Dies ist ein Beitrag zum Thema Dauerhafter Beschluss - Probleme mit der Psychiatrie im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen zusammen,
zur Zeit gibt es mit der Psychiatrie vor Ort wirklich Probleme: Betreute hat einen Unterbringungsbeschluss für zwei ...
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#1 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 400
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Guten Morgen zusammen,
zur Zeit gibt es mit der Psychiatrie vor Ort wirklich Probleme: Betreute hat einen Unterbringungsbeschluss für zwei Jahre bekommen. Komplett durch den Wind, hat mit 13 Drogen etc. konsumiert. Eigengefährdung liegt vor, Fremdgefährdung wohl auch. Hat jemanden im näheren Umfeld im Wahn gewürgt, erkennt die eigene Familie nicht mehr. Sozialarbeiterin hat keinen Platz in einem geschlossenen Wohnheim gefunden. Ich habe auch ein paar Heime angerufen aber keine Chance zur Zeit. Nun hat man ihr eine Freiwilligkeitserklärung forgelegt, sie hat unterschrieben und ist weg. Rennt nun komplett verwirrt durch die Stadt, weiß nicht wo sie ist, erkennt die eigene Familie nicht mehr. Familienmitglied wurde im Wahn gewürgt. Psychiatrie nimmt sie nicht mehr auf: sie könne ja keine tragfähige Freiwilligkeitserklärung unterschreiben und ein PsychKG würden sie nicht machen. Weiter hätte ich ja monate Zeit gehabt, einen Wohnplatz zu suchen. Kam ja nix. Als Krönung: lassen sie sie nicht in die Wohnung, in ca. zwei Monaten ist der Wahn so stark, dass sie sowieso nicht mehr leben, irgendwas passieren würde. Schützen sie die anderen aus der Familie. Weiter wären sie kein Wohnheim ....austherapiert, ohne Aussicht auf Besserung. Nur geschlossene Unterbringung wäre noch möglich aber man möchte die arme Person ja wohl nicht für Jahre wegschließen. Ich bin zZ wirklich desillusioniert. Man schiebt mir die Schuld zu, dass kein Wohnplatz gefunden wurde (obwohl ja wohl der soziale Dienst, Entlassmanagement zuständig ist) und entlässt dann einfach. Arzt hat sofort die Freiwilligkeitserklärung zum AG gefaxt und um Aufhebung des Beschlusses gebeten. Und ein paar Tage später sagt die selbe Klinik, sie könne keine tragfähige Freiwilligkeitserklärung unterschreiben und ein PsychkG würden sie nicht auf den Weg bringen und ein Attest für nen neuen Beschluss würde es auch nicht geben. |
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#2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,943
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Was sagen denn Ordnungsamt und Unterbringungsrichter dazu?
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#3 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 400
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![]() Die Polizei kennt die Person und sagt, dass das gar nicht gehen würde, ohne Beschluss. Entweder wird sie irgendwann Opfer oder Sie bringt jemanden um. Ist freiwillig in den KTW gestiegen, deswegen kein PsychKG gemacht. Das Krankenhaus wollte dann kein PsychkG machen, sagt aber auch, dass eine Freiwilligkeitserklärung nicht tragfähig sei. Also: freiwillig geht nicht, weil nicht tragfähig, PsychKG wird nicht gemacht. Folglich: keine Aufnahme. Dauerhafte Unterbringung wurde auf Antrag des Oberarztes vom Richter aufgehoben. Hat die Freiwilligkeitserklärung dort hingefaxt und angekreuzt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden. |
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#4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,642
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Ja, da ist die Psychiatrie ja schnell jemand losgeworden. Ich sehe hier - wegen der Fremdgefährdung - den SpDi in der Pflicht. Zumindest kann sich das Krhs dann kein zweites Mal mehr rausreden. Wie naiv ist denn der Richter? Schon mal mit ihm gesprochen, damit ihm der Anfängerfehler nicht noch mal passiert? Und um es klarzustellen: das Krhs entscheidet doch nicht, ob ein Fall nach PsychKG vorliegt, sondern der Richter auf Antrag des SpDi.
Falls in der Zwischenzeit der Betreute eine schwere Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begeht, könnte das auch was für eine forensische Unterbringung sein, §§ 63, 64 StGB.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 | |
Held der Arbeit
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 400
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![]() Zitat:
Ich glaube, darauf wird es hinauslaufen aber das kann von uns Betreuern ja nicht vorangeschoben werden. Sehe ich es richtig, dass der soziale Dienst + Entlassmanagement für die Heimplatzsuche verantwortlich ist? Ich habe immer gesagt, dass ich mitsuchen werde aber mich jetzt für die Aufhebung des Beschlusses in die Verantwortung zu ziehen ist, meiner Meinung nach, ne Sauerei. Weiter hat der Oberarzt ja ein FAX zum Gericht geschickt, Freiwilligkeitserklärung + Gründe der Unterbringung würden nicht mehr vorliegen. Ich könnte gegen die Aufhebung noch Beschwerde einlegen aber bringt das was? |
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#6 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,032
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Moin moin
Im #1 ist zu lesen, dass es einen Unterbringungsbeschluss über 2 Jahre gibt. Ist der denn aufgehoben worden? Sonst wäre die Weigerung ihn aufzunehmen doch unterlassene Hilfelistung. Zumindest, wenn das Krankenhaus mit dem Versorgungsauftrag ihn nicht aufnehmen würde. Und die Zuführung zu der Ungterbringung ist dann Sache des SpDi, weil er nicht freiwillig geht und ein Einsatz der Polizei zur Unterstützung nicht vom Betreuer in Auftrag gegeben werden kann. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 | |
Held der Arbeit
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 400
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![]() Zitat:
Ja, mit Hinweis auf: wir sind hier kein Wohnheim wurde der Betreuten eine Freiwilligkeitserklärung vorgelegt. Diese hat sie unterschrieben und der Arzt hat ein FAX zum Gericht geschickt mit der Bitte um Aufhebung des Beschlusses, Gesundheitszustand hätte sich verbessert und Voraussetzungen würden nicht mehr vorliegen. Ne Woche später ist sie nicht mehr in der Lage, eine tragfähige Freiwilligkeitserklärung zu unterschreiben ...das die Psychiatrie kein PsychKG erlassen kann ist mir klar aber sie könnte eins anregen. Wurde abgelehnt .... |
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#8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,642
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Die Unterbringung nach dem PsychKG NRW ist antragsabhängig. Antragsberechtigt ist nur das Ordnungsamt (im Benehmen mit dem SpDi, § 12 PsychKG NRW). Das Krankenhaus könnte nur diesen Behörden einen Hinweis geben, das gerichtliche Verfahren aber selbst nicht einleiten.
Bei der BGB-Unterbringung (§ 1831 BGB) ist das anders. Hier gibt es solche Anregungen, auch von dritter Seite.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#9 | |
Held der Arbeit
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 400
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![]() Zitat:
Dazu habe ich noch eine Verständnisfrage: unterschreibt jemand in der geschlossenen Station eine Freiwilligkeitserklärung, die aber dann nicht mehr funktioniert, z.B. auftretende Eigengefährdung und es ist kein Betreuer im Boot, muss dann die Behörde kontaktiert werden für ein PsychKG? Habe immer gedacht, die Ärzte könnten das eigenständig anregen, wenn z.B. drigend gehandelt werden muss. |
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#10 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,642
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Nein, das genaue Procedere ist in § 15 PsychKG NRW beschrieben.
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