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Aufgabenkreis Aufenthalt "bei Erkrankung"

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenkreis Aufenthalt "bei Erkrankung" im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag, ich bekomme nun öfters den Aufgabenkreis "Aufenthalt bei Erkrankung" Welchen ich irgendwie nicht verstehe bzw. m.E. nicht gesetzeskonform ...


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Alt 06.03.2024, 11:14   #1
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,115
Standard Aufgabenkreis Aufenthalt "bei Erkrankung"

Guten Tag,


ich bekomme nun öfters den Aufgabenkreis



"Aufenthalt bei Erkrankung"


Welchen ich irgendwie nicht verstehe bzw. m.E. nicht gesetzeskonform (§ 1815 Abs. 1 BGB Erforderlichkeit) ist. Also entweder liegt eine Erkrankung vor, die einen Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung notwendig macht oder halt nicht. Aber eine Einschränkung "bei Erkrankung" erscheint mir absurd.


In der Vergangenheit wurde nach meinem Verständnis viel zu sorglos mit der Anordnung der Aufenthaltsbestimmung umgegangen, so dass hier häufig Aufenthaltsbestimmung im Beschluss vorlag aber eigentlich der Betreute weitläufig selbst über seinen Aufenthalt bestimmen konnte und sollte, mithin sind der Aufenthaltsbestimmung (zu recht) erhebliche Grenzen gesetzt.



Wie seht ihr das? Habe ich einen Denkfehler?
__________________
"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!"
ufzeer ist offline  
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Alt 06.03.2024, 12:27   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,749
Standard

Sobald eine Aufenthaltsbestimmung durch dich erforderlich wird, solltest Du eine Aufgabenkreiserweiterung beantragen, denn so ist der Aufgabenkreis nicht das Papier wert.
Mächschen ist offline  
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Alt 06.03.2024, 12:59   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,718
Standard

Zitat:
Zitat von ufzeer Beitrag anzeigen
In der Vergangenheit wurde nach meinem Verständnis viel zu sorglos mit der Anordnung der Aufenthaltsbestimmung umgegangen, so dass hier häufig Aufenthaltsbestimmung im Beschluss vorlag aber eigentlich der Betreute weitläufig selbst über seinen Aufenthalt bestimmen konnte
Stimmt. Deswegen habe ich diesen AK auf Antrag schon mehrmals streichen lassen.
Der o.g. AK "Aufenthaltsbestimmung bei Erkrankung" klingt in der Tat absurd.
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 06.03.2024, 13:42   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,421
Standard

Freiheitsentziehende Maßnahmen erfordern (jedenfalls bei Neufällen) seit 1.1.23 ohnehin einen eigenständigen Aufgabenbereich, § 1815 Abs. 2 BGB (konkrete Genehmigung nach § 1831 BGB bleibt aber zusätzlich nötig).

Für normale Krankenhausbehandlungsverträge oder Verträge zur stat. Reha reicht die Gesundheitssorge, für einen Heimvertrag nach dem WBVG reicht Heimangelegenheiten, für Mietverträge reicht Wohnungs- oder Mietangelegenheiten. Von daher ist die Formulierung „Aufenthaltsbestimmung bei Krankheit“ wirklich sinnlos. Offenbar wollte der Richter kreativ sein, sowas geht meistens schief.

Eigentlich hat Aufenthaltsbestimmung überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr. Nur noch Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und Anträge auf Personalausweise.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 06.03.2024, 15:07   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,749
Standard

Braucht es dafür nicht den Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten?

Bei der Formulierung Aufenthaltsbestimmung bei Krankheit dürfte sich das Amt meiner Meinung in jedem Fall weigern.
Mächschen ist offline  
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Alt 06.03.2024, 15:12   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,421
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Braucht es dafür nicht den Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten?
Nein, sowohl das BMG als auch das PAuswG stellen auf die Aufenthaltsbestimmung ab. Behördenangelegenheiten ist deshalb aufgrund spezialgesetzlicher Regelung unpassend.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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