Dies ist ein Beitrag zum Thema Entgiftungs-und Entwöhnungsbehandlung bei Alkohol im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zu Möglichkeit 2 ist noch zu sagen, das wäre ja eine „Aufbewahrung“ ohne Therapie (§ 1831 Abs. 1 Nr 1 ...
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29.11.2023, 16:18 | #11 |
Moderator
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Zu Möglichkeit 2 ist noch zu sagen, das wäre ja eine „Aufbewahrung“ ohne Therapie (§ 1831 Abs. 1 Nr 1 BGB). Sowas zahlt die Krankenkasse nicht, die Bezahlung müsste also ab dem 1. Tag über die Sozialhilfe laufen. Da sage ich mal, viel Spaß.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
29.11.2023, 16:44 | #12 |
Held der Arbeit
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29.11.2023, 21:12 | #13 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Viel Spaß! Warum nicht? Wenn der Betreute sich immer vollaufen läßt und zur Entgiftung im Krankenhaus landet, dann kannst Du ihn - wenn er ordentlich nüchtern ist - immer noch fragen was er sich so vorstellt. Will er eigentlich nur saufen, dann kann er sich damit doch gerne unter die Erde zwitschern. Dein Job ist ausschließlich seine Existenzsicherung und sonst: Prost ist seine Sache. Will er eigentlich nüchtern bleiben, aber schafft es nicht, dann kannst Du nach mit einem langfristigen U-Beschluss nach einer Einrichtung suchen, die ihn nimmt. da gibt es auch welche. Einen Betreuten der letzen sparte hatte ich mal. Nach der ca. 45ten Krankenhausaufnahme innerhalb eines Jahres habe ich ihn mit Beschluss langfristig untergebracht. Dort hat er nach ein paar Jahren eine psychisch kranke Mitbewohnerin (Residualsyndrom) kennen gelernt. Die beiden waren dann zusammen und konnten nach weiteren 1-2 Jahren in eine eigene Wohnung mit betreutem Wohnen entlassen werden. Die beiden haben sich gegenseitig gestützt und es ist gut gegangen. Paare mit dieser Diagnose-Kombination habe ich des öfteren getroffen. Da geht was. Jedenfalls ist das ein Grund, die Hoffnung nicht aufzugeben. MfG Imre
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30.11.2023, 08:12 | #14 |
Ich bin neu hier
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Langfristige Unterbringung eines Alkoholikers gegen den Willen des Betroffenen
Liebe Kollegen,
ich betreue einen älteren Klienten (alkoholabhängig, Korsakow, Herzerkrankung, div. weitere körperliche Erkrankungen). Der Klient wohnt alleine in einer Mietwohnung und ist nicht mehr in der Lage den Haushalt zu führen. Ambulante Hilfen (ApP, Pflege, Haushaltshilfe, Medigabe) wurden durch Grapschen, Anschreien und Beledigen "verscheucht", es besteht keine Krankheitseinsicht. Natürlich darf er sich "totsaufen", gleichwohl habe ich erhebliche Zweifel daran, dass er im Zuge der demenziellen Erkrankung in der Lage ist, die Folgen seines Handelns zu erkennen. In den letzten Jahren wurden wie o.a. alle ambulanzen Hilfen ausgeschlagen und ich ließ ihn mehrfach in der örtlich zuständigen Suchtklinik geschlossen unterbringen. In der Zwischenzeit ließ ich die Wohnung reinigen und installierte neue ambulante Hilfen. Jedesmal wurde er nach erfolgter Entgiftung und kurzer Stabilisierungsphase entlassen, da die Ärzte keine Behandlungsnotwendigkeit mehr sahen (oder das Bett brauchten), mit der Folge, dass er maximal 10 Tage später wieder in alte Verhaltensmuster zurückfiel. Die Situation hat sich nun wieder zugespitzt, sodass ich ihn wieder unterbingen lassen möchte. Allerdings sehe ich keinen Sinn mehr einen riesigen Aufwand mit Begutachtung etc. zu betreiben, damit er nach 10 Tagen wieder aus der Klinik entlassen wird. Es gibt allerdings ein "nasses" Pflegewohnheim, welches meines Erachtens eine geeignete Unterkunft für den Betreuten wäre. Ich bin mir auch sicher, dass er sich, einmal dort angekommen, auch wohlfühlen würde. In dem daueralkoholosierten Zustand ist eine Kommunikation mit ihm aber nicht möglich. Der Plan ist also, ihn mit einem langfristigen Unterbringungsbeschluss zunächst nach § 1831 Abs. 1 Nr. 2 zur Entgiftung in der Suchtklinik und nach erfolgter Entgiftung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 in dem offenen Pflegewohnheim für Suchterkrankte unterzubringen. Gleichzeitig würde ich die Genehmigung zur Kündigung der Wohnung beantragen, da eine Rückkehr in die Wohnung und die Finanzierung dieser neben dem Pflegeheimplatz nicht möglich ist. Habe ich etwas vergessen, oder übersehen? Meint ihr es gibt Alternativen? |
30.11.2023, 09:03 | #15 |
Moderator
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Hallo Koleos, ich habe dein Thema an einen praktisch identischen Parallelthread drangehängt. Bitte mal die bisherigen Antworten lesen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (30.11.2023 um 10:59 Uhr) |
30.11.2023, 14:56 | #16 | |
Held der Arbeit
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Beiträge: 429
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Zitat:
Eine ZWANGSWEISE Unterbringung in einer OFFENEN Einrichtung wird schwerlich gelingen. Die Einrichtung dürfte ihn nicht festhalten und damit ist ein Beschluss sinnlos. Genau deswegen lehnen offene Einrichtung Aufnahmen mit Beschluss i.d.R. ab. Du wirst also auf die Zustimmung des Betroffenen angewiesen sein oder eine geschlossene Einrichtung brauchen. Ohne gesicherte Anschlussversorgung kannst Du die Wohnung nicht aufgeben. Eine sehr ähnliche Konstellation bereitet mir seit 1 Jahr massive Bauchschmerzen: Betroffener ist in ungeeigneter Einrichtung "geparkt", läuft ständig weg, schnorrt bei den Senioren im Heim... Er will ausschließlich in seine gefühlte Heimat zurück, ich finde dort aber bisher keinen geeigneten Platz. Das Gericht sieht keine Grundlage für eine dauerhafte Unterbringung (kurzer Dienstweg/ noch kein Gutachterverfahren). Das Heim will ihn loswerden. Alle sind maximal genervt und nerven in der Folge mich. Leider habe ich keine befriedigenden Antworten. Ich hoffe auf ein Wunder in Form einer Doch-noch-Zusage einer der angefragten Häuser. Ansonsten kann ich nur noch auf eine Eskalation mit Einweisung warten und dann das Gutachterverfahren lostreten.
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21.06.2024, 14:01 | #17 |
Forums-Azubi
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Noch mal vielen Dank für alle Antworten, die für mich als Anfänger einfach goldwert sind!
Ich wollte zu dem Fall eine kurze Update geben: Der Betroffene hat Anfang Dezember 2023 ohne Info oder Rücksprache das Obdachlosenheim verlassen; am 06.12.2023 habe ich ihn als vermisst gemeldet; da er nicht mehr aufgetaucht ist/gefunden wurde, wurde die Betreuung Ende März 2024 aufgehoben. |
21.06.2024, 14:11 | #18 |
Forums-Azubi
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