinderten Menschen mit einer beginnenden Sepsis am Fuß und notorischen Ärzte- /Behandlungsverweigerung in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, von dem aus das benachbarte somatische Krankenhaus konsiliarisch um die notwendige Behandlung gebeten werden konnte. Die Psychiatrie fand das nicht so toll, weil der Betreute im Prinzip wirklich nicht ihr Klientel ist, und die Somatik war es auch nicht gerade gewohnt mit solchen Patienten umzugehen. Ergebnis: Der Betreute der zum Termin der Unterbringung mit seinem schon angeschwärzten Fuß nicht einmal mehr vom Sofa aufstehen konnte, hat den Fuß nicht verloren und kann sogar wieder gehen - wenn auch mit einem Rollator. Er ist zäh und gibt nicht auf. Wenn ich bei so einer Gefahrensituation die Gesundheit oder das Leben meiner Betreuten nur damit retten kann, in dem ich alle über den Tisch ziehen muss, die sich sonst wegen Unzuständigkeit aus der Affaire ziehen würden, dann verteile ich auch Schierseife auf dem Tisch, damit es gut flutscht. In diesem Fall hat es richtig Spaß gemacht, auch wenn die 6 Stunden auf einen Sonntag gefallen sind. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#12 | |
Held der Arbeit
Registriert seit: 18.11.2019
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Beiträge: 410
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#13 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,775
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Einmal natürlich aufgrund des alten Verwaltungsgrundsatzes: lass andere die Arbeit machen.
Aber tatsächlich zeigen eure beiden letzten Beispiele die Grenze des PsychKG auf: nach diesen Gesetzen ist nämlich nur die Zwangsbehandlung der „Ursprungserkrankung“ zulässig. Das ist aber nicht die Sepsis, wie im letzten Beispiel, sondern die psychische Krankheit. Alle somatischen Behandlungen gehen nur freiwillig oder über §§ 1831, 1832 BGB. Oder Ärzte nehmen den übergesetzlichen Notstand (§ 34 StGB) als Rechtfertigungsgrund, wie offenbar zuletzt geschildert. Wenn Sie den A. in der Hose haben. Die Rechtsprechung wird das goutieren, wobei es eh extrem unwahrscheinlich wäre, dass es in so einer Situation zum Strafverfahren kommt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#14 | |
Held der Arbeit
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 410
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Das heißt, wenn der Beteute aufgrund der Psychose die Gefahr der Sepsis nicht erkennt, dann greift das PsychKG auch nicht? |
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#15 | |
Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,063
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Geändert von Florian (11.12.2023 um 12:44 Uhr) |
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