Dies ist ein Beitrag zum Thema Richter sieht sich trotz ärztl. Stellungnahme nicht zuständig im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
nachdem ich in der Vorstellung schonmal angedeutet habe, dass ich ggf. mal Rat gebrauhen könnte, denn unsere Richter hier ...
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#1 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 149
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Hallo,
nachdem ich in der Vorstellung schonmal angedeutet habe, dass ich ggf. mal Rat gebrauhen könnte, denn unsere Richter hier praktizieren eher "Landrecht", ist es jetzt soweit... Ein Betreuter hat sich auf eigene Faust, noch ohne Gefährdung aus der offenen Psychiatrie in der er sich selbst vorgestellt hatte ("ich merke richtig bei mir passiert was")entlassen und war unterwegs. Er wurde in Göttingen aufgegriffen und ist dort nach zunächst freiwilligem Aufenthalt nach PsychKG bis Mitte August untergebracht. Der behandelnde Arzt hat mich kontaktiert, nach ihrer Einschätzung und Diagnostik haben wir beginnende, bzw. sich schnell steigernden Alzheimer, Korsakowsyndrom und Eigen- und Fremdgefährdung und muss dauerhaft in geeigneter Einrichtung untergebracht werden. Das Problem für den Doc ist, PsychKG endet an der Landesgrenze und außerdem sieht es nunmal nach Dauer aus. Ich habe dazu eine Stellungnahme von ihm erhalten, in der die Erweiterung um Aufenthalt und Unterbringung befürwortet wird. Die Stellungnahme kam in meinem Urlaub an (mein Fehler, es tut mir unendlich Leid), ich habe also mit dem Doc gesprochen, ob es noch etwas Neues gab, bevor ich die Anregung rausschicke. Gab es. Er hat aus einer Urinflasche ein "Molotov-Cocktail" gebastelt, sodass die ganze Etage evakuiert werden musste. Und, er hat ein Handtuch in Seife getaucht um damit eine Kurzschluss an einer Steckdose hervorzurufen. Diese Sachen habe ich also als konkrete Beispiele mit in die Anregung geschrieben. Im CC an die Betreuungsbehörde. Hier nun die Antwort des Richters (aufs Wichtigste komprimiert): Zitat:
Ich tue mich schwer damit, zu warten bis es ihm gelungen ist funktionierende Sachen zu basteln. So lese ich das jedenfalls. Nebenbei, der Betreute ist gelernter Schlosser und hat jahrelang auf dem Bau gearbeitet. |
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#2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,138
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Moin moin
So blöd, wie es sich liest, aber das Gericht hat durchaus recht. Das Betreuungsrecht gibt im Fall von Fremdgefährdung nicht viel her. Die Begründung für die Erweiterung war von daher falsch und hätte deutlicher die Eigengefährdung darstellen müssen. So bleibt im Prinzip nichts anderes übrig, als den Betreuten im Rahmen des Nds. PsychKG weiter unterzubringen, bis eine andere Bleibe gefunden ist, die auch von ihm akzeptiert wird. Ich gehe mal davon aus, dass nach dem PsychKG nicht in einem Heim untergebracht werden kann. Andererseits vermute ich mal, dass mit einem ordentlichen Korsakow und einer sich schnell ausbreitenden Demenz auch schnell eine Eigengefährdung begründet werden kann. Dann ist das Betreuungsgericht auch wieder mit im Boot. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 | |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 966
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![]() Zitat:
Wurde denn auch seitens der Klinik mal eine Strafanzeige gestellt? Das klingt für mich eher nach einer Indikation für eine forensische Unterbringung. Vielleicht auch das mal dem Arzt vorschlagen. Was Fremdgefährdung angeht, gilt,: wir müssen nicht die Gesellschaft vor unseren Betreuten schützen, sondern unserer Betreuten vor der Gesellschaft. Von daher sehe ich den Richter klar im Recht. Von Landrecht kann hier keine Rede sein. |
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#4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,838
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Auch nach dem PsychKG ist eine Langzeitunterbringung möglich (auch wenn das tendenziell für Kurzfristinterventionen gedacht ist). Die BGB-Unterbringung geht ja nur bei
-Selbstgefährdung (§ 1831 Abs. 1 Nr 1 BGB) -dringender med. Behandlungsnotwendigkeit (Nr 2). Das steht bei Alzheimer nicht im Vordergrund. Und eine forensische Unterbringung (§ 63 StGB) müsste von einem Strafgericht nach entsprechender Anzeige einer gemeingefährlichen Straftat (bei Wiederholungsgefahr) angeordnet werden. Die Urinbombe dürfte - bei aller Ekelhaftigkeit - nicht dazu zählen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 149
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Danke erst einmal für die Infos. Ich habe mir meins nochmal durchgelesen und schiebe eine kleine Präzisierung nach.
Molotov-Cocktail muss man sich so vorstellen: (Zitat aus Stellungnahme des Arztes) Zitat:
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#6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 149
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Noch ein kleines Update: nachdem ich den Richter ermutigte direkt mit dem Facharzt einmal zu telefonieren, habe ich eben einen Anruf von ihm bekommen, dass er jetzt auf dem Weg nach Göttingen ist.
Derweil musste der Betreute in der vergangenen Nacht fünfpunkt-fixiert werden. Sodass der Richter vom AG Göttingen zur nachträglichen Genehmigung auch mit anwesend ist... |
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