Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreis Aufenthalt "bei Erkrankung" im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag,
ich bekomme nun öfters den Aufgabenkreis
"Aufenthalt bei Erkrankung"
Welchen ich irgendwie nicht verstehe bzw. m.E. nicht gesetzeskonform ...
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06.03.2024, 11:14 | #1 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,115
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Aufgabenkreis Aufenthalt "bei Erkrankung"
Guten Tag,
ich bekomme nun öfters den Aufgabenkreis "Aufenthalt bei Erkrankung" Welchen ich irgendwie nicht verstehe bzw. m.E. nicht gesetzeskonform (§ 1815 Abs. 1 BGB Erforderlichkeit) ist. Also entweder liegt eine Erkrankung vor, die einen Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung notwendig macht oder halt nicht. Aber eine Einschränkung "bei Erkrankung" erscheint mir absurd. In der Vergangenheit wurde nach meinem Verständnis viel zu sorglos mit der Anordnung der Aufenthaltsbestimmung umgegangen, so dass hier häufig Aufenthaltsbestimmung im Beschluss vorlag aber eigentlich der Betreute weitläufig selbst über seinen Aufenthalt bestimmen konnte und sollte, mithin sind der Aufenthaltsbestimmung (zu recht) erhebliche Grenzen gesetzt. Wie seht ihr das? Habe ich einen Denkfehler?
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"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!" |
06.03.2024, 12:27 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,749
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Sobald eine Aufenthaltsbestimmung durch dich erforderlich wird, solltest Du eine Aufgabenkreiserweiterung beantragen, denn so ist der Aufgabenkreis nicht das Papier wert.
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06.03.2024, 12:59 | #3 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,718
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Zitat:
Der o.g. AK "Aufenthaltsbestimmung bei Erkrankung" klingt in der Tat absurd.
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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06.03.2024, 13:42 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,421
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Freiheitsentziehende Maßnahmen erfordern (jedenfalls bei Neufällen) seit 1.1.23 ohnehin einen eigenständigen Aufgabenbereich, § 1815 Abs. 2 BGB (konkrete Genehmigung nach § 1831 BGB bleibt aber zusätzlich nötig).
Für normale Krankenhausbehandlungsverträge oder Verträge zur stat. Reha reicht die Gesundheitssorge, für einen Heimvertrag nach dem WBVG reicht Heimangelegenheiten, für Mietverträge reicht Wohnungs- oder Mietangelegenheiten. Von daher ist die Formulierung „Aufenthaltsbestimmung bei Krankheit“ wirklich sinnlos. Offenbar wollte der Richter kreativ sein, sowas geht meistens schief. Eigentlich hat Aufenthaltsbestimmung überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr. Nur noch Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und Anträge auf Personalausweise.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
06.03.2024, 15:07 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,749
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Braucht es dafür nicht den Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten?
Bei der Formulierung Aufenthaltsbestimmung bei Krankheit dürfte sich das Amt meiner Meinung in jedem Fall weigern. |
06.03.2024, 15:12 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,421
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Nein, sowohl das BMG als auch das PAuswG stellen auf die Aufenthaltsbestimmung ab. Behördenangelegenheiten ist deshalb aufgrund spezialgesetzlicher Regelung unpassend.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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