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Ehepartner verlangt Zustimmung zum Umzug des Betreuten in näher gelegenes Pflegeheim

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehepartner verlangt Zustimmung zum Umzug des Betreuten in näher gelegenes Pflegeheim im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Jetzt wirds aber ganz verwirrend. Der Ehemann hat einen Vorsorgebevollmächtigten und zusätzlich auch noch einen (Berufs-)Betreuer? Wie sind denn dann ...


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Alt 02.09.2024, 13:10   #11
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Beiträge: 6,700
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Jetzt wirds aber ganz verwirrend. Der Ehemann hat einen Vorsorgebevollmächtigten und zusätzlich auch noch einen (Berufs-)Betreuer? Wie sind denn dann die Aufgabenbereiche abgegrenzt?
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 02.09.2024, 13:20   #12
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Beitrag Vorsorgebevollmächtiger und Ergänzungsbetreuer nicht in Personenunion

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Der Ehemann hat einen Vorsorgebevollmächtigten und zusätzlich auch noch einen (Berufs-)Betreuer? Wie sind denn dann die Aufgabenbereiche abgegrenzt?
Aus der mir bekannten Vorsorgevollmacht sind mir keine abgegrenzten Aufgabenbereiche bekannt. Meistens sind sie allumfassend angelegt, was ich auch hier annehme. In den Vorsorgevollmachten sind in der Regel keine Einwilligungsvorbehalte enthalten, daher kann eine Vorsorgevollmacht um eine Ergänzungsbetreuung in Vermögenssachen mit Einwilligungsvorbehalt erweitert werden. Dabei muss die Vorsorgevollmacht und die Ergänzungsbetreuung nicht Personenunion geführt werden. Dies scheint in dem beschriebenen Beispiel der Fall zu sein.
Janapho ist offline  
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Alt 02.09.2024, 13:29   #13
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,700
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Ok, bei Vollmachten ist ein EV nicht möglich. Wenn sich dann die Kompetenzen von Bevollmächtigten und Betreuer überschneiden, ist m.E. wegen des allgemeinen Prinzips der Vorrangigkeit der Vollmacht (und anders als bei mehreren Betreuern nebeneinander, § 1817 Abs. 3 BGB) stets erst der Bevollmächtigte handlungsbereit. Der Betreuer hat nur bei Eigenhandlungen des Betreuten zuzustimmen (sofern keine Ausnahme nach § 1825 Abs. 2 oder 3 BGB vorliegt).

Daher ist die Betreuerunterschrift korrekt (wobei das Ansinnen als solches sinnlos sein dürfte). Aber eine Ausnahme nach § 1821 Abs. 3 BGB sehe ich nicht.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Geändert von HorstD (02.09.2024 um 14:39 Uhr)
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Alt 02.09.2024, 13:53   #14
Forums-Geselle
 
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Wenn ich deine Antwort richtig verstehe,
  1. dann verfügt nicht der Vorsorgebevollmächtigte
  2. sondern der Betreute durch die Beauftragung des Anwalts selbst über sein Vermögen
  3. wodurch in diesem Fall eine Zustimmung des Ergänzungsbetreuers für Vermögenssachen (mit EV) zu dem Anwaltsauftrag notwendig wird.
Die Unterschrift des Ergänzungsbetreuers unter der Anwaltsvollmacht ist zwar sinnbefreit und nicht notwendig, ist aber auch nicht falsch.
Janapho ist offline  
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Stichworte
ehepartner, pflegeplatzverlegung, zustimmung

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