Dies ist ein Beitrag zum Thema Dauerhafter Beschluss - Probleme mit der Psychiatrie im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe so ein ähnliches Problem.
ich betreue einen jungen Mann, der aufgrund von Eigengefährdung in die Psychiatrie eingewiesen ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#11 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 15.04.2022
Beiträge: 21
|
Hallo,
ich habe so ein ähnliches Problem. ich betreue einen jungen Mann, der aufgrund von Eigengefährdung in die Psychiatrie eingewiesen wurde. Trotz medikamentöser Behandlung leidet er weiterhin unter Wahnvorstellungen und hat die Diagnose einer chronifizierten Schizophrenie erhalten. Sein aktueller Unterbringungsbeschluss endet am 24.07.2024. Ein Beschluss auf eine dauerhafte Unterbringung wurde gestellt und genehmigt, da sowohl Eigen- als auch Fremdgefährdung, Weglaufgefahr und drohende massive Verwahrlosung vorliegen. Die Unterbringung soll in einer geschützten Abteilung erfolgen. Nun möchte die Akutklinik, in der er derzeit untergebracht ist, ihn entlassen, da sie der Meinung ist, dass trotz der anhaltenden Wahnvorstellungen keine Eigengefährdung mehr besteht. Ist dieses Vorgehen rechtens? Wo kann ich mich darüber erkundigen und welche Schritte sollte ich als Betreuer unternehmen, um eine adäquate Versorgung und Sicherheit für den Betroffenen zu gewährleisten? Vielen Dank für Ihre Unterstützung. |
|
|
|
|
|
#12 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
|
Moin moin
Da ein langfristiger Unterbringungsbeschluss besteht, der nicht auf die akute Gefährdungssituation abhebt, darf das Krankenhaus nicht entlassen, weil ein Arzt meint, da wäre keine akute Selbstgefährdung mehr. Wg. des Unterbringungsbeschlusses muss eine andere, geschlossene Einrichtung für den Betreuten gefunden werden. Und dafür ist der Sozialdienst des Krankenhauses zuständig, den Du unterstützen kannst, wenn Du willst. Es ist auch gut zu unterstützen, aber du solltest darauf achten, dass dir nicht die ganze Arbeit übergedeubelt wird. Der Sozialdienst wird genau dafür bezahlt. Du nicht. Wg. der Kosten des Aufenthaltes im Krankenhaus ist erst mal die KV zuständig. Wenn die sich ausklinkt, zahlt die Kommune den mit den Krankenhäusern ausgehandelten Satz für solche Fälle. Der ist natürlich weniger, als das, was die KV zahlt. Deshalb redet da auch keiner von und es heißt lapidar: Die KV zahlt nicht mehr... MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#13 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 15.04.2022
Beiträge: 21
|
Guten Morgen,
vielen Dank für die Antwort. ich stehe in Kontakt mit dem zuständigen Richter, der Betreuungsbehörde sowie der Eingliederungshilfe bezüglich der Kostenübernahme. Im Unterbringungsbeschluss ist klar formuliert: "Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Der Betroffene ist zu einem geplanten Denken und Handeln und damit zu einer selbstständigen Lebensgestaltung nicht in der Lage." Das Krankenhaus ist nun der Meinung, dass es der Wunsch des Betreuten ist, in eine eigene Wohnung zu ziehen, und wir diesem Wunsch nachkommen sollen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu dem bestehenden Beschluss und der Einschätzung der zuständigen Behörden. Der Sozialdienst des Krankenhauses hat bisher wenig Initiative gezeigt und behauptet, nicht zuständig zu sein um die notwendige Anschlussversorgung sicherzustellen. Dazu zählt auch die Organisation einer geeigneten geschlossenen Einrichtung im Rahmen des bestehenden Unterbringungsbeschlusses. Alles verzwickt. Liebe Grüße und einen guten Start in die Woche |
|
|
|
|
|
#14 |
|
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,376
|
Ich würde in diesem Falle eine Gefährdungsmeldung formulieren, d.h. den Inhalt der Gesprächs mit den Ärzten sowie dem Sozialdienst stichpunktartig niederschreiben, auf den Unterbringungsbeschluss, das Gutachten sowie den gesetzlichen Pflicht zur Anschlussversorgung verweisen und das Ganze an die Leitung des ärztlichen sowie des sozialen Dienstes versenden, nach Möglichkeit per Fax. Das wirkt oft Wunder.
|
|
|
|
|
|
#15 |
|
Einsteiger
Registriert seit: 15.04.2022
Beiträge: 21
|
Guten Morgen,
vielen Dank für die vielen Infos. Liebe Grüße |
|
|
|
|
|
#16 | |
|
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,328
|
Zitat:
|
|
|
|
|
|
|
#17 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,270
|
Moin moin
UmGarfield zu ergänzen: Je nach Bundesland gibt es die "Besuchskommission", die übergeordnet als fachliche Aufsicht der psychiatrischen Krankenhäuser fungiert. Die erwähnte Gefahrenmeldung also auch dort hinschicken. Das ärgert dann auch den Chef, weil die blöden Sachen auch über den eigenen Laden hinaus bekannt werden. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|