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Entgiftungs-und Entwöhnungsbehandlung bei Alkohol

Dies ist ein Beitrag zum Thema Entgiftungs-und Entwöhnungsbehandlung bei Alkohol im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend ich habe einen Fall bekommen, wo ich mich total überfordert fühle... Ein Alkoholiker, keine deutsche Staatsangehörigkeit, Verständigung auf ...


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Alt 05.11.2023, 23:27   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.12.2022
Ort: Berlin/Brandenburg
Beiträge: 37
Standard Entgiftungs-und Entwöhnungsbehandlung bei Alkohol

Guten Abend

ich habe einen Fall bekommen, wo ich mich total überfordert fühle...

Ein Alkoholiker, keine deutsche Staatsangehörigkeit, Verständigung auf Deutsch nur ansatztweise möglich; wohnt seit 1,5 Jahren in einem Aufnahmewohnheim (Unterkunft für wohnungslose Menschen), sein Zimmer ist verwahrlos und verschmutzt; Bürgergeldbezug.
Kein Hausarzt vorhanden.

Der Gutachter hat eine Demenz festegestellt;
bezüglich des Alkohols empfiehlt er eine Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung. Der Gutachter schrieb dazu, dass der Betreffene zu der Behandlung in keiner Weise motiviert ist.
Auch zum Zeitpunkt des Termin soll der Klient alkoholisiert sein. Laut dem Gutachten ist er krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage seinen Willen frei zu bestimmen.

Meine Aufgabenbereiche sind:
-Vermögenssorge
-Aufenthaltsbestimmung
-Angelegenheiten bezüglich stationärer Wohneinrichtungen
-Behörden-, Renten und andere Sozialleistungsangelegenheiten -Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post
-Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB
-Gesundheitssorge
-Wohnungsabgelegenheiten

Es wurde auch ein Verfahrenspfleger bestellt.

Ich habe den Klienten im Aufnahmewohnheim besucht.
Der Sozialarbeiter vor Ort hat den Klienten gebeten, dass er am Tag meines Besuches nichts trinkt, damit ich mit ihm sprechen kann und der Klinent hat sich daran gehalten.
Ich habe den Klienten gefrat, ob er mit dem Trinken aufhören und die Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung machen möchte.
Der Klinent sagte mir, dass sein Leben aus der Bahn geraten ist, er möchte wieder Gesund sein und er möchte die Entgiftungs-und Entwöhnungsbehandlung machen. Er gab von sich aus, die Behandlung soll aber stationär sein und mehrere Wochen dauern.

Wie soll ich jetzt vorgehen?
Neue_22 ist offline  
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Alt 06.11.2023, 09:56   #2
Routinier
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,056
Standard

Guten Morgen Neue_22!

Ich würde zunächst Informationen einholen, auch hinsichtlich der einschlägigen Hilfen-Infrastruktur vor Ort, kurzum: eine kompetente lokale Drogenberatung und/oder den Soziapsychiatr. Dienst und v.a. auch die KV, die ja die Kosten tragen wird, anrufen. Und auch die Sozialarbeiter der Wohneinrichtung befragen. Danach wirst Du schlauer sein.

Zudem würde ich zeitnah einen Arzt/Hausarzt ins Boot holen, ohnehin wird letztlich in aller Regel eine ärztl. Einweisung notwendig sein und ja in dem von Dir geschilderten Fall auch wohl problemlos erfolgen. Einen ärztlichen Ansprechpartner vor Ort wird Dir auf Nachfrage sicherlich die Sozialarbeit der Unterkunft benennen.

Positiv ist v.a., dass der Klient (jedenfalls aktuell) willens ist, sich in eine stationäre Einrichtung zu begeben. Was mich wundert ist, dass bei der eingangs beschriebenen lediglich ansatzweise möglichen Verständigung in deutscher Sprache am Ende doch so viele persönliche Infos und Wünsche (belastbar?) ermittelt werden konnten. Ein Dolmetscher wäre dann vermutlich (vorerst) entbehrlich und das ist, nicht zuletzt wegen der mit der pauschalen Betreuervergütung abgegoltenen Kosten, von Vorteil. Oder hat sich dahingehend zwischenzeitlich etwas geändert? Ich glaube nicht

Soweit erstmal, viele Grüße von Florian
Florian ist offline  
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Alt 06.11.2023, 18:38   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.12.2022
Ort: Berlin/Brandenburg
Beiträge: 37
Standard

Hallo Florian,

zuerst vielen Dank für deine Antwort, die mich sehr beruhigt hat.
Ich dachte, dass die Behandlung fast "jetzt sofort" starten soll...

Mittlerweile konnte ich einen Arzt rausfinden, bei dem der Klient letztens zwecks Krankschreibung war und habe den um Einweisung gebeten; mit der Krankenakasse auch besprochen und bei der Drogenberatung soll ich zusammen mit dem Klienten einen Termin ausmachen.

Ich verstehe mich mit dem Klienten so gut, weil ich seine Muttersprache spreche (und weil er nüchtern war bei meinem Besuch).

Am Montag soll der Anhörungstermin stattfinden-ich bin gespannt, wie er gegenüber dem Richter sich verhält.

Muss ich bezüglich des Verfahrenspfleger etwas beachten? Da sist auch mein erster Fall, bei dem Verfahrenspfleger bestellt wurde.
Neue_22 ist offline  
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Alt 06.11.2023, 19:53   #4
Routinier
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,056
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Anhörung? Ich ging nun davon aus, Du seist bereits bestallt. Oder läuft nun im zweiten Zuge bereits ein Unterbringungsverfahren? Aber so hörte es sich ja nicht an. Oder habe ich etwas überlesen?

Hinsichtlich des Verfahrenspflegers brauchst Du grds. nichts besonderes zu beachten, die Bestellung ist in diesem Stadium des Betreuungsverfahrens(?) regelhaft und sachgerecht, das braucht Dich nicht zu beunruhigen. Es gibt allerdings manchmal in der lfd. Betreuung durchaus Situationen, in denen etwa der Rpflg. einen Verfahrenspflg. unnötigerweise und zu Lasten (monetär) des Betreuten bestellt, dann müsstest Du einschreiten; wie gesagt hier vorliegend wohl nicht.

Dass Du seine Sprache sprichst ist ja zufällig praktisch Oder wurdest Du gerade deshalb vorgeschlagen?

Beste Grüße von Florian
Florian ist offline  
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Alt 06.11.2023, 19:59   #5
Routinier
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,056
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Zitat:
Zitat von Neue_22 Beitrag anzeigen
Hallo Florian,[...]
Ich dachte, dass die Behandlung fast "jetzt sofort" starten soll...
Kurz noch dazu:

Naja, das mag schon sein, es kommt immer darauf an. Nach allem was Du bislang geschrieben hast erkenne ich jedoch keine (unverzügliche) Dringlichkeit...

Das Gericht scheint zwar die Entscheidung des Betreuers über eine Unterbringung in den Aufgabenkreis mit aufzunehmen/aufgenommen zu haben, aber die kann ja auch gg. eine Unterbringung ausfallen, zumal ja aktuell der Betroffene ohnehin willens ist.

MfG Florian
Florian ist offline  
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Alt 07.11.2023, 21:39   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.12.2022
Ort: Berlin/Brandenburg
Beiträge: 37
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Tausend dank lieber Florian für deine Hilfe!

Ja, ich bin bereits bestellt aber im Eilverfahren.

Der Klinen ist mehrmahls gestützt, weigerte sich aber mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus zu fahren. So hat sich sein Zustand immer verschlechtert, dass er jetzt viel im Bett liegt.

Das Obdachlosenheim ist mit meinem Klienten überfordert und meint, auch nicht mehr geeignet zu sein und wollten ihn schon kündigen (werde aber nicht tun- wurde mir gesagt).
Das Heim hatte keine Gedulg mehr im Normalverfahren, hat beim Richter terror gemacht und aus dem Normalverfahren wurde Eilverfahren. Deswegen der Anhörung später.

Wegen Sprache wurde ich extra deswegen bestellt.
Neue_22 ist offline  
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Alt 29.11.2023, 10:40   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.12.2022
Ort: Berlin/Brandenburg
Beiträge: 37
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ein kleines Update:

Mein Klient wurde am 11.11. betrunken von der Straße ins Krankehaus mit dem Rettungswagen gebracht (auf die Suchtstation), wo er freiwillig für Entzug geblieben ist.
Der Krankenhausaufenthalt war bis zum 06.12.2023 vorgesehen, weil er noch einen Kontroll CT des Kopfes und je nach Ergebnis weitere Behandlung bekommen sollte.

Er hat jedeoch am 23.11.2023 heimlich die Station verlassen, ist ins Obdachlosenheim gefahren und hat sofort wieder getrunken.

Ich soll mich jetzt ambulant um den Kontrolltermin CT kümmern (was ich auch tue) und soich dann im neurochirurgischen MVZ des Krankenhauses melden.

Wie soll ich jetzt am besten vorgehen mit seiner Alkoholkrankheit?
Sollte ich ihn für erneuten Entzug unterbringen und so wie der Gutachter emfohlen hat eine Entwöhnungstherapie organisieren?

Er muss die Entwöhnung doch selbst wollen und zweitens eine Therapie auf deutsch kann er nicht durchführen (er ist Ausländer mit wenig Deutschkenntnissen). So eine Entwöhnungtherapie in seiner Muttersprache zu finden wird wohl sehr schwerig.

Ich weiß es nicht, ob es allen Anfänger so geht, aber ich kann durch diesen Fall langsam nicht schlafen.
Neue_22 ist offline  
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Alt 29.11.2023, 12:27   #8
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,892
Standard

Du kannst ja nicht mehr tun, als möglich...

Was für eine Landsfrau bist Du denn?
Mächschen ist offline  
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Alt 29.11.2023, 14:03   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,562
Standard

Sorry, wenn überhaupt, wird es eine Unterbringungsgenehmigung für die akute Entgiftungsphase (1-2 Wochen) geben, nie für eine langfristige Entwöhnung. Weil die ohne Mitwirkungsbereitschaft des Klienten keinen Sinn macht und sich dazu keine Einrichtung findet. Das ist gesicherte Rechtsprechung. Richte dich bitte darauf ein, dass sich Menschen totsaufen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 29.11.2023, 15:55   #10
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 442
Standard

Möglichkeit 1:
Überzeugungsarbeit leisten (lassen) und die Akteure vernetzen. Aufsuchende Hilfen über Psychiatrische Pflege oder Eingliederungshilfe anbieten. Soziapsychiatrischen Dienst, Obdachlosenhilfe (bei uns z.B. auch Streetworker), städt. Sozialdienst mit ins Boot holen (sofern vorhanden und willig). Wenn er was ändern will kannst Du damit und ggf. mit einer kurzfristigen Unterbringung zur Entgiftung VIELLEICHT was bewegen, vielleicht sogar die Aufnahme in einer spezifischen Suchthilfeeinrichtung erreichen. Es gibt es auch "nasse" Einrichtungen, die Konsum zulassen, aber versuchen, diesen auf ein stabiles und verträgliches Niveau zu bringen.

Möglichkeit 2 (wenn 1 versagt):
Beim Gericht einen Antrag auf langfristige Unterbringung stellen wegen anhaltender Eigengefährdung bei krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird der Antrag scheitern und der Mensch wird sich totsaufen. Das darf er nämlich. Aber Du hast alles dir mögliche versucht.
Unsere RichterInnen gehen ganz offen damit um: Stellen Sie den Antrag, dann sind Sie abgesichert.
__________________
--> Das Leben bleibt spannend
K.Wagner ist offline  
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