Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmung bei einem Sexualstraftäter im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich betreue seit Jahren einen Mann der in einer forensischen Psychiatrie wegen eines Sexualstrafdelikts untergebracht war und dann ...
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23.08.2024, 16:45 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 75
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Aufenthaltsbestimmung bei einem Sexualstraftäter
Hallo zusammen,
ich betreue seit Jahren einen Mann der in einer forensischen Psychiatrie wegen eines Sexualstrafdelikts untergebracht war und dann in eine eigene Wohnung wechselte und dort entsprechende forensische Nachsorge bekam. Er hat verschiedene Bewährungsauflagen, u.a. kein Alkoholgenuss. Vor ein paar Monaten verstieß er gegen diese Bewährungsauflage, entfernte sich aus der Wohnung und kam bei einer Bekannten unter. Wegen des Verstosses gegen die Bewährungsauflage wurde er zu 4 Monaten Haft verurteilt und ist zur Zeit in der JVA. Dort hat er sich jetzt dahingehend geäußert, dass er nach der Haftentlassung bei seiner neuen Freundin wohnen möchte und nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren will. Gleichzeitig wurde bekannt, dass die Freundin schwanger von ihm ist. Jetzt schrillen bei allen Beteiligten die Alarmglocken und weisen auf die drohende Gefährdung des Kindeswohls hin. Einige Beteiligte ( u.a. Sozialarbeiter der JVA, Bewährungshilfe) sind der Meinung, dass ich als Betreuer mit dem Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung dafür Sorge zu tragen habe, dass der Mann nicht in die Wohnung der Freundin ziehen wird. Ich sehe für mich diese Handlungsmöglichkeit nicht. Wie ist Eure Meinung dazu? Vielen Dank im voraus für die Rückmeldungen |
23.08.2024, 18:05 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,381
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1. Die Prävention von Straftaten ist nicht Aufgabe des Betreuers, sondern Aufgabe der Polizei.
2. geht es hier vermutlich nicht um eine Bewährung, sondern um eine Führungsaufsicht (§ 67d StGB), und dann hat das Gericht durch die Erstellung passender Auflagen dafür zu sorgen dass von dem Betreuten keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Tut es das aus welchen Gründen auch immer nicht, ist das nicht dein Problem, denn du bist kein Hilfssheriff. Das einfachste wäre ja, wenn der Betreute tatsächlich wie angekündigt zu seiner Freundin zieht. Das wäre dann nämlich ein Grund für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in der forensischen Psychiatrie (§ 67g StGB). Das Problem wärst du dann erstmal los. |
23.08.2024, 19:02 | #3 | |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 796
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Zitat:
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28.08.2024, 11:06 | #4 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 59
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Der AK Aufenthaltsbestimmung ist dafür auch gänzlich ungeeignet. Was aber, siehe die anderen Antworten nicht weiter schlimm ist
Wenn es eine Führungsaufsicht gibt, gibt es auch einen Sozialen Dienst der Justiz. Ich würde alle schrillenden Alarmglocken an wie gesagt Polizei und den Sozialen Dienst verweisen. Dort und insbesondere in deren Bericht gehört es auch hin, schließlich geht es hier ganz offensichtlich um potentielle Fremdgefährdung. Damit hat das Betreuungsrecht nichts zu tun. |
01.09.2024, 13:25 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,617
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Als Betreuer ist man dafür zuständig, dass es dem Betreuten gut geht und nicht, dass es Gott und der Welt gut geht...
Polizei ist dafür auch nicht zuständig, kann aber als verlängerter Arm des Justizdienstes agieren. Hier ist wohl das entsprechende Strafgericht gefordert, welches aber wohl erst dann einschreiten kann, wenn der Betreute gegen die Auflagen verstoßen hat und nicht präventiv. |
11.09.2024, 12:32 | #6 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,697
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Zitat:
mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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